Wer ein Paket bei der Post abholen will und ohne es zu wissen zum Zeugen eines Grundrechtsverstoßes wird, erlebt selten, dass genau dieser Fehler ihn am Ende vor einer Verurteilung bewahrt. Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 7. April 2026 (Az. 5 NBs 26 Js 25093/21) einen Fall entschieden, in dem eine eigenmächtig geöffnete Postsendung mit Kokain zwar zur Entdeckung eines Betäubungsmittelbesitzes führte, wegen einer Verletzung des Postgeheimnisses aber nicht gegen den Angeklagten verwertet werden durfte.
Sachverhalt
Ein unbekannter Besteller hatte sich Kokain postlagernd unter dem Kennwort „Braunkohle“ an eine kleine Poststelle in einem Teeladen liefern lassen, die zugleich von einer benachbarten Apotheke mitbetreut wurde. Weil weder der Postzusteller noch die dort aushelfenden Mitarbeiterinnen mit der ungewöhnlichen Adressierung etwas anfangen konnten und niemand bei der Service-Hotline der Post nachfragte, öffnete eine Apothekenangestellte den Brief eigenmächtig, fand darin das Rauschgift und verständigte die Polizei. Als der Angeklagte die Sendung mehrfach abholen wollte, notierte die Poststellen-Mitarbeiterin auf Bitten der Polizei seinen Namen, woraufhin fünf Monate später eine Wohnungsdurchsuchung erfolgte, bei der weitere Betäubungsmittel gefunden wurden.
Auch Postmitarbeiter unterliegen dem Postgeheimnis
Zentral für die Entscheidung ist die Klarstellung, dass das Postgeheimnis nach Art. 10 GG nicht nur staatliche Ermittlungsbehörden bindet, sondern auch die Deutsche Post AG und ihre Bediensteten als Träger hoheitlicher Befugnisse. Die Kammer stellte fest, dass für das Öffnen der ordnungsgemäß adressierten und unbeschädigten Sendung keine der im Postgesetz vorgesehenen Ausnahmen einschlägig war, weil weder tarifliche Zweifel noch eine Beschädigung noch ein unbekannter Empfänger vorlagen. Besonders deutlich wird dabei, dass § 99 StPO gerade nicht dazu dient, eine bereits unter Verstoß gegen das Postgeheimnis erfolgte Beweiserhebung nachträglich zu legitimieren, wenn die Straftat den Ermittlungsbehörden erst durch diesen Verstoß bekannt wurde.
Kein Freibrief für Fernwirkung
Trotz des gewichtigen Grundrechtseingriffs beschränkte das Gericht das Verwertungsverbot konsequent auf den unmittelbar betroffenen Brief samt seinem Inhalt und die Angaben zur Person des Abholers. Die bei der späteren Wohnungsdurchsuchung gefundenen Betäubungsmittel blieben dagegen verwertbar, weil eine Fernwirkung des Verwertungsverbots nach ständiger Rechtsprechung nur bei bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen der Ermittlungsbehörden oder bei Eingriffen in den Kernbereich der Menschenwürde in Betracht kommt. Da die Postmitarbeiterinnen lediglich leichtfertig und nicht vorsätzlich handelten und die Polizei die rechtswidrig erlangte Information nur als Ermittlungsansatz für eine eigenständige, rechtmäßig durchgeführte Durchsuchung nutzte, blieb der bei dieser Gelegenheit sichergestellte Fund von 10,25 Gramm MDMA prozessual verwertbar.
Auffindeort als Indiz für Mitbesitz
Bemerkenswert ist zudem die Bewertung des Auffindeorts der Drogen, die in einer Schublade unter dem Fernseher im gemeinsam genutzten Wohnzimmer lagen. Die Kammer wertete diesen allgemein zugänglichen Ort als Beleg für einen zumindest gemeinschaftlichen Herrschaftswillen des Angeklagten, zumal in seinem eigenen Schlafzimmer weitere Konsumutensilien gefunden wurden, während der zugleich aufgefundene Schlagring mangels eindeutiger Zuordnung zu einem Freispruch führte, weil er in einer erkennbar weiblichen Handtasche auf der Treppe lag.

