Das OLG Stuttgart (Az.: 6 U 46/24) hatte über die rechtliche Einordnung eines „Mentoring-Programms“ zur Gründung einer Online-Marketing-Agentur zu befinden. Im Zentrum stand die Frage, ob es sich dabei um einen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zulassungspflichtigen Fernunterricht handelte – mit weitreichenden Konsequenzen: Bei fehlender Zulassung ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
Die Entscheidung befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Coaching und strukturiertem Fernunterricht sowie mit dem Begriff des „Verbrauchers“ im Kontext von Existenzgründung. Das OLG Stuttgart bestätigte letztlich die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte den Vertrag für nichtig. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge und zur Freistellung von Anwaltskosten verpflichtet. Die Revision wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen – insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf hybride Gründungs-Coachings.
Sachverhalt
Ein 20-jähriger Kfz-Mechatroniker in Ausbildung buchte über die Website der Beklagten ein digitales Mentoring-Programm zum Preis von knapp 6.000 €. Inhaltlich zielte das Programm auf den Aufbau einer eigenen Social-Media-Agentur ab. Die Leistungen umfassten Lernvideos, Live-Calls und eine begleitende Chatgruppe. Der Kläger widerrief den Vertrag einige Monate später und begehrte Rückzahlung der geleisteten Raten. Die Beklagte argumentierte, es handele sich um einen Coachingvertrag zwischen Unternehmern, der nicht unter das FernUSG falle.
Rechtliche Würdigung
1. Verbrauchereigenschaft trotz Gründungsabsicht
Zentrales Element der Entscheidung ist die präzise Definition der Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) bei vorbereitenden Maßnahmen zur Selbstständigkeit. Der Senat folgt dabei der BGH-Rechtsprechung (III ZR 295/06) und differenziert zwischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Entscheidungsfindung und tatsächlichen Gründungsschritten.
Kernaussage: Auch wenn der Kurs auf eine gewerbliche Tätigkeit vorbereiten soll, liegt ein Verbrauchervertrag vor, wenn dem Kunden zunächst nur die Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Existenzgründung vermittelt werden soll.
Die Beklagte hatte sich ausdrücklich an Personen ohne Vorkenntnisse gewandt – die Wissensvermittlung sollte eine fundierte Gründungsentscheidung erst ermöglichen. Damit war der Kläger als Verbraucher einzustufen.
2. Fernunterricht statt bloßem Coaching
Auch inhaltlich sei der Vertrag als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG zu werten. Die Beklagte wandte ein, es handele sich um individualisiertes Coaching ohne systematisches Lernziel, jedoch verwarf das Gericht diese Einordnung. Maßgeblich war:
- Wissensvermittlung: Die Schulung betraf zentrale betriebswirtschaftliche Themen wie Marketing, Kundenakquise und Rechnungsstellung.
- Räumliche Trennung: Die Interaktion erfolgte ausschließlich online – über Lernplattformen, Video-Sessions und Gruppenkommunikation. Selbst synchrone Videocalls erfüllten nach Auffassung des Gerichts das Kriterium der räumlichen Trennung.
- Lernerfolgskontrolle: Die Möglichkeit zur Interaktion und Rückmeldung über Livecalls und Gruppenfragen reichte aus, um eine Lernüberwachung anzunehmen.
3. Widerrufsrecht und Belehrungsmängel
Unabhängig von der Nichtigkeit nach FernUSG stellte das Gericht zusätzlich auf ein fortbestehendes Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB ab. Die Beklagte hatte keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt und dem Kunden keinen Vertragsnachweis auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Verzicht auf das Widerrufsrecht durch vorzeitige Vertragserfüllung war deshalb unwirksam.

Anbieter von Online-Mentorings tun gut daran, ihre Formate einer kritischen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Wo Lehrplan, Lernziele und digitale Vermittlung zusammentreffen, ist die Grenze zum Fernunterricht schnell überschritten – und die Zulassung nach dem FernUSG zwingend erforderlich.
Schlussfolgerung
Das Urteil reiht sich ein in eine zunehmend restriktive Rechtsprechung zur Einordnung digitaler Coaching- und Schulungsprogramme. Anbieter, die ihre Leistungen als bloße Beratungsdienste deklarieren, müssen sich bewusst sein: Strukturierte, auf Wissensvermittlung angelegte Online-Kurse unterfallen dem FernUSG – mit erheblichen rechtlichen Anforderungen. Das Urteil bekräftigt zudem, dass auch vorbereitende Gründungskurse Verbraucherschutz auslösen können.
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