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  • Domainrecht: Verknüpfung aus Gattungsname und Ortsname ist zulässig

    Die Verwendung von Gattungsnamen als Domainnamen ist mit dem BGH zulässig (BGH, I ZR 216/99 – zur BGH-Rechtsprechung zum Domainrecht mit Namensrechtlichen Kollisionen insgesamt siehe hier von mir). Auch genießen Stadtnamen keinen umfassenden Schutz in dem Sinne, dass man diese gar nicht nutzen dürfte (dazu weitreichend Landgericht Düsseldorf, 34 O 16/01, hier von mir besprochen). Doch wie sieht es aus, wenn man einen Gattungsnamen mit einem Ortsnamen kombiniert – gibt es hier Bedenken, speziell im Wettbewerbsrecht? Wenn wir unsere Inhalte unter „rechtsanwalt-stadtname.de“ präsentieren, gibt das Probleme, weil wir den Eindruck erwecken, der einzige Rechtsanwalt in Alsdorf zu sein?

    Tatsächlich gab es früher solche Rechtsprechung, die sich aber nicht durchsetzen konnte. Das OLG München möchte zwar weiterhin unterscheiden danach, wie man sich sprachlich ausdrückt: Wenn man „rechtsanwalt-ortsname.de“ verwendet, soll dies in Ordnung sein (OLG München, 29 U 1594/01 und 29 U 1573/02), wenn man „rechtsanwaelte-ortsname.de“ verwendet dagegen nicht (OLG München, 29 U 1573/02 und 29 U 3722/02). Hintergrund: Der Betroffene durchschnittliche Nutzer erwartete bei „rechtsanwaelte“ ein Anwaltsverzeichnis, bei „rechtsanwalt“ nur einen einzelnen Rechtsanwalt. Ob das zu überzeugen vermag lasse ich dahin gestellt. Gerade beim durchschnittlichen Internetnutzer erscheint mir derartige Wortakrobatik eher gekünstelt und aus dem Elfenbeinturm argumentiert.

    Das OLG Hamm (4 U 14/03) war früher der Auffassung, dass Gattungsname und Ortsname immer irreführend sind. Diese Kombination sei immer eine Alleinstellung, eine behauptete Spitzenposition, so das OLG seinerzeit. Später schon zeigte sich, dass das OLG Hamm (4 U 63/08) hieran nicht festhalten möchte, als es entschied, dass man „anwaltskanzlei“ und „Ortsname“ kombinieren kann. Das OLG führte hier aus, dass „der Verkehr der Anfügung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes“ beimisst. Inzwischen hat das OLG Hamm (4 U 171/12) diese Aussage hinsichtlich einer Tanzschule bestätigt und führt nun ausdrücklich zur alten Entscheidung aus, die eine Kombination von Gattungsnamen und Ortsname untersagte:

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.03.2003 […] angenommen hat, dass allein schon die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine Spitzenstellungsbehauptung bedeutet, hält er daran nicht weiter fest.

    Insgesamt ist eine zunehmende Liberalisierung zu bemerken, wobei man immer noch eine gewisse Vorsicht an den Tag legen sollte. Die Wortakrobatik aus München verdeutlicht, was man mitunter erleben darf, weswegen ein vorschnelles geschäftliches Nutzen solcher Domainnamen unüberlegt wäre – klüger ist es, sich im Vorhinein Gedanken zu machen, ob das Risiko sich lohnt. Grundsätzlich abzumahnen wegen eines Domainnamens, der aus Gattungsname und Ortsname kombiniert wurde, erscheint mir aber inzwischen abwegig.

  • OLG Frankfurt: Bei Filesharing-Abmahnung keine Störerhaftung unter Eheleuten

    Auch das OLG Frankfurt (11 W 8/13) sieht unter Eheleuten keine Störerhaftung hinsichtlich des Internetanschlusses. Zur Erinnerung: Das OLG Köln (6 U 239/11, sieht das genauso). Überwachungspflichten sieht das OLG Frankfurt – zu Recht – nicht und führt abschliessend dazu aus:

    Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.

