OLG Dresden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im modernen Rechtsstreit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 4 W 720/23) beleuchtet die komplexen Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Kalkulationsunterlagen eines privaten Krankenversicherers als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind und wie diese im Verfahren geschützt werden können. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zum Umgang mit sensiblen Informationen und zur Balance zwischen Geheimnisschutz und Transparenz auf.

Hintergrund der Entscheidung

Der Kläger forderte die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung. Die Beklagte legte hierzu zwei DVDs mit Kalkulationsunterlagen vor, die nur für das Gericht bestimmt waren und als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet wurden. In der mündlichen Verhandlung wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen und eine Geheimhaltungsanordnung gegen den Kläger und seine Anwältin verhängt. Gegen diese Anordnung legte der Kläger Beschwerde ein, die jedoch zurückgewiesen wurde.

Analyse der rechtlichen und technischen Aspekte

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Gericht bestätigte, dass die Kalkulationsunterlagen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) darstellen. Geschäftsgeheimnisse umfassen technisches und kaufmännisches Wissen, das nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und geheim gehalten werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um vertrauliche Informationen wie Geschäftspläne, technische Berechnungsgrundlagen und Dokumentationen, die die Unternehmenspolitik der Beklagten widerspiegeln und daher ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung rechtfertigen.

Geheimhaltungsanordnung und Prozessrecht

Die Entscheidung stützt sich auf die §§ 172 und 174 GVG, die es ermöglichen, die Öffentlichkeit auszuschließen und Geheimhaltungsanordnungen zu erlassen. Die Anordnung wurde auf den Kläger und seine Anwältin beschränkt, um sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen nicht weiter verbreitet werden. Dies ist ein wichtiger Schutzmechanismus, um die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens zu wahren.

Einreichung der Unterlagen und elektronische Kommunikation

Ein weiterer Streitpunkt war die Form der Einreichung der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen. Der Kläger argumentierte, dass die Einreichung auf DVDs nicht den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entspricht und daher unwirksam sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und betonte, dass die Übermittlung auf physischen Datenträgern wie DVDs zulässig ist, wenn dadurch die Geheimhaltung besser gewährleistet werden kann.

Dies unterstreicht die Notwendigkeit, in bestimmten Fällen flexible Lösungen zu finden, die sowohl den Schutz der Informationen als auch die prozessualen Anforderungen erfüllen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass formale Verstöße gegen die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Übermittlung führen, solange das Gericht die Dokumente bearbeiten kann.

Sicherheit und Datenschutz bei der Übermittlung von Geschäftsgeheimnissen

Die Übermittlung von sensiblen Informationen, sei es auf physischen Datenträgern oder digital, erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall wurde die DVD passwortgeschützt übermittelt, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Dies entspricht den Anforderungen der -Grundverordnung () und den Vorgaben des Geschäftsgeheimnisgesetzes.

Die DSGVO definiert als Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Kalkulationsunterlagen eines Unternehmens fallen nicht unter diese Definition, weshalb die Anwendung der DSGVO in diesem Kontext nicht relevant ist. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass der Schutz sensibler Unternehmensdaten auch unabhängig von personenbezogenen Daten hohe Priorität hat.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden (Az.: 4 W 720/23) verdeutlicht die komplexen Anforderungen und Herausforderungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, eine Balance zwischen Transparenz und dem Schutz sensibler Informationen zu finden. Während der Geheimnisschutz von zentraler Bedeutung ist, müssen auch die Rechte der Prozessparteien gewahrt bleiben.

Diese Entscheidung zeigt auch, dass das Gericht flexibel auf die technischen und rechtlichen Anforderungen reagieren kann, um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. Sie stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, wie sensible Informationen in der heutigen digitalen Welt gehandhabt werden sollten und wie rechtliche Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden können.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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