OLG Hamm zu immateriellem Schadensersatz bei Scraping in sozialem Netzwerk

Im vorliegenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (7 U 137/23) vom 21. Dezember 2023 wurden wesentliche Fragen zur Interpretation und Anwendung der -Grundverordnung () behandelt. Besonders relevant ist hierbei die Diskussion über die Voraussetzungen für immaterielle Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO durch die Beklagte. Der Vorfall betraf die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers, die zu einem Kontrollverlust über diese Daten führte. Der Kläger argumentierte, dass dieser Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstelle, der nach Art. 82 DSGVO ersatzfähig sei.

Rechtliche Analyse

Das OLG Hamm hat sich in seinem Beschluss intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob der bloße Kontrollverlust über als immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO anerkannt werden kann. Das Gericht hat dabei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) und die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22. November 2023 (4 U 20/23) berücksichtigt.

  1. Keine Aussicht auf Erfolg der Berufung
    Das OLG Hamm kam zu dem Schluss, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Senat betonte, dass der Kläger den Indizienbeweis für das Vorliegen eines immateriellen Schadens nicht ausreichend erbracht habe .
  2. Keine grundsätzliche Bedeutung
    Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien bereits durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH hinreichend geklärt.

Fazit

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht, dass ein bloßer Kontrollverlust über personenbezogene Daten allein nicht ausreicht, um einen immateriellen Schaden gemäß Art. 82 DSGVO zu begründen. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass dieser Kontrollverlust zu nachweisbaren negativen Folgen für die betroffene Person geführt hat. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für zukünftige Datenschutzstreitigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis immaterieller Schäden.

Auswirkungen für Betroffene

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO einen klaren und spezifischen Nachweis der immateriellen Schäden erbringen müssen. Ein allgemeiner Verweis auf den Kontrollverlust über ihre Daten wird nicht ausreichen. Dies erhöht die Anforderungen an die Beweisführung in Datenschutzprozessen erheblich und könnte die Anzahl erfolgreicher Schadensersatzklagen begrenzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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