Die zunehmende Verbreitung von Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeichern wirft nicht nur technische, sondern auch rechtliche Fragen auf. Besonders brisant wird es, wenn Hersteller aus Sicherheitsgründen eingreifen und die Leistung von Akkumulatoren per Software reduzieren oder ganz abschalten. Das Landgericht Traunstein (Az. 2 O 312/24 – das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss dies inhaltlich bestätigt) hat in einer Entscheidung klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber solcher Speicheransprüche gegen den Hersteller geltend machen können – und wo die Grenzen liegen.
Sicherheit versus Leistungsfähigkeit
Der Kläger hatte im August 2021 einen Batteriespeicher der Beklagten erworben, der mit Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Zellen (NCA-Zellen) ausgestattet war. Nach mehreren Brandvorfällen in anderen Speichern desselben Herstellers reduzierte dieser die Ladekapazität aller betroffenen Akkumulatoren per Fernzugriff auf zunächst 50 %, später 70 %. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Rechte und verlangte die Wiederherstellung der vollen Speicherkapazität. Er berief sich auf die Herstellergarantie, die eine nutzbare Kapazität von 100 % für zehn Jahre zusicherte, sowie auf Eigentumsbeeinträchtigungen nach § 1004 BGB. Zudem behauptete er, die NCA-Zellen seien fehlerhaft und entsprächen nicht dem Stand der Technik.
Die Beklagte argumentierte, die Leistungsreduzierung sei eine notwendige Sicherheitsmaßnahme gewesen, um weitere Brände zu verhindern, bis die Ursachen der Vorfälle geklärt seien. Sie verwies darauf, dass NCA-Zellen zwar ein geringes, aber nicht auszuschließendes Risiko von Kurzschlüssen bergen, das bei einer großen Anzahl installierter Speicher statistisch relevant werde. Die Fernabschaltung sei daher eine verhältnismäßige Reaktion gewesen, um Gefahren abzuwenden.
Herstellergarantie und ihre Grenzen
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Zentral war dabei die Frage, ob die Leistungsreduzierung einen Garantiefall darstellte. Die Garantiebedingungen der Beklagten sahen vor, dass ein Defekt dann vorliegt, wenn ein Material- oder Verarbeitungsfehler die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt oder die garantierte Kapazität aufgrund von Degradation unterschritten wird. Der Kläger konnte jedoch keine konkreten Mängel an seinem Speicher nachweisen. Die bloße Möglichkeit eines Defekts aufgrund der Brandvorfälle bei anderen Speichern reichte nicht aus, um einen Garantieanspruch zu begründen.
Interessant ist die Feststellung des Gerichts, dass Herstellergarantien als einseitige Erklärungen nicht der Inhaltskontrolle nach § 305 BGB unterliegen. Dies ist eine wichtige Klarstellung, da Garantien oft mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwechselt werden. Während letztere einer strengen Kontrolle unterliegen, gelten für Garantieerklärungen andere Maßstäbe. Das Gericht betonte, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Mangelbeseitigung habe – etwa den Austausch der Zellen gegen Lithium-Eisenphosphat-Zellen (LFP-Zellen). Die Beklagte durfte vielmehr selbst entscheiden, wie sie mögliche Risiken abstellt, solange sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllt.
Verkehrssicherungspflicht und Eigentumsschutz
Der Kläger versuchte, seine Ansprüche auf § 1004 BGB zu stützen, der Eigentumsbeeinträchtigungen verbietet. Das Gericht erkannte zwar an, dass die Fernabschaltung eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen könnte. Allerdings scheiterte der Anspruch an der fehlenden Rechtswidrigkeit: Die Beklagte hatte als Hersteller eine Verkehrssicherungspflicht, die sie durch die Leistungsreduzierung erfüllte. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass von den Speichern eine Brandgefahr ausging, war die Maßnahme gerechtfertigt. Die Beklagte war sogar verpflichtet, schnell und effektiv zu handeln, um größere Schäden zu verhindern.
Hier zeigt sich ein zentraler Konflikt: Einerseits hat der Eigentümer das Recht, sein Eigentum ungestört zu nutzen, andererseits muss der Hersteller sicherstellen, dass seine Produkte keine Gefahren für Dritte oder den Eigentümer selbst darstellen. Das Gericht gab der Sicherheit den Vorrang – eine Entscheidung, die im Lichte der Produkthaftung und des Verbraucherschutzes nachvollziehbar ist.
Deliktische Ansprüche und Produkthaftung
Der Kläger argumentierte zudem, die Fernabschaltung stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) oder eine Verletzung des Produkthaftungsgesetzes dar. Das Gericht wies dies zurück. Für deliktische Ansprüche fehle es an der Rechtswidrigkeit, da die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht handelte. Auch das Produkthaftungsgesetz kam nicht zur Anwendung, da es nur Körperschäden, nicht aber reine Vermögensschäden wie die Leistungsreduzierung eines Speichers abdeckt.

Sicherheit geht vor – aber mit Grenzen
Die Entscheidung des Landgerichts Traunstein ist eine von vielen, die unterstreichen, dass Hersteller im Falle von Sicherheitsrisiken weitreichende Befugnisse haben, um Gefahren abzuwenden. Zwar stellt die Fernabschaltung von Akkumulatoren einen Eingriff in das Eigentum der Nutzer dar, solange sie jedoch verhältnismäßig und notwendig ist, überwiegt das Interesse an der Vermeidung von Schäden. Für Betreiber von Batteriespeichern bedeutet dies, dass sie Leistungsreduzierungen hinnehmen müssen, wenn diese aus Sicherheitsgründen erfolgen. Wenn ein Hersteller jedoch dauerhaft oder ohne nachvollziehbare Gründe in die Nutzung eingreift, ist das etwas anderes: Die dauerhafte Reduzierung ist ein rechtlicher Mangel, der Konsequenzen nach sich zieht.
Auch wenn es sich nur um eine Entscheidung des Landgerichts handelt, ist sie doch eine wichtige Leitlinie: Hersteller müssen ihre Garantiebedingungen klar formulieren und im Falle von Sicherheitsrisiken transparent kommunizieren, warum bestimmte Maßnahmen erforderlich sind. Nutzer wiederum müssen akzeptieren, dass technische Risiken – insbesondere bei innovativen Produkten – nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung bei der Abwägung zwischen Eigentumsrechten und Sicherheitsinteressen einen pragmatischen Weg einschlägt. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Fernabschaltung von Speichern kein Fall für die Produkthaftung ist, solange sie der Gefahrenabwehr dient. Wer als Hersteller jedoch über das notwendige Maß hinausgeht, könnte sich künftig mit Schadensersatzforderungen konfrontiert sehen.
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