Geldwäsche: Ungerechtfertigte Bereicherung eines Finanzagenten

Das OLG Stuttgart (2 U 219/21) hat betont, dass derjenige, der eine Banküberweisung aus einer ihm unbekannten Quelle erhält, sich nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen kann, wenn er sich bewusst der Einsicht verschließt, dass er das Geld nicht behalten oder verwenden darf. Dabei ging es um eine Person, die über ein soziales Netzwerk von einer unbekannten Person angeworben und aufgefordert wurde, internationale Transaktionen in Höhe von 10.000,00 Euro per durchzuführen.

Die Finanzagenten berufen sich regelmäßig darauf, den Geldbetrag nur durchgereicht zu haben, ohne darüber verfügen zu können – und fühlen sich dann schlecht, wenn sie den durchgereichten Betrag aus eigener Tasche zurückzahlen müssen. Zivilrechtlich kann dieser Einwand unter den Begriff der Entreicherung subsumiert werden, sofern eine solche vorliegt.

Eine Entreicherung im zivilrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers vorhanden ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr besteht. Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen oder verschenkt worden ist. Entreicherungspositionen sind ferner alle Aufwendungen, die der Bereicherungsschuldner im Hinblick auf den erlangten Gegenstand getätigt hat.

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Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt dabei voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen. Die Darlegungs- und liegt beim Bereicherungsschuldner, also dem Finanzintermediär:

Die Entreicherung führt nicht zum Wegfall des Kondiktionsanspruches, falls die Voraussetzungen einer verschärften Haftung gemäß § 819 Absatz 1 BGB i.V.m. § 818 Absatz 4 BGB vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 07. Januar 1971 – VII ZR 9/70, juris Rn. 22). Hiernach ist maßgebend, ob der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte oder ihn später erfährt. Vorausgesetzt ist, dass der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen Grundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kannte. Die bloße Kenntnis von Tatsachen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91, juris Rn. 21).

Der Bereicherungsempfänger muss aus den ihm bekannten Tatsachen den Schluss ziehen, dass er das Erlangte nicht behalten darf (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21, juris Rn. 96), wobei vorsätzlich auch derjenige handelt, der die zugrundeliegenden Tatsachen kennt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1996 – V ZR 117/95, juris Rn. 12). Eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Empfängers vom mangelnden Rechtsgrund seines Erwerbes genügt nicht, um die Haftungsfolge des § 819 Absatz 1 BGB auszulösen.

Den Mangel des Rechtsgrunds kennt aber auch derjenige, der, um sich die Vorteile aus dem Geschäft zu sichern, sich bewusst der Einsicht verschließt, dass das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist (BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 – V ZR 305/12, juris Rn. 27), er das Geld also nicht behalten bzw. verwenden darf (Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 819 BGB Rn. 2). Auf einen solchen Kenntnisstand des Bereicherungsschuldners kann nach dem normativen Maßstab redlich Denkender geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 1996 – V ZR 117/95, juris Rn. 15).

Diesen Ausführungen folgend sah das Gericht § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB gegeben, also den Ausschluss der Entreicherungseinrede. Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass der hier betroffene Kenntnis von Umständen hatte, die für eine unberechtigte Überweisung sprachen. Aufgrund der ihm bekannten Umstände war aus Sicht des Gerichts jedoch davon auszugehen, dass er sich der möglichen Erkenntnis, dass er das Geld nicht behalten durfte, geradezu verschlossen hat, sodass er wie ein Kundiger zu behandeln ist und sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Als verallgemeinerungsfähige Kriterien führt das Gericht an:

  • Zunächst handelt es sich um einen höchst ungewöhnlichen Vorgang, dass der Beklagte von einer ihm vollkommen unbekannten und nicht näher identifizierbaren Person („Wladimir“) über ein soziales Netzwerk angesprochen wird und von dieser aufgefordert wird, internationale Transaktionen in der Größenordnung von 10.000,00 Euro über ein pseudonymisiertes Zahlungssystem vorzunehmen. Ein solches Zahlungssystem wird – beileibe nicht nur, aber eben auch – zur Abwicklung von Zahlungen eingesetzt, bei denen die wirtschaftlich Begünstigten nicht identifiziert werden sollen, weil sie Geld aus kriminellen Handlungen erlangen. Auch war deshalb Vorsicht geboten, weil der Beklagte erhebliche Provisionen durch schnelle und einfache Handlungen erlangen konnte, die eine seriöse Firma auch selbst durchführen könnte. Daher drängte sich dem Beklagten die Überlegung auf, ob das ihm für die Zwecke des Bitcoins-Kaufs zur Verfügung gestellte Geld aus einer kriminellen Handlung stammte und seine Tätigkeit dazu diente, die Beute zu erlangen bzw. zu sichern.
  • Weiter war auffällig, dass das Geld, von welchem Bitcoins gekauft werden sollte, ersichtlich von dem Konto einer Privatperson in Deutschland kam, und zwar in drei Tranchen von etwa 3.300,00 bis 3.500,00 Euro. Für eine Geschäftsbeziehung des Absenders zum Auftraggeber hatte der Beklagte keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte.
  • Soweit sich der Beklagte darauf beruft, es sei plausibel gewesen, dass deutsche Kunden ihre Rechnungen aus Kostengründen auf ein Konto innerhalb der Europäischen Union überweisen wollten, so war dieser Gedanke nicht geeignet, die Legitimation der Überweisung zu begründen. Zum einen handelte es sich nicht nur um eine, sondern gar um drei Überweisungen. Zum anderen wusste der Beklagte nicht, in welchem Geschäftsbereich die Firma S. tätig ist und welche Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert sie gegenüber dem vermeintlichen Kunden über die Distanz von Russland nach Deutschland erbracht haben will. Ohne diese Kenntnisse konnte der Beklagte die ihm erteilte Erklärung nicht für nachvollziehbar halten.
  • – Auch die Überlegung des Beklagten, die Zahlungsabwicklung sei gegenüber einer Banküberweisung deutscher Kunden auf ein Konto in Russland kostensparend gewesen, konnte aus der Sicht eines redlich Denkenden nicht die Annahme rechtfertigen, mit den Überweisungen habe alles seine Richtigkeit. Es mag zutreffen, dass eine Zahlung von Deutschland nach Russland mit (nicht nur unerheblichen) Transferkosten verbunden war. Der Beklagte hat aber schon nicht dargelegt, wie hoch diese Kosten üblicherweise angefallen wären. Ob sie die von ihm verlangte Provision von 5 % erreicht hätten, ist zweifelhaft. Ganz abgesehen davon wäre – was allgemein bekannt ist – nicht die Firma S. als Zahlungsempfängerin mit den Transferkosten belastet gewesen, sondern der Absender des Geldes in Deutschland.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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