Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 1 StR 50/24 vom 20. August 2024 bringt Klarheit über die Möglichkeit der Einziehung von sogenannten „Spesen“ im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug. Im Fokus der Revision stand die Frage, ob „Spesen“ als Kosten der Tatdurchführung, wie etwa für die Miete und Kaution eines Tatfahrzeugs, eingezogen werden dürfen. Die Analyse dieses Urteils verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Taterträgen und Tatmitteln sowie die speziellen Voraussetzungen für die Einziehung solcher Mittel.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zu banden- und gewerbsmäßigem Betrug verurteilt. Zur Durchführung der Tat nutzte der Angeklagte ein Fahrzeug, dessen Miet- und Kautionskosten ihm von Hintermännern erstattet wurden. Das Landgericht ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der erstatteten Kosten (2.646,81 €) an, was der Angeklagte mit der Revision anfocht.
Rechtliche Analyse
1. Abgrenzung zwischen „Tatmittel“ und „Taterträgen“
Der BGH stellte fest, dass die erstatteten „Spesen“ nicht als „für die Tat“ erlangte Beträge zu qualifizieren sind, sondern vielmehr als Aufwendungen zur Durchführung der Tat. Derartige „Tatmittel“ unterliegen nach § 74 StGB einer Einziehung nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB.
2. Voraussetzungen nach § 74c StGB
Gemäß § 74c Abs. 1 StGB ist die Einziehung des Wertes von Tatmitteln nur möglich, wenn der Täter die ursprünglichen Tatmittel vereitelt hat. In diesem Fall erfolgte jedoch eine bestimmungsgemäße Verwendung der Spesen zur Tatdurchführung, was nicht als Vereitelung im Sinne des § 74c StGB gewertet werden kann.
3. Entscheidung des BGH zur Einziehung
Da die Voraussetzungen des § 74c StGB nicht erfüllt waren, hob der BGH die Einziehung der „Spesen“ auf. Der Fall verdeutlicht, dass Aufwendungen zur Tatdurchführung nicht ohne weiteres als Taterträge eingezogen werden können. Die Bestimmung des § 73c StGB zur Wertersatzeinziehung, welche weniger strenge Voraussetzungen stellt, ist nicht anwendbar, wenn es sich um Tatmittel und nicht um Taterträge handelt.
Fazit
Die Entscheidung bringt wesentliche Klarheit in die Einziehungsregelungen bei Betrugsdelikten. „Spesen“ für Tatmittel, die zur Durchführung einer Straftat verwendet werden, können nur unter engen Bedingungen eingezogen werden. Der BGH betont die Notwendigkeit einer genauen Abgrenzung zwischen Taterträgen und Tatmitteln sowie die Bedeutung des tatsächlichen Verwendungszwecks im Einzelfall.
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