Pressefreiheit kontra Persönlichkeitsrecht: Identifizierende Berichterstattung über einen Fotojournalisten

In einem Urteil vom 12. August 2025 (LG Berlin, Urt. v. 12.08.2025 – 27 O 255/25 eV) hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin einen Unterlassungsantrag gegen eine identifizierende Wort- und Bildberichterstattung abgewiesen. Die Entscheidung erörtert im Detail die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – und bekräftigt dabei die weiten Schutzbereiche journalistischer Berichterstattung im Kontext politisch aufgeladener Debatten.

Sachverhalt

Ein freier Fotojournalist begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung eines Online-Artikels, der ihn namentlich sowie durch Lichtbilder identifizierte und mit dem Begriff „Antifa-Fotograf“ in Verbindung brachte. Die Veröffentlichung unterstellte ihm nach seinem Verständnis ein „denunziatorisches Wirken“, insbesondere durch mutmaßliche Weitergabe von Fotos an Arbeitgeber und Schulen politisch andersdenkender Personen. Der Antragsteller sah darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere einen Eingriff in seine Berufsehre und sein Recht auf soziale Anerkennung.

Die Antragsgegnerin, ein Online-Nachrichtenportal, verteidigte sich unter Berufung auf die Presse- und Meinungsfreiheit. Sie habe weder behauptet noch suggeriert, der Antragsteller habe selbst Fotos weitergegeben. Zudem liege ein erhebliches Informationsinteresse an der journalistischen Thematisierung eines medialen „Outings“ konservativer und libertärer Milieus durch linke Aktivisten vor. Das Gericht folgte dieser Argumentation.

Juristische Analyse

I. Maßstab der Grundrechtsabwägung

Zentral für die Entscheidung ist die verfassungsrechtlich geprägte Abwägung zwischen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit). Das Gericht betont, dass der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts bei Berichterstattungen über berufliche Tätigkeiten grundsätzlich hinter dem legitimen öffentlichen Informationsinteresse zurücktreten kann – insbesondere bei Berufsausübungen mit öffentlicher Relevanz wie der eines Pressefotografen.

Eine identifizierende Berichterstattung ist danach zulässig, wenn sie durch ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse getragen wird und keine unzulässige Prangerwirkung entfaltet. Maßgeblich ist die Gesamtschau der Äußerung und ihrer Einbindung in einen größeren thematischen Kontext.

II. Zulässigkeit der Wortberichterstattung

Das Gericht erkennt an, dass die beanstandeten Äußerungen den Antragsteller in seiner Berufsehre betreffen und geeignet sind, dessen Ansehen zu beeinträchtigen. Gleichwohl seien sie nicht rechtswidrig. Die Wortberichterstattung sei wesentlich durch zulässige Werturteile geprägt, die auf wahren Tatsachengrundlagen beruhen. Das gelte insbesondere für die Einschätzung, der Antragsteller sei Teil eines medienwirksamen Systems der öffentlichen Denunziation – eine These, die durch seine dokumentierte Anwesenheit mit Kamera auf einer privaten Veranstaltung und die anschließende Veröffentlichung der Bilder hinreichend gestützt werde.

Die Bezeichnung als „Antifa-Fotograf“ sei ebenfalls zulässig, da sie – auch wenn zugespitzt – nicht den Eindruck einer organisatorischen Mitgliedschaft, sondern einer politischen Haltung vermittele. Selbst wenn sich einzelne Leser eine kritische Meinung über den Antragsteller bildeten, fehle es an einer unzulässigen Schmähkritik oder Tatsachenverfälschung.

III. Keine verdeckte Tatsachenbehauptung

Besonders sorgfältig prüft das Gericht, ob der Artikel dem Antragsteller verdeckt unterstellt habe, selbst Fotos an Arbeitgeber oder Schulen weitergeleitet zu haben. Es verneint dies mit überzeugender Begründung: Die fragliche Textpassage stelle gerade keine eigene Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin dar, sondern überlasse dem Leser die Interpretation auf Basis offengelegter Aussagen Dritter. Selbst wenn man von einer mehrdeutigen Aussage ausginge, sei die spätere prozessuale Klarstellung durch die Antragsgegnerin ausreichend. Eine solche Klarstellung könne auch nach Rechtshängigkeit erfolgen und schließe Unterlassungsansprüche aus, sofern der Antragsteller keine Erledigungserklärung abgebe.

IV. Bildberichterstattung über Bildnisse der Zeitgeschichte

Auch hinsichtlich der angegriffenen Fotografien verweigert das Gericht den begehrten Unterlassungstitel. Es handelt sich – so die Kammer – um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Antragsteller war bei der Beobachtung einer politischen Veranstaltung im öffentlichen Raum fotografiert worden. Die Veröffentlichung der Bilder sei zur Veranschaulichung der journalistischen These vom öffentlichen Pranger erforderlich gewesen. Da der Antragsteller insoweit in seiner Sozialsphäre betroffen sei, fehle es an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung. Eine Prangerwirkung oder Stigmatisierung liege nicht vor.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Bilanz: Der Schutz vor kritischer öffentlicher Berichterstattung ist nicht grenzenlos – insbesondere dann nicht, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten selbst zur öffentlichen Relevanz beigetragen hat. Pressefreiheit bedeutet auch, Ross und Reiter nennen zu dürfen – jedenfalls dann, wenn der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung dies erforderlich macht.

Resümee

Die Entscheidung des LG Berlin reiht sich ein in die gefestigte Rechtsprechung zur weiten Auslegung der Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten mit öffentlichem Bezug. Sie bestätigt, dass auch eine identifizierende Berichterstattung über nichtprominente Personen zulässig sein kann, wenn ein legitimes Informationsinteresse besteht und die Darstellung keine falschen Tatsachen enthält oder in die Intimsphäre eindringt.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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