Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss schlechte Beurteilung nachweisen

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag ein Zeugnis zu Grunde, das dem Arbeitnehmer bescheinigte, er habe „zur vollen Zufriedenheit“ des Arbeitgebers gearbeitet. Der Arbeitnehmer machte geltend, dieses Gesamturteil attestiere eine nur „befriedigende/durchschnittliche“ Leistung, tatsächlich habe er die Note „gut“ verdient. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb bescheinigen, er habe „stets“ zur vollen Zufriedenheit gearbeitet.

Das BAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber bei seiner Einschätzung einen Beurteilungsspielraum habe, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Voll überprüfbar seien dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zu Grunde lege. Habe er dem Arbeitnehmer insgesamt eine „durchschnittliche“ Leistung bescheinigt, müsse der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll.

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Sei der Arbeitnehmer als „unterdurchschnittlich“ beurteilt, obliege es dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nach der im Arbeitsleben weithin üblichen „Zufriedenheitsskala“ lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Ob die Leistung des Arbeitnehmers tatsächlich zusammenfassend als gut zu beurteilen sei, müsse nun das erstinstanzliche Gericht aufklären (BAG, 9 AZR 12/03).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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