Befehlskette und Schreibmaschine: 18-jährige KZ-Sekretärin als Gehilfin des Massenmords

Justizia waage

Es ist eine über neunzigjährige Frau betroffen, die als Achtzehnjährige in einem Büro saß, Diktate aufnahm und Briefe tippte. Nun muss sie sich, fast acht Jahrzehnte nach Kriegsende, wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen verantworten. Die Vorstellung, dass eine Stenotypistin durch das saubere Abschreiben fremder Diktate zur Gehilfin eines tausendfachen Mordes wird, mag auf den ersten Blick irritieren. Genau an dieser Irritation entzündet sich der dogmatische Reiz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23). Das Gericht verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe und deklinierte dabei – möglicherweise als eine der letzten höchstrichterlichen Entscheidungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung des NS-Unrechts – die Voraussetzungen der Beihilfe in seltener Verdichtung durch.

Der Sachverhalt: eine Schreibkraft an zentraler Stelle

Die Angeklagte war ab dem 1. Juni 1943 bis zu ihrer Verlegung am 1. April 1945 als einzige Stenotypistin im Geschäftszimmer der Abteilung I des Konzentrationslagers Stutthof tätig. Sie arbeitete unmittelbar dem Lagerkommandanten und dessen Adjutanten zu, nahm den Großteil der dienstlichen Diktate in Stenografie auf und fertigte daraus maschinenschriftliche Reinschriften. Über dieses Geschäftszimmer lief der gesamte Schriftverkehr, der innerhalb der behördengleichen Verwaltungsstruktur des Lagers anfiel: die Korrespondenz nach außen ebenso wie die regelmäßigen Kommandanturbefehle, die den Lageralltag und damit auch die Tötung von Gefangenen regelten.

In der Zeit ihrer Tätigkeit starben mindestens 9.500 Häftlinge an den bewusst geschaffenen lebensfeindlichen Bedingungen, weitere 1.000 wurden mit Zyklon B vergiftet, mehrere Tausend auf Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau verbracht und weitere auf einen Todesmarsch getrieben. Das Landgericht rechnete der Angeklagten daraus – teils begrenzt durch die Zulassung einzelner Nebenkläger – Beihilfe zum Mord in 10.505 vollendeten und zum versuchten Mord in fünf Fällen zu und verhängte nach Jugendstrafrecht zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung. Bemerkenswert und für die Beweislage prägend ist, dass mangels Ab-Verfügungen oder Handzeichen kein einziges konkretes Schriftstück der Angeklagten zugeordnet werden konnte.

Die Förderung der Haupttat ohne nachweisbare Kausalität

Den Ausgangspunkt bildet der weite Begriff der Hilfeleistung. Nach ständiger Rechtsprechung leistet Beihilfe, wer eine Handlung begeht, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert oder erleichtert; auf eine Kausalität im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kommt es gerade nicht an. Diese Lösung von der strengen Ursächlichkeit ermöglicht es dem Senat, die Schreibtätigkeit als physische Beihilfe zu allen Haupttaten zu werten, obwohl niemand sagen kann, welches Schriftstück welchen Tod befördert hat. Die Beweislage wird derjenigen einer zulässigen Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage gleichgestellt: Da die Angeklagte den Großteil der Korrespondenz bearbeitete, müsse die theoretische Möglichkeit, sie habe ausgerechnet kein einziges tatbezogenes Schreiben angefasst, nicht ernsthaft erwogen werden.

Genau hier setzt die wissenschaftliche Kritik an. Im Schrifttum wird seit Langem zumindest eine „Verstärkerkausalität“ verlangt, weil sonst kaum von einer Förderung gesprochen werden könne und überdies der Versuch der Beihilfe straflos bleibt. Der eigentliche Schwachpunkt liegt aber tiefer: Bei einer zeitlich gestreckten, massenhaften Tatbegehung lässt sich der Beitrag zu einem konkreten Todeserfolg nur noch statistisch, nicht individuell bestimmen. Die Beweisaufnahme war im Kern auch gar nicht auf einzelne Tötungen, sondern auf den Nachweis der Kenntnis und Billigung der Lagerverhältnisse gerichtet – ein Befund, der die verhängte Bewährungsstrafe in den Augen mancher Beobachter zur symbolischen Geste geraten lässt.

