Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat entschieden, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht auf Dauer oder für einen Zeitraum von wesentlich mehr als 5 Jahren versagt werden kann. Eine solche „lebenslängliche Sperre“ ist nicht vorgesehen – vielmehr liegt es an der Behörde, erneut zu prüfen, ob weiterhin Versagungsgründe vorliegen.
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Waffenrecht: Leichtfertiger Umgang mit Waffen rechtfertigt Versagung von Waffenbesitzkarte
Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat sich damit beschäftigt, dass ein leichtfertiger Umgang mit Waffen zur Versagung einer Waffenebsitzkarte führen kann. Dabei hatte sich der Betroffene filmen lassen (und die Filme ins Internet gestellt), wie er bei Moped-Rennen seine Waffen unsachgemäß einsetzte. Dies sah das Gericht – zu Recht – als Problem an:
Ausweislich diverser Internet-Veröffentlichungen handelte es sich bei den beiden Mofa- und Mopedrennen um Spaßveranstaltungen unter freiem Himmel mit beträchtlicher Außenwirkung, von der nach der gesamten Aufmachung insbesondere jüngere Leute angesprochen wurden. In diesem Besucherkreis allerdings hat eine Schusswaffe generell nichts zu suchen. Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“. Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.
eBay-Auktion abgebrochen: Bei mehr als 12 Stunden vor Auktionsende trotzdem Vertragsschluss!
Ich bin regelmäßig damit betraut, Streitigkeiten zwischen eBay-Verkäufern und Käufern zu klären, wenn eine eBay-Auktion abgebrochen wurde. Dabei ist festzustellen, dass man inzwischen regelmäßig ein bestimmtes Argument hört bzw. liest:
Die Auktion lief noch mehr als 12 Stunden, da kann man die einfach abbrechen, auch ohne Gründe.
Kurz: Das ist falsch und wer es damit probiert, verschlimmert seine Situation nur.
Lang: Die eBay-AGB sagen im Punkt 9.11 unmissverständlich und ohne irgendeine Einschränkung
Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.
Darüber hinaus in 10.1:
Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Dies gilt somit ausnahmslos für jede Beendigung einer eBay-„Auktion“, gleich wie lange sie dauert. Dabei sagt ebay ausdrücklich, dass bei vorzeitiger Beendigung eine „gesetzliche Berechtigung“ für den Abbruch notwendig ist. Wer es anders sieht, der mag in den AGB selber suchen, wo zu finden ist, dass Auktionen mit längerer Dauer als 12 Stunden willkürlich beendet werden können. Er wird es nicht finden.
Tatsächlich finden sich die ominösen 12 Stunden auch nicht in den AGB, sondern nur auf einer Hilfe-Seite zum Thema Angebotszurücknahme. Dort findet man tatsächlich, dass bei einer Auktionsdauer von mehr als 12 Stunden die Auktion beendet werden kann „ohne Einschränkungen“. Ich kann an dieser Stelle dahin stehen lassen, dass diese Hilfeseite inhaltlich bereits in sich widersprüchlich ist – letztlich handelt es sich hierbei nicht um AGB, sondern es ist schlicht eine Support-Seite, die die technischen Bedingungen für eine Rücknahme erklärt und inhaltlich letztlich weiterhin einen anerkannten Grund voraussetzt, gleich wie lange die „Auktion“ noch läuft. Darüber hinaus mag man sie zur Auslegung der AGB heranziehen (so der BGH, VII ZR 305/10), nicht aber um die AGB abzuändern.
Die rechtlich verbindlichen AGB sagen letztlich eindeutig, dass das Einstellen des Angebots ausschlaggebend ist und sonst nichts.Das glauben Sie nicht? Natürlich nicht, denn Sie möchten ja mitunter die Auktion früher beenden und lesen die Inhalte so, wie es Ihnen am ehesten nützt. Vielleicht überzeugt es Sie aber, wenn Sie das ganze noch mal beim Amtsgericht Hamm (17 C 157/11, hier im Volltext, hier von mir besprochen) nachlesen, das ausdrücklich sagt
Die deutlichen Hinweise von eBay lassen also nicht die Auslegung zu, jeder Verkäufer könne sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft.
Vielleicht möchten Sie auch noch einmal zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsprechung zunehmend der Auffassung ist, bereits mit dem ersten Gebot wird ein Vertrag begründet.
