Teilzeitbeschäftigung: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann ausgeschlossen sein
Urteil BAG, 9 AZR 233/04
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Das ist auch zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. Ein Anspruch auf Beschäftigung in dieser Zeit kann aber aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen sein.
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So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf die Klage einer Arbeitnehmerin, die als Diätassistentin in Vollzeit in einem Krankenhaus tätig war. Nach der Geburt ihres Kindes hatte sie Elternzeit für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes genommen. Nach einem halben Jahr beantragte sie die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 15,4 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, er habe für die Dauer der Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz befristet bis zum Ende der Elternzeit eingestellt. Weder dieser noch ein anderer bei ihm beschäftigter Diätassistent habe sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt, seine Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit abgewiesen. Die Klage blieb auch vor dem BAG erfolglos. Ausnahmsweise könne sich im vorliegenden Fall der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstünden. Habe der Arbeitgeber nämlich für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit sei, ihre Arbeitszeit zu verringern, und seien auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, müsse der Arbeitgeber die betreffende Arbeitnehmerin nicht über seinen Bedarf hinaus beschäftigen.