Dass einzuziehende Gegenstände in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden müssen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 477/22) nochmals deutlich hervorgehoben.
Dabei machte der BGH deutlich, dass eine Anordnung der Einziehung stets aus sich heraus und insbesondere ohne Bezugnahme auf nicht zum Urteil gehörende Schriftstücke verständlich sein. Daher genügt mit dem BGH auch ein Verweis auf ein bei den Akten befindliches Asservatenverzeichnis den rechtlichen Anforderungen ausdrücklich nicht! Bei Betäubungsmitteln bedarf es hierzu der Angabe von Art und Menge des eingezogenen Rauschgifts.
Allerdings kann bei umfangreichen Einziehungen die Benennung der Gegenstände in einer besonderen Anlage zum Tenor erfolgen, die als dessen Bestandteil in die Urteilsurkunde aufzunehmen ist. Gerade Betäubungsmittel sind hier immer wieder eine Herausforderung für Gerichte, der BGH geht insoweit auf den Klassiker ein:
Hieran gemessen ist die Einziehungsanordnung rechtlich defizitär. Denn die Einziehungsgegenstände werden, soweit es „Betäubungsmittel verpackt in Folientüten oder Alufolie“, „Konsumutensilien“ und „diverse Tabletten, Kapseln und Ampullen sowie Medikamentenfläschchen“ betrifft, in der Urteilsformel lediglich allgemein ihrer Gattung nach beschrieben, nicht aber aus sich heraus verständlich so präzise bezeichnet, dass Klarheit über den Einziehungsumfang besteht. Die Anführung von Asservatennummern vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich der Einziehungsumfang nicht, so dass schon deshalb eine Präzisierung der Urteilsformel durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2014 – 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17) ausgeschlossen ist.
Hinzu kommt, dass – nicht zuletzt in Ermangelung einer Begründung der hier relevanten Einziehungsentscheidungen – das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, inwieweit die vorgenannten Gegenstände Tatmittel oder Tatobjekte der verfahrensgegenständlichen Tat waren. Damit bleibt unklar, ob insofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehungsanordnung gegeben sind (…)
Bundesgerichtshof, 3 StR 477/22
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