Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts auf ausländische Unternehmen

Das OVG Schleswig-Holstein (4 MB 11/13) hat entschieden:

  1. Niederlassung im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 2. HS BDSG und des Art. 4 Abs. 1 a) RL 95/46/EG ist eine feste Einrichtung, die tatsächlich personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Eine Niederlassung muss nicht notwendig auch verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG bzw des Art. 2 d) S. 1 RL 95/46/EG sein.
  2. Maßgebend für die Anwendbarkeit einzelstaatlichen materiellen Rechts ist nicht der Sitz der verantwortlichen Stelle, sondern der Sitz der Niederlassung. Hat die verantwortliche Stelle nur eine für die Verarbeitung der relevanten personenbezogenen Daten zuständige Niederlassung in der EU bzw. im EWR, findet nur das Recht, das sich nach dem Ort der Niederlassung bestimmt, Anwendung (hier: das materielle irische Datenschutzrecht).
  3. Ist die Anwendung deutschen Datenschutzrechts nach § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG ausgeschlossen, findet § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG, der Art. 4 Abs. 1 c RL 95/46/EG umsetzt, keine Anwendung.

Diese Entscheidung dürfte europäischer Rechtsprechung entsprechen, der EUGH hat inzwischen festgestellt, dass eine Niederlassung die Anwendbarkeit nationalen Datenschutzrechts eröffnet.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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