Täter-Opfer-Ausgleich und seine Voraussetzungen: Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann zu einer deutlichen Strafmilderung führen. Doch was sind die Voraussetzungen eines solchen Täter-Opfer-Ausgleichs im Strafprozess?
Die Frage ist Wichtig, denn mit der Regelung des § 46a Nr. 1 StGB kann ein Gericht die Strafe gemäà § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat.
Der Täter-Opfer-Ausgleich
Die Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleichs findet man in §46a Nr.1 StGB: „Hat der Täter (…) in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (…) so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern (…)“.
§46a Nr. 1 StGB
Die Bestimmung des §46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat âganz oder zum überwiegenden Teilâ wiedergutgemacht hat; es ist aber auch ausreichend, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und Ausdruck der Ãbernahme von Verantwortung sein muss.
Das Bemühen des Täters setzt also grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH, 4 StR 290/11). Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das ernsthafte Bemühen des Täters muss Ausdruck der Ãbernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren.
§ 46a Nr. 2 StGB
Bei § 46a Nr. 2 StGB muss die Entschädigungsleistung ebenfalls eine friedensstiftende Wirkung entfalten und Ausdruck der Ãbernahme von Verantwortung gerade gegenüber dem Opfer sein. Hierzu hat der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag zu erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht (BGH, 1 StR 205/95, 5 StR 113/07) Zudem ist grundsätzlich auch für die Annahme einer Entschädigung des Opfers nach § 46a Nr. 2 StGB die Mitwirkung des Opfers notwendig, denn die Schadenswiedergutmachung muss eine friedensstiftende Wirkung entfalten können (Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 63/20).
Voraussetzungen beim Täter-Opfer-Ausgleich
Fraglich aber sind die Voraussetzungen eines solchen Täter-Opfer-Ausgleichs, also die Frage, was man konkret als Täter tun muss, um in den Genuss dieser Möglichkeit zu kommen. § 46a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen der Tat bezieht, setzt im Kern voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dabei gibt es keine Begrenzung durch die Deliktsart, bei jedem Delikt, selbst bei schwersten Sexualdelikten, ist ein solcher Ausgleich möglich (siehe BGH, 2 StR 412/19).
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in Verteidigungen gerne übersehen, aber gerade bei Delikten mit einer grundsätzlichen Straferwartung jenseits der Grenze der Bewährung, ein Weg, die Strafe wieder auf ein Bewährungsfähiges Maà zu begrenzen. Daher gehört die Prüfung eines – möglichst frühzeitlichen! – Täter-Opfer-Ausgleichs ebenso auf das Tapet des Strafverteidigers, wie die Prüfung eines Minder-Schweren-Falls (den der Gesetzgeber bemüht ist, immer mehr zu streichen).
Dabei sind selbst kleinere Leistungen im Einzelfall geeignet, den Weg in die Freiheit zu ebnen – so konnte ich etwa in einem Fall des schweren Raubes mit 5 Jahren Mindestfreiheitsstrafe bei einem Mitttäter erreichen, dass in einer Kombination aus Konfliktverteidigung und Täter-Opfer-Ausgleich am Ende eine Straferwartung unter 2 Jahren samt Aussetzung zur Bewährung erreicht wurde. Die Zahlung lag dabei im Bereich um die 1.500 Euro. Ein vertretbarer Preis für viele Lebensjahre in Freiheit.
Jens Ferner
StrafverteidigerKeine Beschränkung auf ideelle Schäden
Zwar bezieht sich der Täter-Opfer-Ausgleich vor allem auf den Ausgleich immaterieller Schäden, doch ist die Annahme eines „friedensstiftenden Ausgleichs“ im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB auch ein adäquater Ausgleich für die dem Tatopfer entstandenen materiellen Schäden vorzunehmen (BGH, 2 StR 203/18). Die erfolgte Wiedergutmachung muss im Ergebnis auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH, 2 StR 203/18, 2 StR 468/18, 2 StR 526/11, 2 StR 73/02 und 1 StR 591/18).
Kommunikativer Prozess
Grundsätzlich ist für den Täter-Opfer-Ausgleich also ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer zu erwarten, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Ãbernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Für die Annahme des von § 46a Nr. 1 StGB vorausgesetzten kommunikativen Prozesses zwischen Opfer und Täter ist weder zwingend die Vermittlung durch einen neutralen Dritten erforderlich, noch ein persönlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer.
Unverzichtbar ist jedoch nach dem Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung, was grundsätzlich voraussetzt, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, 2 StR 73/02). Daher sind regel- mäÃig tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Wiedergutmachungsbemühungen des Täters gestellt hat.
Wiedergutmachungserfolg beim Täter-Opfer-Ausgleich
Ein âWiedergutmachungserfolgâ wird nicht verlangt: Erforderlich ist, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat âganz oder zum überwiegenden Teilâ wiedergutgemacht hat, ausreichend ist aber auch, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (siehe nur grundlegend BGH, 2 StR 78/01).
Dabei ist es kein Hindernis, wenn Dritte – etwa die Familie des Täters – die Zahlungen vornehmen, es ist nicht zwingend, dass der Täter in Persona leistet (siehe dazu BGH; 1 StR 249/98 und 3 StR 647/14).
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in der Verteidigung immer als Mittel zu geringerer Freiheitsstrafe zu bedenken!
Prüfung des Ausgleichs bei Täter-Opfer-Ausgleich
Doch wann liegt die ausgleichende Funktion vor? Hier stellt der BGH regelmässig klar, dass eben nicht ausschlieÃlich auf die subjektive Bewertung von Tatopfer oder Täter abzustellen ist. Erforderlich ist vielmehr – und zwar vorrangig! – die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden MaÃstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als âausgeglichenâ anzusehen ist (BGH, 2 StR 412/19).
Insofern ist daran zu denken, dass ja schon mit dem Gesetzeswortlaut ausschliesslich angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (dazu BGH, 2 StR 468/18). Das wiederum macht aber konkrete Feststellungen zum durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schaden erforderlich: Denn nur auf deren Grundlage kann geprüft werden, ob der vom Angeklagten geleistete Betrag nach einem objektivierenden MaÃstab geeignet ist, die materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen in einem friedensstiftenden Sinn auszugleichen.
Zustimmung des Tatopfers
Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt, wie oben dargestellt, also grundsätzlich voraus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert.
Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes soll nämlich nicht ausschlieÃlich vom Willen des Opfers abhängen
Bundesgerichtshof, 2 StR 412/19
Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt, kann allerdings die fehlende Einwilligung des Opfers ausnahmsweise unerheblich sein. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Weigerung des Tatopfers insgesamt nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes soll nämlich nicht ausschlieÃlich vom Willen des Opfers abhängen (siehe BGH, 2 StR 412/19). Als einschränkendes Kriterium fordert die Vorschrift das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen; das Bemühen des Täters muss gerade darauf gerichtet sein, das Opfer âzufrieden zu stellenâ (BGH, 2 StR 73/02). Ob dies vorliegt ist aber dann wiederum anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und kann regelmäÃig nur in Kenntnis der Höhe des tatsächlich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens beurteilt werden (siehe oben, diese sind ja auch in anderem Zusammenhang von Bedeutung).
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