Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat sich damit beschäftigt, dass ein leichtfertiger Umgang mit Waffen zur Versagung einer Waffenebsitzkarte führen kann. Dabei hatte sich der Betroffene filmen lassen (und die Filme ins Internet gestellt), wie er bei Moped-Rennen seine Waffen unsachgemäß einsetzte. Dies sah das Gericht – zu Recht – als Problem an:
Ausweislich diverser Internet-Veröffentlichungen handelte es sich bei den beiden Mofa- und Mopedrennen um Spaßveranstaltungen unter freiem Himmel mit beträchtlicher Außenwirkung, von der nach der gesamten Aufmachung insbesondere jüngere Leute angesprochen wurden. In diesem Besucherkreis allerdings hat eine Schusswaffe generell nichts zu suchen. Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“. Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.
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