Das BVerfG (1 BvR 1443/10) hat die Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten zurückgewiesen, die Rechteinhaber in so genannten „Filesharing-Abmahnungen“ vertreten. Es ging um die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des LG Mannheim bzw. OLG Karlsruhe, die dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und legten Verfassungsbeschwerde ein: Am 16.03.2010 per Fax (ohne Anlagen) und am 19.03.2010 kam dann das gesamte „Paket“ beim BVerfG an. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe datierte vom 17.02.2010. Wer weiß, dass das BVerfG (fristwahrende) Klageschriften – sogar ohne Anlagen – per Fax akzeptiert, der ist vielleicht jetzt ein wenig überrascht.
Anmerkung: Das mit dem Fax findet sich übrigens nicht im Merkblatt des BVerfG. Man muss das Impressum sehr aufmerksam lesen, um den Fingerzeig zu finden (sofern man es nicht schon ausprobiert und somit gelernt hat bzw. im entsprechenden Handbuch nachliest ;) ).
Hintergrund war – so liest man dann auch im Beschluss – dass die angegriffenen Entscheidungen zum einen nur teilweise und darüber hinaus sogar in einem Fall (und dann auch noch bei dem laut BVerfG „maßgeblichen Satz“!) zudem falsch zitiert wurden. Vor diesem Hintergrund gab es einen Hinweis, der aber nicht geholfen hat: Man bestand auf einer Prüfung durch das BVerfG. Und da ist dem BVerfG dann der Kragen geplatzt:
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden
Es gab eine Missbrauchsgebühr: 500 Euro.
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