Psychische Beihilfe und die Gefahr der Systemhaftung

Neben der physischen stützt der Senat die Verurteilung auf psychische Beihilfe: Die Angeklagte habe als zuverlässige, gehorsame Untergebene an der zentralen Schnittstelle des Lagers fortwährend dessen Betrieb abgesichert und die Lagerleitung in ihrem Tun bestärkt. Es genüge, dass ihre Handlungen die Tat zumindest eines täterschaftlich Mitwirkenden – hier des Lagerkommandanten und seines Adjutanten – gefördert hätten; ob die in Auschwitz Verantwortlichen bestärkt wurden, bleibe ohne Bedeutung.

Diese Konstruktion ist die heikelste der Entscheidung. Die Rechtsprechung betont sonst, dass die bloße einseitige Kenntnisnahme von einer Tat für eine psychische Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses nicht ausreicht. Wenn der Senat es genügen lässt, dass die Angeklagte „das System“ an dessen Spitze die Lagerleitung stand, bestärkt habe, droht die Figur in eine konturlose Systemhaftung zu kippen. Dem wirkt der BGH allerdings bewusst entgegen: Er distanziert sich ausdrücklich von der berüchtigten Auschwitz-Entscheidung des 2. Strafsenats aus dem Jahr 1969, wonach gerade nicht jeder, der irgendwie in das Vernichtungsprogramm eingegliedert war, für alles Geschehene verantwortlich gemacht werden dürfe. Maßgeblich ist seit dem Demjanjuk-Paradigmenwechsel die Prüfung nach allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall – losgelöst von der früheren, weitgehend folgenlosen Unterscheidung nach Lagerarten oder nach Wach- und Zivilpersonal.


Der doppelte Gehilfenvorsatz – Wissen statt bloßer Billigung

Tragend ist schließlich, dass das Landgericht der Angeklagten nicht nur dolus eventualis, sondern auf der kognitiven Ebene durchweg positive Kenntnis attestierte: Sie konnte aus ihren Büroräumen den Sammelplatz und den Weg zur Gaskammer überblicken, bewegte sich frei in den für Zivilangestellte zugänglichen Lagerteilen, sah den katastrophalen Zustand der Gefangenen und nahm täglich den Geruch verbrannten Menschenfleisches wahr. Spätestens ab Oktober 1944 wusste sie um die Morde mit Zyklon B. Lediglich auf der voluntativen Ebene – dem Wollen – nahm das Gericht eine billigende Inkaufnahme an.

Diese Differenzierung ist dogmatisch entscheidend, weil sie der Entscheidung den Boden unter den üblichen Einwänden entzieht. Der Gehilfenvorsatz muss sich auf eine in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierte Tat beziehen; bei einer noch unbestimmten Zahl künftiger Tötungen lässt sich dieses Maß kaum exakt anlegen. Folgerichtig wird man die Anforderungen an die Unrechtskonkretisierung absenken müssen, sodass es genügt, wenn der Gehilfe das Risiko der Tatbegehung erkannt und gebilligt hat. Wo aber – wie hier festgestellt – sicheres Wissen um den ausschließlich verbrecherischen Charakter des Geschehens vorliegt, erübrigt sich der Streit darüber, ob bedingter Vorsatz ausreicht.

Neutrale Handlung? Der fehlende legale Sinnbezug

Die naheliegendste Verteidigungslinie ist die der berufstypisch neutralen Handlung: Schreibarbeiten sind für sich genommen so harmlos wie der Verkauf eines Schraubenziehers. Hätte die Angeklagte als Anwaltsgehilfin einen beleidigenden Brief nach Diktat getippt, käme niemand auf den Gedanken, darin Beihilfe zur Beleidigung zu sehen. Der BGH löst das Problem – wie stets – vorrangig über die subjektive Seite, verbindet dies aber mit einem objektiven Kriterium: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf Straftaten und weiß dies der Hilfeleistende, verliert sein Tun den Alltagscharakter und wird zur strafbaren Solidarisierung.

