Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam: Noch einmal umfangreich konnte sich der (4 StR 547/16) mit der Frage der Zulässigkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch beschäftigen.

Grundsätzlich gilt dabei: Mit der Möglichkeit der (siehe nur § 344 Abs. 1 StPO und §318 StPO) hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelberechtigten mit dem BGH eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist. Das Rechtsmittelgericht kann und darf deshalb grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (zu alle dem BGH, 4 StR 537/19, 4 StR 547/16, 5 StR 206/19 und 2 StR 288/19).

Wann ist Beschränkung des Rechtsmittels Wirksam?

Die Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann man inhaltlich dabei so zusammenfassen:

  • Wirksam ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (, III-1 RVs 14/18, Ss 464/03, III-1 RVs 83/16, III-1 RVs 41/17). Insbesondere ist es nicht schädlich, wenn es sich um einen reinen Subsumtionsfehler handelt, etwa wenn ein anstelle eines Betruges anzunehmen wäre (siehe OLG Köln, Ss 231/01, 83 Ss 72/05, III-1 RVs 30/14, III-1 RVs 235/16 und III-1 RVs 214/18).
  • Unwirksam ist eine erklärte Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 14/18, Ss 464/03, Ss 36/04, Ss 161/04, Ss 323/04, 8 Ss 376/04, 81 Ss 58/05, III-1 RVs 188/15).

Das OLG Köln hat dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach entschieden, dass die Berufungsstrafkammer nicht gehindert ist, über die amtsgerichtlichen hinaus ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den bindend gewordenen nicht widersprechen und den Unrechts- und Schuldgehalt nicht erweitern (siehe dazu nur Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 14/18 und III-1 RVs 214/18).

So stellte der BGH hinsichtlich des Fahrens ohne fest, dass es hier gar nicht so vieler Feststellungen bedarf: „Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.“ Allgemein zur Beschränkung der Berufung hält der BGH fest:

Wie die Revision (§ 344 Abs. 2 StPO) kann auch die Berufung auf „bestimmte Beschwerdepunkte“ beschränkt werden (§ 318 Satz 1 StPO). Damit hat der Gesetzgeber den Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 38; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364; Urteil vom 27. November 1959 – 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 36).

a) Die Berufungsbeschränkung bewirkt, dass der vom Berufungsangriff ausgenommene Teil des Ersturteils nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) und nur noch der angefochtene Teil dem Berufungsgericht zu erneuter tatrichterlicher Kognition und Entscheidung unterbreitet wird (§ 327 StPO). Über den durch den Eröffnungsbeschluss definierten Prozessgegenstand wird danach nicht mehr in einem, sondern in zwei tatrichterlichen Urteilen entschieden, die stufenweise nacheinander ergehen und sich zu einer einheitlichen, das Verfahren abschließenden Sachentscheidung zusammenfügen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.). Da diese aus zwei Erkenntnissen zusammengefügte Entscheidung nur dann als ein einheitliches Ganzes gelten kann, wenn sie keine Widersprüche aufweist, hat das Berufungsgericht bei seiner Neufeststellung und Beurteilung des angefochtenen Teils der Vorentscheidung die für deren nicht angegriffenen Teil bedeutsamen Tatsachen – so wie in der Vorinstanz festgestellt – zugrunde zu legen. Neue Feststellungen darf es nur insoweit treffen, als diese hierzu nicht in Widerspruch treten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 – AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 f.; Beschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 188; Beschluss vom 19. Dezember 1956 – 4 StR 524/56, BGHSt 10, 71, 72 f.; Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 68/55, BGHSt 7, 283, 286 f.; RG, Urteil vom 12. März 1909 – V 79/09, RGSt 42, 241, 242 ff.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN [zur Bindungswirkung bei einer Teilaufhebung gemäß § 353 Abs. 2 StPO]; Frisch in: SK-, 5. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 288 f. mwN).

Dies zugrunde gelegt, sind Berufungsbeschränkungen nicht uneingeschränkt zulässig. Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 – 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2016 – 5 StR 183/16, Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105; und Urteil vom 8. Januar 1954 – 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f. [jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]), sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er – unabänderlich und damit bindend geworden – eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 – 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 – AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27. Mai 2003 – 4 St RR 47/2003, NStZ-RR 2003, 310; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1997 – 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 [jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]). Verbindungen mit dem sachlichen Recht bestehen dabei nur insoweit, als die sich stellenden Fragen (isolierte Überprüfbarkeit des angefochtenen Entscheidungsteils; belastbare Feststellung und Bewertung des nicht angegriffenen Teils der Vorentscheidung) auch in Ansehung der sachlich-rechtlichen Ausgangslage beantwortet werden müssen (vgl. RG, Urteil vom 29. Januar 1935 – 4 D 981/34, RGSt 69, 110, 111 f. mwN).

b) Die Rechtsprechung hält in Anwendung dieser Grundsätze eine Beschränkung von Berufung und Revision auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich für zulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 258/15, StV 2017, 314, 315; Beschluss vom 24. Juli 1963 – 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; RG, Urteil vom 11. Mai 1931 – III 151/31, RGSt 65, 296, 297; weitere Nachweise bei Paul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 7 und Hettinger, JZ 1987, 386, 388 ff.). Sie versagt ihr eine Anerkennung nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 258/15, StV 2017, 314, 315; Urteil vom 4. November 1997 – 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 [jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]; Urteil vom 18. Mai 1988 – 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 – AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 – 2 StR 60/14, NStZ 2014, 635; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469 mwN).

Bundesgerichtshof, 4 StR 547/16

Beschränkung der Revision

Bei der Revision verhält es sich ebenso: Eine Revisionsbeschränkung ist wirksam, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und wenn die infolge des Teilrechtsmittels stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH, 4 StR 537/19, 4 StR 126/10 und 2 StR 288/19).

Die Beschränkbarkeit und die Bindung des Revisionsgerichts an die Rechtsmittelbeschränkung entfallen dann – und nur dann – wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (siehe BGH, 2 StR 288/19). Es steht aber gerade nicht jeder Fehler im nicht angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung der Wirksamkeit einer Beschränkung entgegen; insbesondere lässt allein die fehlerhafte Rechtsanwendung beim Schuldspruch eine Revisionsbeschränkung nicht unwirksam werden!

Beschränkung der Revision durch die Staatsanwaltschaft

Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, wonach der Staatsanwalt seine Revision stets so rechtfertigen soll, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils er seine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe er seine Rechtsauffassung stützt, ist der Umfang des Anfechtungswillens ferner durch Auslegung zu ermitteln (BGH, 3 StR 94/20).


Folgen der unwirksamen Beschränkung eines Rechtsmittels

Die Unwirksamkeit eine Rechtsmittelbeschränkung führt jedoch nicht zwingend dazu, dass die gesamte Beschränkung entfällt: Das Urteil muss nicht in vollem Umfang, sondern nur wegen der dem angefochtenen Teil in der logischen Reihenfolge vorausgehenden Teile bis zu dem Teil geprüft werden, der eine selbstständige Kontrolle zulässt (BGH, 5 StR 634/19).

Hierzu führt der BGH aus, dass der Gesetzgeber den Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist. Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft und beurteilt werden kann (zusammenfassend nun BGH, 5 StR 634/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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