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Cybercrime as a Service

Unter dem Begriff „Cybercrime as a Service“ wird das Angebot von Dienstleistungen zur Begehung von digitalen Straftaten gefasst. Zu solchen Dienstleistungen gehört insbesondere:

  • Die Fertigung individueller Malware inklusive Ransomware, gerne basierend auf bestehenden Bausätzen;
  • das Verteilen lassen von Malware inklusive „Infection on Demand“
  • die Möglichkeit der Anmietung von Botnetzen
  • das Durchführen lassen von DDoS-Attacken;
  • das Durchführen von Datendiebstahls-Szenarien oder gleich der Verkauf/Ankauf erlangter sensibler Daten;
  • die Vermittlung von Finanz- oder Warenagenten;
  • hochprofessionalisierte Anonymisierungs- und Hostingdienste zum Verschleiern eigener Identität (was nicht zwingend illegal sein muss!);
  • die Nutzung von Dropzones um illegal erlangte physische Waren auch zustellen zu lassen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.