    Die Entscheidung überrascht nicht, bringt aber eher begrenzten Nutzen: Jedenfalls eine doppelte Abmahnung, von beiden Ehepartnern ist damit eher ausgeschlossen. Doch sich damit zu verteidigen, dass man selbst es nicht war und dafür auf den Ehepartner verweisen, nützt wenig. Wenn dieser bestreitet, verbleibt es bei der Vermutung der Tat durch den Anschlussinhaber. Wenn er nicht bestreitet, wird er halt abgemahnt – und darf als Täter gleich den Schadensersatz mitzahlen, den der Störer nicht zahlen müsste. Profitieren dürften also nur frisch getrennte Ehepaare oder die mit strikt getrennten Kassen, wobei ich dahin stehen lasse, wie harmonisch die Ehe danach läuft. Letztlich, wenn der Rechtsverstoss tatsächlich durch einen Begangen wurde, wird es sinnvoller sein, als Störer weniger zu zahlen und die Familienkasse sinnvoll im Auge zu haben.

  • AG München: Abmahner muss bei offensichtlich unbegründeter Abmahnung Abwehrkosten tragen

    Das AG München (251 C 207/12) hat sich mit der Erstattung von Anwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Abmahnungen beschäftigt. Grundsätzlich gilt mit dem BGH, dass unberechtigte Forderungen zum allgemeinen Lebensrisiko gehören (siehe dazu hier bei uns), wozu man auch gerne Abmahnungen zählt. Das AG München kontert nun

    Zwar mag es zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, so dass eine Erstattungsfähigkeit von entsprechenden Rechtsverteidigungskosten nicht ohne weiteres gegeben ist. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn die Abmahnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit der Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2004 – I ZR 233/01 (OLG Hamm), GRUR 2004, 790). So verhält es sich im vorliegenden Fall aufgrund des insoweit nicht substantiiert widersprochenen Vortrags zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Geschäftslokal der Klägerin und der Tatsache, dass die ursprünglich erhobene Forderung letztlich seitens der Beklagten nicht mehr aufrecht erhalten wurde (sh. Schreiben vom 23.09.2011).

    Das Ergebnis: Bei offenkundig unbegründeten Abmahnungen sind die Kosten der Gegenwehr zu erstatten. Ich stimme im Ergebnis zu, der Weg zum Ergebnis stimmt mich kritisch. Tatsächlich ist die Abmahnung nichts anderes als eine Vertragsanbahnung nach §311 II Nr.1 BGB, was Rücksichtnahmepflichten nach §241 II BGB eröffnet, was bei Pflichtverletzung den Weg zum Schadensersatz nach §280 BGB bietet. Dass die Rechtsprechung nicht endlich diesen sauberen Weg geht, ist bis heute erstaunlich. (Diesen Weg geht übrigens auch Chudziak in GRUR 2/2012, S.133 ff.).

  • Handelsrecht: Unzulässige AGB in Handelsvertreter-Verträgen

    Beim BGH (VII ZR 224/12) ging es um AGB in Vertriebsverträgen, wobei der Bundesgerichtshof feststellte:

    1. Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
    2. Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wo- nach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

    Hinweis: Die AGB-Rechtsprechung hat in den letzten Jahren einiges im Bereich der Vertriebsverträge bewegt – Sie sollten, sei es als Verwender oder als Handelsvertreter, die bisherigen AGB-Klauseln nicht als zu selbstverständlich ansehen.

    Hinweis: Ich prüfe Ihre Vertragswerke und AGB – und erstelle auf Wunsch auch neue unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Entwicklungen. Neben spezialisiertem vertragsrechtlichen Wissen biete ich die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten dieser Art.

  • Filesharing-Abmahnung: Rechtsprechung des AG München (2013)

    Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und natürlich – wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat – die üblichen Reflexe, allem voran: „Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts“. Später dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und die Frage: Wie Urteilen die denn?

    Update 1: Dieser Artikel ist inhaltlich nicht falsch, muss aber ab September 2013 in einigen Punkten mit Vorsicht gesehen werden. Hintergrund ist das Gesetz zur Begrenzung unseriöser Geschäftspraktiken, das zunehmend schon vor Inkrafttreten von Gerichten beachtet wird. Die bisherige Entwicklung steht damit zwar, es bleibt aber abzuwarten, wie es sich im Oktober 2013 und in den Folgemonaten entwickelt. Der Artikel wird aktuell gehalten.

    Update 2: Inzwischen ist dieser Beitrag inhaltlich zumindest in grossen Teilen überholt. Bereits Anfang 2014 zeigte sich ein Wechsel der Rechtsprechung ab, inzwischen (Anfang 2015) ist zu sehen, dass bei Familienanschlüssen erhebliches Potential zur Verteidigung besteht. Darüber hinaus mehren sich in hiesiger Praxis die Fälle, in denen in Klagen nicht einmal die Rechteinhaberschaft nachweisen kann. Daher: Verteidigung lohnt sich, auch wenn München sich Zeit lässt, der Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf und Hamburg anzuschliessen.

    Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort wieder finden.

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  • Impressumspflicht natürlich auch auf Google+

    Inhaltlich ist es wenig überraschend: Das LG Berlin (16 O 154/13) stellt fest, dass auch auf Google+ eine Impressumspflicht besteht und es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn man hiergegen verstößt. Die Entscheidung ist insofern ein paar Zeilen wert, als dass zu sehen ist, dass Google+ zunehmend in den Fokus des Wettbewerbs- und Urheberrechts rückt. Erst kürzlich hatte sich das LG Krefeld (hier bei uns) mit Google-Local-Einträgen im Rahmen von Google+ zu beschäftigen. Es kann daher nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass man gleich welches Etikett auf dem genutzten Netzwerk steht, darauf achten sollte, mindestens die grundsätzlichen Regeln einzuhalten. Die Impressumspflicht sollte hier nun wirklich insgesamt hinreichend bekannt sein.

  • Filesharing-Klage: Landgericht München I mahnt Amtsgericht München zu mehr Sorgfalt bei Annahme von Störerhaftung

    Beim Landgericht München I (21 S 28809/11) ging es um die Frage, was man als abgemahnter und verklagter nach einer Filesharing-Abmahnung vor Gericht tun muss, wenn man meint wirklich nichts getan zu haben. Hier greift bei Gerichten gerne folgende Zange: Einmal wird (mit dem BGH) vermutet, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung auch verantwortlich ist. Daneben wird dem Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich entlastender Umstände aufgebürdet. Diese „sekundäre Darlegungslast“ wird aber gerne mal als sekundäre Beweislast falsch verstanden. Das LG stellt hier nun endlich – in Übereinstimmung mit der ZPO-Literatur! – fest, dass ein beauskunfteter Anschlussinhaber

    prozessual jedoch nicht gehalten [ist], die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.
    […]
    Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebensowenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß §138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Kläger alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Steht
    der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil
    sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist.

    Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem
    Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung zum Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. […]

    Die Aussagen sind deutlich und bekräftigen ein „Durchwinken ist nicht“ im Klagefall. Das Problem bleibt jedoch bestehen, wie man der sekundären Darlegungslast genügen kann – hier trifft das Landgericht keine weiteren Aussagen. Da es um einen sehr speziellen Fall ging (unstreitig war ein Internetzugang zwar vorhanden, aber nicht nutzbar) möchte ich von Verallgemeinerungen absehen. Insbesondere das typische Argument, man sei nicht zu Hause gewesen, ist meines Erachtens schwierig, da man nicht vorm Rechner sitzen muss, während der Tauschbörsen-Client aktiv ist. Daher: Eine Klare Ansage an das AG München, die inhaltlich auch überfällig war – aber letztlich möchte ich nicht so tun, als würden die massenhaften Klagen in München nun grundsätzlichen bedenken begegnen.

  • Filesharing-Abmahnung: Urteil sieht keine Störerhaftung bei Untervermietung in Wohngemeinschaften

    Das Landgericht Köln (14 O 320/12) vollbringt mal wieder bemerkenswertes in Sachen Filesharing-Abmahnungen und Störerhaftung: Da liest man dort doch allen Ernstes in einer Entscheidung vom 14.03.2013, also ganze 4 Monate nach der Klarstellung des BGH (I ZR 74/12, hier bei uns), folgenden Satz:

    Eine solche Prüf- und Kontrollpflicht nimmt die Kammer in Bezug auf die Überlassung eines Internetanschlusses an minderjährige Kinder an. Die Überlassung des Internetanschlusses an minderjährige Kinder begründet – nicht zuletzt auch als Ausfluss elterlicher Aufsichtspflicht – die Verpflichtung des überlassenden Anschlussinhabers, das Kind über die Wahrung von Rechten Dritter und insbesondere über das Verbot an der Teilnahme von illegalen Filesharing-Netwerken im Internet zu belehren und ggf. das Verhalten des Kindes auf die Einhaltung dieser Vorgaben hin zu kontrollieren.

    Nachdem der BGH ausdrücklich klar stellte, dass eine Störerhaftung bei Minderjährigen und Volljährigen Kindern nicht in Betracht kommt, wundert es doch arg, mit welcher Vehemenz man sich in Köln gegen Familien sträubt.

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  • Filesharing-Abmahnung: Vorsicht beim Hash-Wert

    Bei Filesharing-Abmahnungen wird der so genannte „Hash-Wert“ einer Datei zur Identifizierung heran gezogen. Abmahnungen beziehen sich dann neben diversen Daten u.a. auf den Hash-Wert mit dem klar gestellt werden soll, dass die benannte Datei auch wirklich in einer „Tauschbörse“ angeboten wurde. Doch Vorsicht, es lohnt sich häufig genau hinzusehen, zwei Beispiele.

