Das OLG Dresden (4 U 195/17) hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann gegeben ist, wenn eine Beleidigung im geschlossenen Forum eines sozialen Netzwerkes erfolgt, das also gerade nicht unbegrenzt öffentlich zugänglich ist. Das Gericht macht zu Recht deutlich, dass schon einmalige Verfehlungen die Wiederholungsgefahr und somit einen Unterlassungsanspruch begründen, eine unterschiedliche „Tiefe“ der Rechtsverletzung alleine dadurch, dass das jeweilige Medium nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist ändert daran nichts – vielmehr sieht das OLG gerade in dem „abschotten“ eines Mediums die Gefahr, dass hierdurch weitere Rechtsverletzungen begünstigt werden.
So führt das OLG hierzu aus:
Die mit der Berufung vertretene Rechtsansicht, bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken sei die Wiederholungsgefahr grundsätzlich zu verneinen, weil es sich hierbei um eine einmalige Sondersituation handele, hält der Senat für fernliegend. Sie findet auch in der vom Verfügungsbeklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinerlei Stütze.
Für die Wiederholungsgefahr kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Publizitätswirkung einer Äußerung auf einem internen Forum eines sozialen Netzwerkes geringer ist als die Veröffentlichung in einer Tageszeitung. Allein maßgeblich ist vielmehr, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles sicher angenommen werden kann, dass es zukünftig nicht mehr zu einer kerngleichen Verletzungshandlung kommt. Es ist indes gerichtsbekannt, dass gerade die vom Verfügungsbeklagten herausgestellte Abschottung derartiger Foren nach außen zur verbalen Enthemmung der Teilnehmer und zu strafrechtlichen Beleidigungen Dritter führen kann. Der Umstand, dass sich die Nutzer frei von Beobachtung wähnen, führt schon von daher dazu, dass auch die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung nicht absinkt, sondern ansteigt. Dies räumt auch der Verfügungsbeklagte ein, der es für „nicht unwahrscheinlich“ hält, dass „sich eine Person in einem Streitgespräch, zumal im Internet, kurzfristig vergisst“. Eine solche Enthemmung, die sich – anders als die Berufung meint – auch nicht als „einmaliger Fehlschuss in der Hitze des Gefechts“ bagatellisieren lässt, rechtfertigt es jedoch nicht, die in der analogen Welt bestehenden Persönlichkeitsrechte in sozialen
Netzwerken einzuschränken. Vielmehr sind die Nutzer sozialer Netzwerke verpflichtet, ihre Äußerungen an die rechtlichen Vorgaben anzupassen. Ob eine Äußerung als „situationsbedingte, geringfügige Beleidigung“ anzusehen ist, mag bei der Zubilligung einer Geldentschädigung relevant werden, ist jedoch für die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für einen auf §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §185 StGB gestützten Unterlassungsanspruch ohne Belang.
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