Der entscheidende Unterschied zu echten Neutralitätsfällen liegt im fehlenden legalen Sinnbezug. Während eine Bankangestellte unter vielen Briefen nur vereinzelt solche an cum-ex-Beteiligte tippt, gab es im Konzentrationslager keine nennenswerten legalen Geschäftsabläufe. Der Betrieb des Lagers war in der Tatzeit durchgehend und allein verbrecherisch – auch die anfängliche „Vernichtung durch Arbeit“ zielte trotz nur bedingten Tötungsvorsatzes der Haupttäter auf den Tod der Insassen. Der deliktische Sinnbezug ist dabei ein objektives Merkmal, für das es auf die subjektive Zwecksetzung der Täter nicht ankommt. Wer in einem Betriebsteil arbeitet, in dem sämtliche Vorgänge illegal sind, kann sich nicht darauf berufen, auf eine legale Verwendung seiner Tätigkeit vertraut zu haben. Folgerichtig konnte der Senat offenlassen, ob für KZ-Personal überhaupt jemals eine neutrale Handlung denkbar ist – die Frage stellte sich im konkreten Fall nicht mehr.

Die ungelöste Maßstabsfrage: Risiko, Gefahr und das Gewicht des Beitrags

So überzeugend das Ergebnis getragen wird, so deutlich legt die Entscheidung eine konzeptionelle Unschärfe der Beihilfedogmatik offen. Der Senat erklärt das Gewicht des Tatbeitrags für grundsätzlich unerheblich, betont zugleich aber – im scheinbaren Widerspruch dazu – die essenzielle Bedeutung der Schreibtätigkeit für die Lagerleitung. Dahinter steht ein ungelöstes begriffliches Problem: Rechtsprechung und Schrifttum verwenden „Gefahr“ und „Risiko“ weithin synonym, obwohl das Risiko sich erst als Funktion aus der Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung und der Eintrittswahrscheinlichkeit erschließt. Gerade weil das höchstpersönliche Rechtsgut Leben betroffen ist, verbietet sich jede Relativierung, die ein einzelnes Menschenleben als unbedeutenden Einzelposten gegen einen Gesamtunrechtsgehalt aufrechnete – weshalb selbst ein für die konkrete Tat marginaler Beitrag, der nur deren Wahrscheinlichkeit erhöht, zur Strafbarkeit führen kann.

Hierin liegt die eigentliche Brisanz für die Gegenwart. Die strikte Linie des Senats erklärt sich aus der zeitgeschichtlichen Ausnahmesituation und der Unverjährbarkeit des Mordes. Ob ihre Schärfe unbesehen auf die Alltagskriminalität übertragbar ist – auf die Bankmitarbeiterin in cum-ex-Konstellationen, auf den Kreditsachbearbeiter, auf den Lieferanten von Farbbändern oder Kartoffeln –, ist alles andere als ausgemacht. Dort fehlt es regelmäßig schon an der nach außen sichtbaren Offenkundigkeit des Geschehens und damit an der positiven Kenntnis, die diese Entscheidung trägt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Ausblick

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer KZ-Stenotypistin nicht über eine pauschale Systemzurechnung, sondern über die konsequente Anwendung allgemeiner Beihilferegeln abgesichert: physische Förderung ohne Kausalitätsnachweis, psychische Bestärkung der Lagerleitung, doppelter Gehilfenvorsatz mit positivem Wissen und das Fehlen jedes legalen Sinnbezugs der Tätigkeit. Tragfähig ist dieses Gebäude vor allem deshalb, weil im Lager kein Raum für wahrhaft neutrales Handeln blieb. Die Entscheidung hinterlässt die mahnende Erkenntnis, dass die hier gezogenen Linien an einem Extremfall geschärft wurden und sich nicht ohne Weiteres auf die diffuseren Verantwortungsketten moderner Wirtschaftskriminalität übertragen lassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner