OLG Köln zum Schadensersatz beim Scraping personenbezogener Daten in sozialem Netzwerk

Im Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 07. Dezember 2023 (15 U 108/23) wurden wesentliche Fragen zur -Grundverordnung () im Kontext eines -Vorfalles auf der Plattform der Beklagten behandelt. Das Urteil klärt wichtige Punkte zur Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern und den Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche geltend. Hintergrund war ein Scraping-Vorfall im April 2021, bei dem wie Mobiltelefonnummer, Name, Facebook-ID, Wohnort, Land und Arbeitsstätte des Klägers erlangt und in einem „Hacker-Forum“ veröffentlicht wurden. Der Kläger argumentierte, dass die Plattformbetreiberin gegen verschiedene Bestimmungen der DSGVO verstoßen habe, insbesondere gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 24, Art. 25, Art. 32 und Art. 33.

Rechtliche Analyse

Das OLG Köln setzte sich intensiv mit den vorgebrachten Argumenten und den rechtlichen Rahmenbedingungen der DSGVO auseinander:

  1. Keine hinreichende Bestimmtheit
    Das Gericht stellte fest, dass der Antrag des Klägers auf immateriellen Schadensersatz nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger müsse konkret darlegen, welche Datenschutzverstöße zu welchem Schaden geführt haben. Eine pauschale Angabe reiche nicht aus.
  2. Kein immaterieller Schaden
    Das Gericht betonte, dass der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten allein nicht ausreiche, um einen immateriellen Schaden gemäß Art. 82 DSGVO zu begründen. Der Kläger müsse nachweisen, dass dieser Kontrollverlust zu nachweisbaren negativen Folgen geführt habe, wie z.B. Angst, Stress oder Unwohlsein. Dieser Nachweis sei im vorliegenden Fall nicht erbracht worden.
  3. Kein Feststellungsinteresse
    Auch der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden wurde abgewiesen. Das Gericht argumentierte, dass ein solches Interesse nur bestehe, wenn ein konkretes Risiko für zukünftige Schäden dargelegt werde. Die vom Kläger vorgebrachten möglichen zukünftigen Schäden seien rein hypothetisch und nicht hinreichend konkret.
  4. Unzulässigkeit des Unterlassungsantrags
    Der Unterlassungsantrag des Klägers wurde ebenfalls als unzulässig abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass der Antrag zu unbestimmt sei, da nicht klar erkennbar sei, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte zu unterlassen habe. Zudem könne der Kläger selbst durch entsprechende Einstellungen in seinem Profil verhindern, dass seine Telefonnummer zugänglich ist.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO ein klarer und spezifischer Nachweis der immateriellen Schäden erforderlich ist. Ein bloßer Kontrollverlust über Daten reicht nicht aus. Zudem müssen Unterlassungsanträge klar und spezifisch gefasst sein, um zulässig zu sein. Das Urteil hat weitreichende Implikationen für zukünftige Datenschutzklagen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Beweisführung und die Bestimmtheit von Anträgen.

Auswirkungen für Betroffene

Für Betroffene bedeutet dieses Urteil, dass sie bei der Geltendmachung von Datenschutzverletzungen konkrete und nachweisbare Schäden darlegen müssen. Hypothetische oder pauschale Angaben genügen nicht. Dies erhöht die Anforderungen an die Beweisführung in Datenschutzprozessen erheblich und könnte die Anzahl erfolgreicher Klagen begrenzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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