Daher, im Fazit: Wer Klug ist, bricht Auktionen ohne anerkannten Grund (jedenfalls: Sache beschädigt, verloren gegangen oder Irrtum bei Einstellen des Angebots) nicht ab. Wer es dagegen besser wissen möchte und erklärt, bei mehr als 12-Stunden Laufzeit darf willkürlich beendet werden, der wird lernen müssen, was „ständige Rechtsprechung“ bedeutet. Ersparen Sie sich den Ärger.
Dazu bei uns:
Muss man Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen versteuern?
Bitcoins sind aktuell auf einem Höhenflug: Während man noch vor einiger Zeit für teilweise 5 US$ Bitcoins erwerben konnte, sind diese nun zeitweise bei über 200 US$, je nach Handelsplattform. Auch insgesamt laden Bitcoins ein, „mitzuspielen“ – jeder Anleger kann hier kurzerhand Geld investieren, abwarten und wenn es sich lohnt wieder verkaufen. Dieses auf und ab lädt zur Spekulation ein und wirft schnell die Frage auf: Muss man die Gewinne versteuern?Ich vertrete weiterhin den Standpunkt, dass es sich bei Bitcoins nicht um Geld im rechtlichen Sinne, sondern schlicht um Waren handelt (im Detail dazu hier). Vor diesem Hintergrund erkenne ich unter Umständen für Einnahmen eine Steuerpflicht auch für Privatpersonen: Voraussetzung ist aber, dass zwischen An- und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt. Hintergrund ist, dass es sich bei Bitcoins nach aktueller Einschätzung wohl um „sonstige Wirtschaftsgüter“ i.S.d. §23 I Nr.2 EStG handeln wird. Einnahmen aus Veräußerung sind als sonstiges Einkommen zu versteuern (§22 Nr.2 EStG), wenn „der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Von dieser Regelung sind aber „Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“. Hier mag man überlegen, ob man Bitcoins unter derartige Gegenstände fassen möchte. Ich bin da kritisch, da es sich gerade nicht um tägliche Gebrauchsgegenstände handelt. Ich denke, die Wertung kann sich ändern, wenn die Bitcoins in breiter Masse als Zahlungsmittel akzeptiert sind – dann wird nämlich der Erwerb zu Zahlzwecken im Vordergrund stehen wenn jemand Bitcoins kauft. Aktuell kann man vertretbar noch erklären, dass durchaus Spekulationsinteresse eine vorwiegende Rolle spielen kann. Die breite Akzeptanz der Bitcoins wird insofern vielleicht steuerrechtlich relevant werden.
Man muss also vorsichtig sein – sollte man von dem aktuellen Boom tatsächlich durch Spekulationen profitieren, wird man prüfen müssen, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Aktuell bejahe ich dies.
Zum Thema:
(Quelle des Bildes: Promotional Graphics by Bitcoin)

Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie
Die Störerhaftung führt dazu, dass Anschlussinhaber auch innerhalb der Familie bei gemeinsamer Nutzung eines WLAN haften können. Allerdings hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend die strenge Störerhaftung aufgeweicht, zuletzt 2016 soweit, dass man bei erwachsenen Nutzern keine anlasslosen Kontroll- oder Belehrungspflichten hat. Nachdem dann im Oktober 2017 die Störerhaftung für Internetanschlüsse insgesamt abgeschaffen wurde verbleibt ein nur noch kleiner Haftungsraum.
Beachten Sie dazu bei uns:
Urheberrecht: Keine Rückrufverpflichtung von Software wenn nicht ausdrücklich in Unterlassungserklärung vorgesehen
Das LG Bochum (8 O 293/09) hat entschieden, dass man in eine Unterlassungserklärung bzgl. einer Software nach einem Lizenzverstoß keine Rückrufverpflichtung „hineinlesen“ kann,wenn diese nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich insofern alleine auf den Lizenzverstoß. Die Entscheidung ist insofern relevant, als dass sich die Frage stellt, ob bei unterlassenem Rückruf aus dem Handel erneute Verletzungen vorliegen, die sodann zur Vertragsstrafe führen. Das bedeutet, dass man als Programmierer bzw. Rechteinhaber entsprechend umsichtig sein muss, wenn man seine Rechte effektiv umsetzen möchte.
