Beim Kollegen Burhoff findet sich ein Beschluss des AG Iserlon (16 Ds 139/17), in dem einige Zeilen zum Tatnachweis bei Bestellung von Drogen im Internet zu finden sind in dem Fall, in dem der Angeschuldigte die eigene Bestellung bestreitet:
Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
In diesem Fall ging es um die zweifache Bestellung von Drogen (Kokain). Dies entspricht auch den Fällen, die ich regelmäßig erlebe, hier stützt man sich grundsätzlich auf zumindest zwei Bestellungen. Gleichwohl ist die Bestellung zu einer Anschrift nicht zwingend Aussagekräftig: Je nach Lage und Zugänglichkeit des Briefkastens ist es durchaus nicht abwegig, dass ein „freundlicher Nachbar“ die Möglichkeit anonymer Bestellung nutzt. Zu einfach sollte man es sich da auch nicht machen: Es sind häufig die Gesamtumstände, die erst ernsthafte Rückschlüsse in einer Gesamtschau mit dem starken Indiz der Bestelladresse, ermöglichen. Die Entscheidung des AG Iserlon ist daher durchaus richtig, aber keineswegs zu verallgemeinern.
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