Gefälligkeit für Kunden ist keine Schwarzarbeit

In der vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (8 Sa 845/23) vom 15. Februar 2024 ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund eines Angebots von Schwarzarbeit. Der Kläger, ein Fliesenleger, wehrte sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte, einen Fliesenfach- und Natursteinhandel, der ihm vorwarf, unentgeltliche Gefälligkeiten während der Arbeitszeit angeboten zu haben.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2022 bei der Beklagten als Fliesenleger angestellt. Im Februar 2023 bot er einem Kunden an, Fliesenarbeiten im Hauswirtschaftsraum des Kunden nach Feierabend auszuführen. Die Beklagte sah darin ein Angebot zur Schwarzarbeit und sprach eine außerordentliche Kündigung aus.

Der Kläger bestritt diesen Vorwurf und argumentierte, dass es sich lediglich um eine unentgeltliche Gefälligkeit handelte. Zudem hätten die Arbeiten nur einen geringen Umfang und keine wirtschaftliche Bedeutung für die Beklagte gehabt, da der Kunde die Arbeiten auch selbst hätte ausführen wollen.

Rechtliche Analyse

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Begründung basiert auf mehreren Aspekten:

  1. Fehlende Vereinbarung und Unentgeltlichkeit: Der Kläger und der Kunde hatten keine endgültige Vereinbarung getroffen, weder über eine Vergütung noch über die Ausführung der Arbeiten. Die Arbeiten waren vom Kläger als geringfügig eingestuft worden und sollten unentgeltlich erfolgen.
  2. Keine Beeinträchtigung der Marktinteressen der Beklagten: Die Marktinteressen der Beklagten waren nicht betroffen, da die Arbeiten entweder von dem Kunden selbst durchgeführt oder an den Kläger als Gefälligkeit übertragen werden sollten. Es handelte sich um eine Tätigkeit von untergeordnetem wirtschaftlichen Wert, die nicht in Konkurrenz zur Beklagten stand.
  3. Unverhältnismäßigkeit der außerordentlichen Kündigung: Das Gericht hob hervor, dass eine außerordentliche Kündigung nur als letztes Mittel (ultima ratio) zulässig ist, wenn keine milderen Mittel, wie eine Abmahnung, ausreichen. Da es sich um einen erstmaligen Vorfall handelte, wäre eine Abmahnung angemessen gewesen, um den Kläger auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung zu geben.

Urteil und Auswirkungen

Das Landesarbeitsgericht Hamm hob die außerordentliche Kündigung auf und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13. Februar 2023 nicht aufgelöst worden ist. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 65 % dem Kläger und zu 35 % der Beklagten auferlegt.

Fazit

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm betont die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit bei außerordentlichen Kündigungen und die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen Schwarzarbeit und unentgeltlichen Gefälligkeiten. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei erstmaligen Verstößen in der Regel eine Abmahnung auszusprechen ist, bevor drastische Maßnahmen wie eine außerordentliche Kündigung ergriffen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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