Das LG Bochum dazu:
Eine ausdrückliche Verpflichtung zum Rückruf enthält diese Erklärung nicht. Eine derartige Verpflichtung ist auch nicht konkludent vereinbart. Hiergegen spricht zunächst, daß die Verpflichtung zum Rückruf dem Schuldner im allgemeinen und im vorliegenden Fall gerade auch der Beklagten umfangreiche Handlungspflichten auferlegt, die sich nicht allein im Wege der Konkludenz ergeben können, sondern einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfen. Denn der Rückruf hätte die Beklagte vor erhebliche logistische Probleme gestellt, da die Software „N“ in hohen Stückzahlen an den Einzelhandel ausgeliefert war und die Produktmengen und die Produktart eine zuverlässige Kontrolle eines erfolgreichen Rückrufs kaum zuließen.
Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte das Risiko einer u. U. vielfachen Inanspruchnahme aus der Vertragsstrafe bei zu befürchtenden erfolgreichen Testkäufen eingehen wollte. Vielmehr ergibt sich aus der Wendung „für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung“, daß sich die Beklagte gerade nicht auch hinsichtlich in der Vergangenheit angelegter Verstöße unterwerfen, sondern nur künftige Rechtsverletzungen unterbinden wollte. Diese Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 27.03.2009 ist umso mehr geboten, als die Neuregelung des § 98 UrhG ( erstmals ) einen Rückrufanspruch statuiert, so daß bei Fehlen einer ausdrücklichen Rückrufverpflichtung grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Parteien eine derartige Verpflichtung gerade nicht vereinbaren wollten.
LG Bochum: Verstoss gegen LGPL ist Urheberrechtsverletzung
Das Landgericht Bochum (8 O 293/09) hat im Übrigen – wenig überraschend – bestätigt, dass eine Verletzung der Lizenzbedingungen der GNU Lesser General Public License („LGPL“) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung selbst ist hinsichtlich der Lizenzrechtlichen Frage wenig ergiebig, da zwischen den Parteien der Lizenzverstoß unstreitig war – insofern erschöpft sich die Entscheidung darin, dass die Bedingungen der LGPL in Deutschland Bestand haben.
Es gibt also bei der Verwendung von LGPL-Software in proprietärer Software nur den allgemeinen Hinweis, zwingend die Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere ist sich vor dem immer noch verbreiteten Irrtum zu bewahren, LGPL SOftware sei „vogelfrei“ – tatsächlich gibt es auch hier zu beachtende Bedingungen, seien sie auch „weniger“ als bei der rigiden GPL.
Übrigens: Die Verwender wollten sich damit verteidigen, die enthaltene, unter der LGPL stehende Bibliothek, sei lediglich „vergessen“ worden und ohne jegliche Funktionalität. Tatsächlich kann so etwas geschehen, etwa wenn man im Entwicklungsprozess auf externe Bibliotheken setzt, diese ersetzt und schlicht vergisst, die entsprechenden Dateien zu löschen. Das Gericht hat aber gleichwohl – zu Recht – entschieden, dass dies nichts am Urheberrechtsverstoß ändert. Insofern sei daran erinnert, dass jedenfalls der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist!
Zum Thema

Datenschutz: Aufsichtsbehörde kann bei unzulässiger Kameraüberwachung keine Beseitigung anordnen
Das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 3850/12) hat entschieden, dass die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde keine Beseitigung unzulässiger Kameras anordnen kann
weil als Maßnahme auf der Rechtsfolgenseite nicht die Beseitigung, sondern die Untersagung enthalten ist. Die Untersagung als Verbot betrifft ein Verhalten, nämlich die Nutzung, nicht jedoch die Beseitigung von Hardware. Auch § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG richtet sich gegen ein Verfahren der Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten. Die Anordnung kann ein einzelnes Verarbeitungsverfahren, im Extremfall aber auch das komplette Datenverarbeitungssystem betreffen ( Simitis/Petri, Anm. 73 zu § 38 BDSG). Im wesentlichen wird es darum gehen, eine Datenerhebung zu unterlassen, oder die Verarbeitung und Verbreitung zu verbieten. Die aufgeführten Beispiele (Simitis/Petri aaO) betreffen etwa spezielle online-Verfahren, die Verarbeitung durch einen unzuverlässigen Auftragnehmer, die Nutzung eines unsicheren Netzes. Damit wird in den meisten Fällen den Interessen des Datenschutzes genügt. Die Beseitigung der dazu benutzten technischen Einrichtungen ist auch von § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG nicht erfasst.

