Wer wegen des Besitzes kinderpornografischer Dateien ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, fürchtet oft die erkennungsdienstliche Behandlung als zusätzliche, dauerhafte Belastung, noch bevor überhaupt ein Urteil vorliegt. Zwei aktuelle Entscheidungen, ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. März 2026 (Az. VG 3 L 138/26) und ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2026 (Az. 10 CS 25.2390), zeigen, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme keineswegs pauschal beantworten lässt, sondern von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängt.
Die rechtliche Ausgangslage
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist in beiden Fällen § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO, wonach Lichtbilder, Fingerabdrücke und ähnliche Maßnahmen bei einem Beschuldigten vorgenommen werden dürfen, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Beide Gerichte sind sich einig, dass diese präventivpolizeiliche Norm nicht der Aufklärung des konkreten Anlassverfahrens dient, sondern der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für künftige Ermittlungen, und dass die Notwendigkeit anhand einer Prognose zu beurteilen ist, die auf tatsächlichen Anhaltspunkten für eine künftige Straffälligkeit beruhen muss. Ebenso einig sind sich beide Gerichte darin, dass Sexualdelikte wegen der oft dahinterstehenden Neigung des Täters eine statistisch signifikant höhere Rückfallgefahr bergen können und deshalb schon ein erstmaliger Vorwurf grundsätzlich die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen kann. Genau an diesem Punkt trennen sich die beiden Fälle jedoch in ihrem Ergebnis.
Cottbus: Zu dünne Tatsachenbasis kippt die Anordnung
Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Anordnung wieder her, weil die Polizeibehörde sich nach Auffassung der Kammer mit rein formelhaften Erwägungen begnügt hatte. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, einmalig eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt über einen Internetdienst hochgeladen zu haben, wobei über den genauen Inhalt der Datei, etwaige weitere Umstände zur Täterschaft oder Hinweise auf eine pädophile Neigung nichts Näheres bekannt war. Die Kammer betonte, dass die Behörde bei einem erstmaligen Verdacht nicht bei der bloßen Feststellung des Tatvorwurfs nach § 184b StGB stehen bleiben darf, sondern anhand von Art, Schwere und Begehungsweise der konkreten Tat sowie der Persönlichkeit des Betroffenen eine einzelfallbezogene Bewertung der Wiederholungsgefahr vornehmen muss. Weil weder zur Schwere der Tat noch zu ergänzenden Verdachtsmomenten näher vorgetragen wurde und der Verweis auf möglicherweise noch unentdecktes weiteres Material als spekulativ eingestuft wurde, erwies sich die Anordnung als offensichtlich rechtswidrig.
München: Dichte Tatumstände tragen die Prognose
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kam im umgekehrten Fall zu einem gegenteiligen Ergebnis und bestätigte die Anordnung gegen einen Beschuldigten, der über einen längeren Zeitraum von Oktober 2023 bis Juni 2025 gezielt einschlägige Internetseiten aufgesucht und eine große Menge kinderpornografischen Materials gespeichert hatte. Entscheidend für die Bejahung der Wiederholungsgefahr war hier nicht nur die schiere Menge und Dauer des Verhaltens, sondern auch die eigene Einlassung des Beschuldigten, er habe gewusst, dass die Polizei eines Tages vor seiner Tür stehen würde, was das Gericht als Beleg dafür wertete, dass er sein Verhalten trotz drohender Konsequenzen unbeirrt fortgesetzt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte zudem ausdrücklich klar, dass es für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht darauf ankommt, ob der Betroffene selbst kinderpornografisches Material hergestellt hat, weil bei Sammlern solcher Dateien regelmäßig die Gefahr besteht, dass sie sich weiteres Material durch Kontakt mit Gleichgesinnten beschaffen.
Der entscheidende Unterschied liegt im Detail
Beide Verfahren betreffen. Delikte nach § 184b StGB, beide Gerichte wenden dieselben Grundsätze zur neigungsbedingten Rückfallgefahr an, und dennoch führen sie zu entgegengesetzten Ergebnissen. Der Unterschied liegt allein in der Dichte der festgestellten Tatsachen: Während in Cottbus ein einmaliges, kaum konkretisiertes Geschehen ohne weitere belastende Anhaltspunkte vorlag, stützte sich München auf ein über eineinhalb Jahre andauerndes, zielgerichtetes Sammelverhalten in erheblichem Umfang samt einer selbstbelastenden Aussage zur Fortsetzungsabsicht. Diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass weder der bloße Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften automatisch eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigt, noch dass ein solcher Vorwurf grundsätzlich zu schwach für eine solche Maßnahme wäre.
Für die Praxis bedeutet dies, dass sich weder Betroffene noch Behörden auf allgemeine Erfahrungssätze zur Rückfallgefahr bei Sexualdelikten verlassen können, ohne die konkreten Tatumstände, die Persönlichkeit des Beschuldigten und den zeitlichen Verlauf des Geschehens im Einzelnen darzulegen und zu würdigen. Wo diese tatsächliche Grundlage fehlt oder nur formelhaft behauptet wird, ist die Anordnung angreifbar, wo sie hingegen detailliert und nachvollziehbar dargelegt wird, hat sie vor Gericht Bestand.
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