    Beispiel 1: Die Torrent Datei
    Das Amtsgericht München (111 C 13236/12) zeigte sich einsichtig, als ein Abgemahnter darauf verwies, dass der Hash-Wert nicht zu der benannten Datei passte. Vielmehr war zu sehen, dass der Hash-Wert zu der so genannten Torrent-Datei gehörte, die nur speichert, wo auf die eigentliche Zieldatei zugegriffen werden kann (eine Art Adress-Datei). Das reichte dem Amtsgericht nicht mehr, die Klage wurde abgewiesen.

    Beispiel 2: Der verwirrte Abmahner
    Interessant war eine Abmahnung, die ich kürzlich zur Bearbeitung erhielt: Jemand wurde wegen des Werkes A abgemahnt, sagte mir im Vertrauen dazu, dass er das sehr ähnlich klingende Werk B heruntergeladen habe. In beiden Fällen geht es um Chart-Container, die sich im Titel lediglich in einem Wort unterscheiden. Eine kurze Prüfung des Hash Wertes zeigte dann, dass der Abmahner, der die Titel aus Werk A abmahnte (und dieses auch benannte) als Hash-Wert in der Abmahnung den des Werkes B bezeichnete.

    Es bleibt damit dabei, genau hinzusehen – nicht selten lohnt es sich, den Hash-Wert zu prüfen.

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Vorläufiges Aus für den „Hygienepranger“

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in Beschlüssen vom 18. März 2013 der Landeshauptstadt München in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagt, die bei amtlichen Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) zu veröffentlichen.

    Münchener Gastronomiebetriebe hatten sich vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Veröffentlichung der bei Kontrollen festgestellten Mängel zur Wehr gesetzt. Die Beschwerden der Landeshauptstadt München gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München wurden vom BayVGH in allen Verfahren zurückgewiesen.

    Hinweis: Diese Entscheidung fällt in eine Reihe weiterer Entscheidungen mit gleichem Inhalt, die sich auch auf unserer Seite finden lassen – betroffene Betriebe können sich also sehr gut wehren, es kommt aber auf die Umstände an! Eine Aufnahme in den “Hygienepranger” ist ja nach Einzelfall weiterhin möglich.

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  • Wettbewerbsrecht & Werberecht: Keine Irreführung durch gekaufte Gefällt-mir-Klicks

    Das Landgericht Hamburg (327 O 438/11) hat sich im Januar 2013 zur Frage geäußert, ob man durch „erarbeitete“ Likes bei Facebook gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Dabei ist „erarbeitet“ in diesem Fall sehr weit zu verstehen, es floss kein Geld, sondern die Betroffenen klickten auf „Gefällt mir“ im Zuge eines Gewinnspiels. Es bieten sich Rückschlüsse auf die Frage an, ob damit auch gekaufte Likes zulässig wären – ich bin zwiegespalten.
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  • OVG Münster: „Hygienepranger“ in Nordrhein-Westfalen gestoppt

    Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in drei Beschlüssen vom 24. April 2013 Lebensmittelüberwachungsbehörden untersagt, die bei Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- und hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der dafür vorgesehenen Plattform (www.lebensmitteltransparenz-nrw.de) zu veröffentlichen.

    Hinweis: Diese Entscheidung fällt in eine Reihe weiterer Entscheidungen mit gleichem Inhalt, die sich auch auf unserer Seite finden lassen – betroffene Betriebe können sich also sehr gut wehren, es kommt aber auf die Umstände an! Eine Aufnahme in den „Hygienepranger“ ist ja nach Einzelfall weiterhin möglich.

    Die Städteregion Aachen hatte im Oktober 2012 in einer Bäckerei zahlreiche Hygienemängel festgestellt; im Kreis Mettmann ergaben sich im Dezember 2012 Verstöße gegen Hygienevorschriften in einer Gaststätte; ebenfalls im Oktober 2012 ermittelte der Märkische Kreis, dass in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb der zulässige Grenzwert für einen Lebensmittelzusatzstoff überschritten wurde.

    Allen drei Betrieben wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs – LFGB – (unten abgedruckt) unter namentlicher Nennung des Unternehmens und Beschreibung des Verstoßes über die – inzwischen größtenteils behobenen – Mängel in der o. g. Internetplattform unterrichtet werden solle.

