BGH zur Frage der Anstiftung zu einem Einfuhrdelikt

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Juli 2024 (2 StR 71/24) beleuchtet die strafrechtliche Einordnung der Anstiftung zu Einfuhrdelikten im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel.

In diesem Fall ging es darum, ob ein Angeklagter, der seinen Lieferanten dazu angestiftet hatte, Drogen aus dem Ausland nach Deutschland zu senden, auch für die Anstiftung zur Einfuhr bestraft werden kann. Diese Besprechung analysiert die maßgeblichen rechtlichen Überlegungen des BGH.

Sachverhalt

Der Angeklagte war in mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln involviert und hatte seine Lieferanten in mehreren Fällen dazu bewegt, aus dem Ausland nach Deutschland zu importieren. Das Landgericht Köln hatte ihn unter anderem wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verhängt.

Rechtliche Analyse

1. Abgrenzung zwischen Anstiftung und täterschaftlichem Handeln

Der BGH stellte fest, dass die Anstiftung zur Einfuhr, wenn sie lediglich der Ausführung des Handelsgeschäfts dient, in das tatbestandsmäßige Handeltreiben als unselbständiger Teilakt eingeht und daher nicht gesondert strafbar ist. Er führt aus, dass ein Täter, der Betäubungsmittel im Ausland erwirbt und zum Weiterverkauf nach Deutschland verbringt, sich allein wegen Handeltreibens strafbar macht. In diesem Fall ist die Einfuhr als unselbständiger Teilakt des Handels mit den Betäubungsmitteln anzusehen und kann daher nicht als eigenständiges Einfuhrdelikt gewertet werden.

2. Keine gesonderte Anstiftungsstrafbarkeit

Der BGH betonte, dass die Anstiftung zur Einfuhr in den Fällen nicht vorliegt, weil der Angeklagte das Einfuhrdelikt als Teil seines eigenen Handelsgeschäfts veranlasste und daher für den gesamten Handlungsablauf verantwortlich war. Der bloße Umstand, dass ein Drogenverkäufer seinen Lieferanten zur Einfuhr anstiftet, führt demnach nicht zu einer zusätzlichen Strafbarkeit wegen Anstiftung.

3. Bedeutung des Konsumcannabisgesetzes

Das im Jahr 2024 neu eingeführte Konsumcannabisgesetz führte zu einer veränderten Bewertung der Strafen für den Handel mit und die Einfuhr von Cannabis. Der BGH verwies darauf, dass unter dem Konsumcannabisgesetz die Strafrahmen für den Handel und die Einfuhr von Cannabis gleichgestellt sind. Daher ist die Hervorhebung des schwereren Delikts der Einfuhr nur dann geboten, wenn sich die Einfuhr auf eine erhebliche Menge bezieht, die über die üblichen Handlungen im Rahmen des Handels hinausgeht.


Fazit

Der Beschluss des BGH stellt eine bedeutsame Klarstellung zur Abgrenzung zwischen täterschaftlichem Handeln und Anstiftung bei Drogendelikten dar. Die Entscheidung unterstreicht, dass Einfuhrhandlungen, die integraler Bestandteil eines Betäubungsmittelhandels sind, im Rahmen der Bestrafung für das Handeltreiben berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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