LG Krefeld: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung für automatische Einträge bei Google Local

Das Landgericht Krefeld (12 O 111/12) hat eine überragend wichtige Entscheidung getroffen – die bisher kaum Beachtung gefunden hat, geschweige denn eine tiefergehende Besprechung. Hintergrund dürfte die fürchterliche Sachverhaltsaufbereitung sein, die man in der Entscheidung vorfindet und die bis heute Rätsel aufgibt, worum es eigentlich ging. Dabei waren wahrscheinlich die automatischen Google-Local-Einträge Gegenstand der dort behandelten Frage.
Sachverhalt – Worum ging es?

Wer die Entscheidung einmal liest, wird recht verwirrt zurück bleiben, worum es eigentlich ging. Der amtliche Leitsatz zur Entscheidung gibt bereits einen Hinweis, worum es ging, ist aber letztlich wohl in der Sache falsch, wenn dort zu lesen ist

Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat

Die Frage worum es geht, macht folgende Zusammenfassung deutlich:

Der Antragsteller […] macht geltend, er habe bei einer Internetrecherche festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf der Seite „https://plus.google.com“ unter der Rubrik Taxiunternehmen, und zwar unter „Taxi C“ geworben habe, wie sich aus der Anlage AS 2, Bl. 12 d.A. (dies entspricht Seite 3 der Antragsschrift, Bl. 3 d.A.) ergebe. Es erscheine dort (vgl. das Abmahnschreiben des Antragstellers vom 22.10.2012, Bl. 13 d.A.) bei Eingabe der Stichworte “Taxi C“ folgender Eintrag:“I K Tweg 00, 00000 C 00000/000000Taxiunternehmen“

[…]

Nach den vorstehenden Ausführungen zu Google+ stellt sich schon die Frage, ob es eine derartige „Rubrik“ bei Google+ überhaupt gibt. Ausführungen dazu fehlen gleichfalls.

Tatsächlich gibt es bei Google+ keine Kategoriesierung – wohl aber bei Google Local, wo auch just diese Kategorie bekannt ist. Und: Google Local ist fester Bestandteil von Google+ – zugleich spiegelbildliche Datenbank von Google Maps. Auch die sonstige Beschreibung im Urteil gibt letztendlich Sicherheit: Dort ist die Rede von „Suchergebnissen“, die allesamt zu Profilen auf Google+ verlinkt haben. Das gibt es nur bei Google Local in Google+. Gegenstand der Entscheidung war also letztlich wohl eine Auflistung in Google+ mit einem Eintrag der so nicht zulässig war.

Die Entscheidung: Verantwortlichkeit

In der Sache stellt das Gericht folgendes fest:

Die Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.

Letztlich zieht das Gericht daraus die Schlussfolgerung, dass alleine die Tatsache, dass ein Unternehmen bei Google gelistet ist, noch nichts ist, woraus geschlossen werden kann, dass das Unternehmen diesen Eintrag in wettbewerbsrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht hat. Die Argumentation: Google arbeitet selbstständig und schliesst Betroffene dabei geradezu aus.

Juristisch ist das erst einmal korrekt: Nachdem der BGH die im Wettbewerbsrecht beendet hat ist das meines Erachtens so vertretbar und könnte Schule machen – nur weil Google etwas anzeigt heisst das noch nicht, dass es vom Betroffenen auch veranlasst wurde und ihm vorgeworfen werden kann. Die Entscheidung ist bis hier hin m.E. korrekt – hört dann aber zu früh auf. Die genaue Analyse, wo die Daten gezeigt wurden, hilft nämlich durchaus weiter.

Vollkommen korrekt ist, dass Google in Google Maps/Google Local eigene Daten anzeigt, bei denen nicht immer ganz klar ist, woher die stammen. Dazu kommt, dass Benutzer die Daten in diesem Bereich selber ändern können, insbesondere die hier betroffenen Kategorien selber ändern können! Damit handelt es sich hier um einen Sonderfall, den das LG Krefeld wohl korrekt entschieden hat, der im Leitsatz aber verfälschend verallgemeinert wird.

Denn: Die „normalen“ Google-Suchergebnisse sind gerade nicht frei änderbar und stammen auch nicht „aus dem Nichts“. Vielmehr handelt es sich hier um Ergebnisse, die regelmäßig von Webseiten stammen, üblicherweise von Seiten, die die Betroffenen selber führen. Diese Suchergebnisse werden, von Sonderfällen wie externen Seiten mal abgesehen, regelmäßig von dem Betroffenen veranlasst. Auch ohne Störerhaftung kann man sie ihm dann zurechnen – hier wäre eine Haftung durchaus vertretbar.

Fazit: Vorsichtig!
Im Fazit würde ich die Entscheidung inhaltlich begrenzen auf Google Maps/Google Local-Ergebnisse. Hier muss man sich tatsächlich nichts zwingend zurechnen lassen, anders aber am Ende bei der „normalen“ Google-Suche. Übrigens sollte man das Gericht nicht zu hart kritisieren – Ursache der Entscheidung scheint nicht zuletzt ein inhaltlich schlecht aufbereiteter Sachvortrag des Antragstellers gewesen zu sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.