Unterlassungsverträge sind ein zentrales Instrument des Wettbewerbsrechts, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Doch was geschieht, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und die Sachbefugnis des Gläubigers – also seine Berechtigung, den Anspruch geltend zu machen – entfällt? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (I ZR 83/25) klargestellt, dass in solchen Fällen eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Die Entscheidung bestätigt eine langjährige Rechtsprechung und zeigt, wie flexibel das Vertragsrecht auf gesetzgeberische Änderungen reagieren kann. Besonders relevant wird dies vor dem Hintergrund der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die die Anforderungen an die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden verschärft hat.
Verband verliert Klagebefugnis
Die Klägerin, ein Händler auf der Plattform eBay, hatte sich in zwei strafbewehrten Unterlassungserklärungen gegenüber dem beklagten Wirtschaftsverband verpflichtet, bestimmte Darstellungen in ihren Angeboten zu unterlassen. Der Verband war jedoch nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen – eine Voraussetzung, die das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eingeführt hatte. Als die Klägerin die Verträge kündigte und dies mit dem Wegfall der Sachbefugnis des Verbandes begründete, lehnte dieser die Kündigung ab. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln gaben der Klägerin recht. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Verbandes zurück, da die Rechtsfrage bereits geklärt sei.
Kündigung aus wichtigem Grund bei Gesetzesänderungen
Der Bundesgerichtshof verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers aufgrund einer Gesetzesänderung entfällt. Dies gilt selbst dann, wenn der Wegfall der Befugnis nicht endgültig ist, sondern nur vorübergehend – etwa weil ein Eintragungsverfahren noch läuft. Entscheidend ist, dass die vertragliche Bindung nicht aufrechterhalten werden kann, wenn der Gläubiger den zugrundeliegenden Anspruch nicht mehr geltend machen könnte.
Die Rechtsprechung zu „Altunterwerfung I“ und „Altunterwerfung II“ aus dem Jahr 1996 bildet hier die Grundlage. Damals hatte der Senat bereits entschieden, dass eine Kündigung möglich ist, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Anspruchsdurchsetzung ändern. Diese Grundsätze gelten auch nach der UWG-Reform fort. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG nur die Klagebefugnis in bereits anhängigen Verfahren betrifft, nicht aber die Wirksamkeit bestehender Unterlassungsverträge. Diese unterliegen den allgemeinen Regeln des § 314 BGB, der eine Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt.
Klare Regeln für die Praxis
Die Entscheidung hat praktische Konsequenzen für Unternehmen und Verbände. Wenn ein Verband seine Klagebefugnis verliert, weil er nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist, können Schuldner die Unterlassungsverträge kündigen – selbst wenn der Verband später noch eingetragen wird. Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass Unternehmen an Verträge gebunden bleiben, die auf einer nicht mehr bestehenden Anspruchsgrundlage beruhen.
Interessant ist, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung zurückwies, die Rechtsfrage sei bereits geklärt. Dies unterstreicht, wie etabliert die Grundsätze zur Kündigung von Unterlassungsverträgen sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen in vergleichbaren Fällen nicht auf eine höchstrichterliche Klärung warten müssen, sondern sich direkt auf die bestehende Rechtsprechung berufen können.
Flexibilität im Vertragsrecht als Reaktion auf gesetzliche Änderungen
Wir sehen hier, wie das Vertragsrecht dynamisch auf gesetzgeberische Entwicklungen reagiert. Die Möglichkeit, Unterlassungsverträge bei Wegfall der Sachbefugnis zu kündigen, ist ein wichtiges Korrektiv, um ungerechtfertigte Bindungen zu vermeiden. Gleichzeitig bestätigt der Bundesgerichtshof, dass die Übergangsregelungen des UWG nicht dazu führen, dass veraltete Verträge aufrechterhalten werden müssen.
Wirtschaftsverbände wiederum müssen ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Verbände zügig betreiben, um ihre Anspruchsdurchsetzung nicht zu gefährden. Für Unternehmen, die Unterlassungserklärungen abgegeben haben, bietet die Entscheidung eine klare Handlungsanleitung: Sie können sich von Verträgen lösen, wenn der Gläubiger seine Befugnis verliert. Damit stärkt der Bundesgerichtshof die Balance zwischen Vertragstreue und der Notwendigkeit, auf geänderte rechtliche Rahmenbedingungen zu reagieren.
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