Inhaltlich ist es wenig überraschend: Das LG Berlin (16 O 154/13) stellt fest, dass auch auf Google+ eine Impressumspflicht besteht und es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn man hiergegen verstößt. Die Entscheidung ist insofern ein paar Zeilen wert, als dass zu sehen ist, dass Google+ zunehmend in den Fokus des Wettbewerbs- und Urheberrechts rückt. Erst kürzlich hatte sich das LG Krefeld (hier bei uns) mit Google-Local-Einträgen im Rahmen von Google+ zu beschäftigen. Es kann daher nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass man gleich welches Etikett auf dem genutzten Netzwerk steht, darauf achten sollte, mindestens die grundsätzlichen Regeln einzuhalten. Die Impressumspflicht sollte hier nun wirklich insgesamt hinreichend bekannt sein.
Impressumspflicht natürlich auch auf Google+
- Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
- Veröffentlichungsdatum 26. April 2013
- Kategorien In IT-Recht & Technologierecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
- Schlagwörter Impressum
Von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
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