    Um dies zu verhindern, beantragten die drei Unternehmen beim Verwaltungsgericht Aachen, Verwaltungsgericht Düsseldorf und Verwaltungsgericht Arnsberg eine einstweilige Anordnung. Alle drei Verwaltungsgerichte gaben diesen Anträgen mit unterschiedlicher Begründung statt und untersagten den Behörden die beabsichtigte Veröffentlichung.

    Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der Behörden hat das Oberverwaltungsgericht mit den eingangs genannten Beschlüssen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

    Die beabsichtigte Veröffentlichung sei rechtswidrig. Sie verletze das Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil § 40 Abs. 1a LFGB verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Vorschrift grenze die vorgesehene Information der Öffentlichkeit zeitlich nicht ein. Die Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers stelle angesichts ihrer weitreichenden Verbreitung, die durch die automatische Abrufbarkeit über das Internet erreicht werde, und ihrer potentiell gewichtigen wirtschaftlichen Auswirkungen eine besonders weitgehende Form eines Eingriffs in die Rechte der betroffenen Unternehmen dar. Deshalb müsse der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränken. Daran fehle es. Die Bestimmung einer solchen Dauer dürfe der Gesetzgeber schon wegen des Vorbehalts des Gesetzes und der Vorhersehbarkeit der Rechtslage für den Bürger nicht der Entscheidung der Verwaltung, z. B. durch Verwaltungsvorschriften, überlassen (in Nordrhein-Westfalen sehen diese eine Dauer von einem Jahr ab Beginn der Veröffentlichung vor).

    Abgesehen von dieser Lücke im Gesetz sei eine Veröffentlichung auf Grund von § 40 Abs. 1a LFGB angesichts der damit verfolgten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

    Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

    Aktenzeichen: 13 B 192/12, 13 B 215/13, 13 B 238/13
    Quelle: Pressemiteilung des Gerichts

  • Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts auf ausländische Unternehmen

    Das OVG Schleswig-Holstein (4 MB 11/13) hat entschieden:

    1. Niederlassung im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 2. HS BDSG und des Art. 4 Abs. 1 a) RL 95/46/EG ist eine feste Einrichtung, die tatsächlich personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Eine Niederlassung muss nicht notwendig auch verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG bzw des Art. 2 d) S. 1 RL 95/46/EG sein.
    2. Maßgebend für die Anwendbarkeit einzelstaatlichen materiellen Rechts ist nicht der Sitz der verantwortlichen Stelle, sondern der Sitz der Niederlassung. Hat die verantwortliche Stelle nur eine für die Verarbeitung der relevanten personenbezogenen Daten zuständige Niederlassung in der EU bzw. im EWR, findet nur das Recht, das sich nach dem Ort der Niederlassung bestimmt, Anwendung (hier: das materielle irische Datenschutzrecht).
    3. Ist die Anwendung deutschen Datenschutzrechts nach § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG ausgeschlossen, findet § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG, der Art. 4 Abs. 1 c RL 95/46/EG umsetzt, keine Anwendung.

    Diese Entscheidung dürfte europäischer Rechtsprechung entsprechen, der EUGH hat inzwischen festgestellt, dass eine Niederlassung die Anwendbarkeit nationalen Datenschutzrechts eröffnet.

  • Waffenrecht: Dauerhafte Versagung einer Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig

    Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat entschieden, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht auf Dauer oder für einen Zeitraum von wesentlich mehr als 5 Jahren versagt werden kann. Eine solche „lebenslängliche Sperre“ ist nicht vorgesehen – vielmehr liegt es an der Behörde, erneut zu prüfen, ob weiterhin Versagungsgründe vorliegen.

  • Waffenrecht: Leichtfertiger Umgang mit Waffen rechtfertigt Versagung von Waffenbesitzkarte

    Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat sich damit beschäftigt, dass ein leichtfertiger Umgang mit Waffen zur Versagung einer Waffenebsitzkarte führen kann. Dabei hatte sich der Betroffene filmen lassen (und die Filme ins Internet gestellt), wie er bei Moped-Rennen seine Waffen unsachgemäß einsetzte. Dies sah das Gericht – zu Recht – als Problem an:

    Ausweislich diverser Internet-Veröffentlichungen handelte es sich bei den beiden Mofa- und Mopedrennen um Spaßveranstaltungen unter freiem Himmel mit beträchtlicher Außenwirkung, von der nach der gesamten Aufmachung insbesondere jüngere Leute angesprochen wurden. In diesem Besucherkreis allerdings hat eine Schusswaffe generell nichts zu suchen. Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“. Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.