Auch das OLG Frankfurt (11 W 8/13) sieht unter Eheleuten keine Störerhaftung hinsichtlich des Internetanschlusses. Zur Erinnerung: Das OLG Köln (6 U 239/11, sieht das genauso). Überwachungspflichten sieht das OLG Frankfurt – zu Recht – nicht und führt abschliessend dazu aus:
Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.
Die Entscheidung überrascht nicht, bringt aber eher begrenzten Nutzen: Jedenfalls eine doppelte Abmahnung, von beiden Ehepartnern ist damit eher ausgeschlossen. Doch sich damit zu verteidigen, dass man selbst es nicht war und dafür auf den Ehepartner verweisen, nützt wenig. Wenn dieser bestreitet, verbleibt es bei der Vermutung der Tat durch den Anschlussinhaber. Wenn er nicht bestreitet, wird er halt abgemahnt – und darf als Täter gleich den Schadensersatz mitzahlen, den der Störer nicht zahlen müsste. Profitieren dürften also nur frisch getrennte Ehepaare oder die mit strikt getrennten Kassen, wobei ich dahin stehen lasse, wie harmonisch die Ehe danach läuft. Letztlich, wenn der Rechtsverstoss tatsächlich durch einen Begangen wurde, wird es sinnvoller sein, als Störer weniger zu zahlen und die Familienkasse sinnvoll im Auge zu haben.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).