Das entsprechend § 82 Abs. 3 DSGVO die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Anspruchsberechtigte trägt, hat das LG München I klargestellt:
Eine Beweislastumkehr ist in Art. 82 Abs. 3 ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens vorgesehen. Dem Verletzten obliegt es daher auch, den Datenschutzverstoß zu beweisen. Die allgemeine Rechenschaftspflicht der Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 DS-GVO bezieht sich auf eine Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde. Hierauf kann jedoch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung nicht gestützt werden (Quaas BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink; 36. Edition Stand: 01.05.2021 § 82 Rn. 51; 9 U 34/21 OLG Stuttgart Urteil vom 31.03.2021; LG Frankfurt vom 18.01.2021 – 2-30 O 147/20).
LG München I, 31 O 16606/20
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