Das Amtsgericht Euskirchen hat jetzt entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind.
Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15.7.2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten:
Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Soforthilfe Hochwasser verbundenen Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, ist der zu alleine diesem Zweck von der Stadt Euskirchen auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO über den bisherigen Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen.
Bereits bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe hat der BGH durch Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die Notwendigkeit der Freigabe analog §§ 850k Abs. 4, 851 Abs. 1 ZPO erkannt und die Unpfändbarkeit festgestellt. Gleiche Grundsätze müssen auch für den Fall der Soforthilfe Hochwasser gelten.
Amtsgericht Euskirchen, 11 M 1030/11; 11 M 3132/11; 11 M 1262/17
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Thema Corona-Soforthilfen: Die Problematik der Pfändbarkeit stellt sich dabei auch strafrechtlich im Rahmen eines Vermögensarrestes; wichtig ist, hier zeitnah zu agieren und den Bezug nachzuweisen, wobei regelmäßig die Vorlage eines Kontoauszugs reichen wird, aus dem sich Staatskasse als Zahlungsstelle sowie Zahlungsbetreff ergeben. Interessant in dem Zusammenhang ist auch eine frühere Entscheidung des LG Köln zur Pfändbarkeit von Soforthilfen.
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