Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 (5 StR 388/25) wirft grundlegende Fragen zur Balance zwischen Sicherheit und Öffentlichkeit im Strafverfahren auf. Der Fall zeigt, wie schnell gerichtliche Maßnahmen, die auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen, in einen Konflikt mit verfassungsrechtlichen Prinzipien geraten können. Die Entscheidung des 5. Strafsenats unterstreicht, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht leichtfertig eingeschränkt werden darf – selbst dann nicht, wenn ein Zuschauer durch unangemessenes Verhalten auffällt.
Ein Foto, eine Anordnung und ihre Folgen
Drei Angeklagte waren vom Landgericht Chemnitz wegen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Während der Hauptverhandlung fertigte der Bruder eines Angeklagten mit seinem Mobiltelefon zwei Fotos an, die er teilweise weiterleitete. Als Reaktion darauf erließ die Vorsitzende eine sitzungspolizeiliche Anordnung: Für die folgenden Verhandlungstage wurde eine strenge Einlasskontrolle eingeführt, die unter anderem die Hinterlegung von Mobiltelefonen und die Durchsuchung von Taschen vorsah. Zudem wurde dem Bruder des Angeklagten der Zutritt zur Verhandlung pauschal verwehrt – ohne nähere Begründung und ohne Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil dieser Ausschluss gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstieß.
Öffentlichkeitsgrundsatz als zentrales Element des Rechtsstaats
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, verankert in § 169 GVG, ist kein bloßes Formalerfordernis, sondern ein zentrales Element des fairen Verfahrens. Er dient nicht nur der Transparenz und Kontrolle der Rechtsprechung, sondern auch dem Vertrauen der Bürger in die Justiz. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann daher als absoluter Revisionsgrund geltend gemacht werden (§ 338 Nr. 6 StPO). Der BGH betont, dass bereits die unrechtmäßige Verweigerung des Zutritts für einen einzigen Zuschauer ausreicht, um die Öffentlichkeit des Verfahrens zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene tatsächlich an der Verhandlung teilnehmen wollte oder nicht.
Grenzen der Sitzungspolizei
Die Vorsitzende stützte ihren Ausschluss auf § 176 GVG, der ihr die Befugnis einräumt, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung zu treffen. Der BGH stellt jedoch klar, dass solche Maßnahmen nicht willkürlich oder pauschal ergehen dürfen. Zwar hatte der Zuschauer durch die Anfertigung von Fotos gegen die Ordnung verstoßen. Doch reagierte er auf den Hinweis der Wachtmeisterin kooperativ, löschte die Bilder und zeigte Einsicht. Die zusätzlich eingerichtete Sicherheitskontrolle mit Metalldetektor und Abgabe von Mobiltelefonen war nach Ansicht des BGH ausreichend, um künftige Störungen zu verhindern. Ein vollständiger Ausschluss des Zuschauers war daher unverhältnismäßig.
Besonders kritisch sieht der BGH, dass die Anordnung keine nachvollziehbare Begründung enthielt. Es blieb unklar, ob der Ausschluss präventiv – zur Verhinderung weiterer Störungen – oder repressiv – als Sanktion für das vorherige Verhalten – erfolgte. Ein pauschaler Ausschluss ohne individuelle Prüfung überschreitet jedoch die Grenzen des sitzungspolizeilichen Ermessens. Der BGH verweist darauf, dass die Sitzungspolizei zwar ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Verhandlungsablaufs ist, ihre Maßnahmen aber stets verhältnismäßig und transparent sein müssen.
Da der Ausschluss des Zuschauers nicht gerechtfertigt war, lag ein absoluter Revisionsgrund vor. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Diese Entscheidung hebt also zu Recht hervor, dass selbst in emotional aufgeladenen Verfahren, wie sie bei schweren Straftaten oft vorkommen, der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht zur Disposition steht. Gerichte müssen sicherstellen, dass Einschränkungen der Öffentlichkeit stets verhältnismäßig sind und auf einer nachvollziehbaren Abwägung beruhen.

Störungen im Gerichtssaal
Der Fall zeigt, dass Gerichte bei der Reaktion auf Störungen durch Zuschauer oder Verfahrensbeteiligte sorgfältig abwägen müssen. Ein pauschaler Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betreffenden Person weitere Störungen ausgehen. Andernfalls riskieren sie, dass das gesamte Verfahren wegen eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz aufgehoben wird.
In diesem Fall hätte es ausgereicht, den Zuschauer auf die Regeln hinzuweisen und durch die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen sicherzustellen, dass keine weiteren Fotos angefertigt werden. Wobei ich nochmals warnen muss: Viele Kammern wähnen sich unkontrollierbar an diesem Punkt und agieren hochherrschaftlich: Um Stärke zu demonstrieren wird gerne mal ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, der umgehend vollstreckt wird. Die Gegenwehr für Betroffene ist aber möglich und dringend zu empfehlen.
Öffentlichkeitsgrundsatz als Korrektiv für Willkür
Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiges Signal für die Justizpraxis: Hier wir daran erinnert, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht nur theoretisch gilt, sondern im Einzelfall aktiv geschützt werden muss. Gerichte müssen bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen stets die Verhältnismäßigkeit wahren und ihre Entscheidungen transparent begründen. Alleine hierdurch lässt sich gewährleisten, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nicht durch vermeidbare Verfahrensfehler untergraben wird. Für die Verteidigung bietet der Fall zudem einen Ansatzpunkt, um in ähnlichen Konstellationen die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einzufordern. Letztlich stärkt die Entscheidung die Position der Öffentlichkeit als Kontrollinstanz – und damit ein zentrales Element des Rechtsstaats.
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