Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss schlechte Beurteilung nachweisen

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag ein Zeugnis zu Grunde, das dem Arbeitnehmer bescheinigte, er habe “zur vollen Zufriedenheit” des Arbeitgebers gearbeitet. Der Arbeitnehmer machte geltend, dieses Gesamturteil attestiere eine nur “befriedigende/durchschnittliche” Leistung, tatsächlich habe er die Note “gut” verdient. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb bescheinigen, er habe “stets” zur vollen Zufriedenheit gearbeitet.

Das BAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber bei seiner Einschätzung einen Beurteilungsspielraum habe, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Voll überprüfbar seien dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zu Grunde lege. Habe er dem Arbeitnehmer insgesamt eine “durchschnittliche” Leistung bescheinigt, müsse der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll.

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Sei der Arbeitnehmer als “unterdurchschnittlich” beurteilt, obliege es dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nach der im Arbeitsleben weithin üblichen “Zufriedenheitsskala” lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Ob die Leistung des Arbeitnehmers tatsächlich zusammenfassend als gut zu beurteilen sei, müsse nun das erstinstanzliche Gericht aufklären (BAG, 9 AZR 12/03).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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