Videoüberwachung: Kein umfassendes Verbot bei nur teilweise öffentlichen Räumen
Das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 3850/12) hat festgestellt, dass eine Räumlichkeit, die nur teilweise öffentlich zugänglich ist (hier: Treppenhaus zu einer Arztpraxis, das nur zeitweise dem Publikumsverkehr eröffnet ist), nicht umfassend von §6b BDSG erfasst ist. Vielmehr muss unterschieden werden: Während der Zeit des freien Publikumsverkehrs sind bei einer Kameraüberwachung die Vorgaben des §6b BDSG einzuhalten. Ausserhalb der Zeiten aber gilt §6b BDSG nicht. Dementsprechend darf die zuständige Behörde nicht umfassend die Kameraüberwachung untersagen, sondern nur hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Zeiten.
Telefonvertrag: Anbieter muss nach Umzug des Kunden gleiche Bedingungen bieten
Das Amtsgericht Kehl (5 C 441/12) hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Kunde immer einen Anspruch darauf hat, dass ihm nach einem Umzug am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen von seinem Anbieter der bisherige Telefonanschluss geboten wird:
- Seit dem 10.05.2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird, wobei der Anbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann.
- Bei älteren Sachverhalten, bei denen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG noch nicht galt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis. Auf der einen Seite ist dem Interesse des Kunden, unter denselben Bedingungen den Telefonanschluss mit Internetzugang auch an seiner neuen Wohnung nutzen zu können, Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite muss die Fortsetzung des Vertrages am neuen Standort für den Anbieter technisch möglich sein, wobei er für seine zusätzlichen Aufwendungen angemessen entschädigt werden muss (vgl. AG Lahr Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10, veröffentlich bei juris.de). Ein Fortsetzungsanspruch besteht demnach nicht, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden grundsätzlich nicht angeboten wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916).
Filesharing-Abmahnung: Klage ist bundesweit möglich
Das Landgericht Hamburg (308 O 442/12) hat sich in einem aktuellen Beschluss aus dem Januar 2013 nochmals zum fliegenden Gerichtsstand bei Filesharing-Klagen geäußert und diesen bekräftigt:
Gegenstand des Verfahrens ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Als (potentieller) Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung ist jeder Ort anzusehen, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen, auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abzustellen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 461 (Tz 16 ff.) – „The New York Times“). Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Hamburg in diesem Sinne ist vorliegend gegeben: Musikaufnahmen in Filesharing-Systemen können und sollen gerade ohne jede lokale Beschränkung von beliebigen anderen Teilnehmer des jeweiligen Systems abgerufen werden können.
Fax-Spam & Wettbewerbsrecht: Unterlassungsanspruch bei unverlangtem Fax an Gewerbetreibenden
Als Gewerbetreibender wird man auch heute noch ständig mit unverlangten Faxen belästigt – nicht selten wird man dann bei Beschwerden belehrt von dem Absender, dass dieses Fax erlaubt sein soll. Hin und wieder wird dann auch über die Frage gestritten, ob es sich überhaupt um Werbung handelt. Das LG Ulm (10 O 102/12) hatte sich insofern mit einer „Datenbank“ zu beschäftigen, die auf dem Wege von Fax-Abfragen kurzerhand nur Daten von Gewerbetreibenden für die eigene Datenbank erheben wollte (die später veräußert wurden an Dritte).
Das Landgericht analysierte sehr umfangreich, wann von Werbung und geschäftlicher Handlung auszugehen ist und erkannte im Ergebnis korrekt eine geschäftliche Handlung. Ob es letztlich auch Werbung war, ließ das Landgericht dahin gestellt:
Sofern man eine Werbung hier verneinen wollte, wäre der Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG erfüllt. Denn das Versenden eines Fax-Schreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen eine unzumutbare Belästigung dar. Für die Beklagte bestand kein Anlass, die Gärtnerei H. in ihrer beruflichen Sphäre durch ein Fax-Schreiben zu belästigen. Die Beklagte hätte die Anfrage genauso gut durch einen Brief bewerkstelligen können. Dass die Faxnummer der Gärtnerei H. in öffentlichen Verzeichnissen enthalten war, stellt keine Einwilligung für den konkreten Fall dar (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rn. 186).
