Niedrige Beweggründe bei Mord

Wer aus niedrigen Beweggründen tötet, begeht einen . Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen.

Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind also niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.

Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Beweggründe sind nach einhelliger Auffassung dabei auch dann als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (zusammenfassend BGH, 5 StR 124/20).

Bei einem Motivbündel beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das der Tat das Gepräge gebende Hauptmotiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 1 StR 370/19 Rn. 3 mwN). Kann das Gericht bei mehreren in Betracht kommenden, die Tat beherrschenden Beweggründen keine eindeutige Feststellung treffen, weil es nach dem Beweisergebnis keines von mehreren in Betracht kommenden ausschließen kann, ist eine Verurteilung wegen Mordes möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2005 – 1 StR 234/05 Rn. 20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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