Wenn die Revision auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde, ist der Schuldspruch einer Korrektur durch das Revisionsgericht entzogen. Das Rechtsmittelgericht kann und darf grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Überprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGH, 5 StR 206/19 und 3 StR 412/21).
Insbesondere mögliche Subsumtionsfehler des erkennenden Gerichts und daraus resultierende Mängel des Schuldspruchs berühren die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die den Schuldspruch von einer Beanstandung ausnimmt, nicht:
Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht …
Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine fehlerhafte rechtliche Einordnung einer festgestellten Tat zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten auswirkt (BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 – 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352; MüKoStPO/Quentin, § 318 Rn. 55). Lediglich dann, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, führt der dann fehlerhafte Schuldspruch zur Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung (BGH, Urteile vom 10. März 2016 – 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 35; vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352).
BGH, 3 StR 412/21
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