Letztlich ist das Ergebnis wenig überraschend: Gewerbetreibende haben unverlangte Fax-Zusendungen, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, nicht hinzunehmen! Wer dennoch belästigt wird, kann sich notfalls gar gerichtlich wehren. Der Streitwert wurde vorliegend auf 15.000 Euro festgesetzt, das Prozessrisiko liegt damit für den Spammer bei gut 4.000 Euro.
Zum Thema:
Vertragsrecht: Trotz Schriftform-Erfordernis in AGB ist Kündigung per E-Mail ist möglich
Kündigung eines Vertrages per E-Mail: Immer wieder ist es (noch) ein Streitfall, wenn Unternehmen die Kündigung von Laufzeitverträgen an eine Form binden. Man findet mitunter Regelungen, die Kündigungen an bestimmte Formen, wie etwa ein Einschreiben binden möchte. Das aber ist gegenüber Verbrauchern so leicht gar nicht möglich und auch im kaufmännischen Verkehr mit Tücken versehen.
Meinungsfreiheit: Urheberrecht taugt nicht zur Meinungsunterdrückung
Was seltsamerweise gar nicht so bekannt ist: EU-Bürger sind durch drei Grundrechte-Vorgaben bzw Gerichte abgesichert
- EMRK (EGMR)
- EU-Grundrechtecharta (EUGH)
- Nationale Verfassung (bei uns: Grundgesetz, BVerfG)
Inzwischen ist hinsichtlich des Verhältnisses Urheberrecht <> Meinungsfreiheit festzustellen, dass auf allen drei Ebenen die entscheidenden Gerichte wohl im Zweifelsfall für die Meinungsfreiheit einstehen. Sofern also durch das Urheberrecht versucht werden soll, quasi durch die Hintertüte, eine Meinung zu unterdrücken, wird dies wohl eher nicht möglich sein. Ein kurzer Überblick.
Rücklastschriftgebühren: Nur in Grenzen als Schadensersatz fähig
In der heutigen Zeit, in der zunehmend nicht mehr Bar, sondern etwa über Lastschrifteinzug gezahlt wird, kommt es auch mal vor, dass – warum auch immer – ein Lastschrifteinzug von der Bank des Schuldner zurückgewiesen wird. Die bisherige Rechtsprechung war mitunter etwas unübersichtlich, letztlich lassen sich aber nunmehr folgende Grundregeln feststellen, die an zwei „Schnittstellen“ auszumachen sind:
- Im Verhältnis der beiden Banken (von Gläubiger und Schuldner) zueinander sind (angemessene) Gebühren für die Bearbeitung der Zurückweisung wohl unproblematisch und liegen bei derzeit im Schnitt ca. 3 Euro. Da die Bank des Gläubigers sich die Kosten beim Gläubiger wiederholt, entstehen beim Gläubiger somit durch die Zurückweisung Kosten.
- Im Verhältnis von Schuldnerbank zu Schuldner dagegen unterscheidet der BGH je nach Lastschriftverfahren: Im inzwischen überholten Einzugsverfahren sollte ein Entgelt für die Benachrichtigung des Schuldners nicht möglich sein, im nunmehr seit dem 9. Juli 2012 geltenden erweiterten Lastschriftverfahren (SEPA) sind entsprechend § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB angemessene Gebühren erlaubt (dazu sehr ausführlich und zusammenfassend BGH, XI ZR 290/11 – Beginn nahm die umfassende Rechtsprechung bei BGH, XI ZR 5/97).
Nach den unmittelbar bei der Zurückweisung entstehenden Kosten, kommt sodann der zweite Streitfaktor: Der Gläubiger möchte sich die bei ihm entstandenen Kosten bei dem Schuldner wiederholen. Dabei ist als erstes zu sehen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten, sofern sie durch ein schuldhaftes Verhalten des Schuldners erzeugt wurden, auch Schadensersatzfähig sind. Damit begnügen sich viele Gläubiger aber nicht, sondern verlangen pauschale Summen. Namentlich Webhosting-Anbieter und Mobilfunkbetreiber wünschen sich in ihren AGB gerne ein pauschale 10 Euro Entgelt bei Rücklastschriften. Das aber funktioniert so nicht.
