Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Kategorie: Steuerstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Eigenständigkeit steuerstrafrechtlicher Erklärungspflichten

    Eigenständigkeit steuerstrafrechtlicher Erklärungspflichten

    Zum Konkurrenzverhältnis bei Nichtabgabe von Feststellungs- und Steuererklärungen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2025 (1 StR 39/25) betrifft eine grundlegende und bislang nicht in dieser Deutlichkeit geklärte Frage der Konkurrenzverhältnisse im Steuerstrafrecht: Wie sind die verschiedenen Erklärungspflichten – insbesondere die zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einerseits und zur Einkommensteuer andererseits – im Hinblick auf ihre strafrechtliche Eigenständigkeit zu beurteilen?

    Der Beschluss stellt klar, dass diese Erklärungspflichten auch dann eigenständige Taten im materiellen und prozessualen Sinne begründen, wenn sie dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen. Die Entscheidung steht in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung, modifiziert sie jedoch in einem entscheidenden Punkt – mit erheblichen Konsequenzen für die Praxis der Steuerstrafverfolgung.

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  • Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Das Verhältnis zwischen strafprozessualen Ermittlungen und steuerlicher Sachverhaltsermittlung wirft immer wieder heikle Abgrenzungsfragen auf, vor allem beim Zugriff auf sichergestellte Beweismittel. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. April 2025 (I B 51/22) klargestellt, dass die Steuerbehörden Daten aus einer von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Festplatte nicht verwerten dürfen, wenn diese ohne die gebotene vorherige Durchsicht vollständig an den Betriebsprüfer übermittelt wurde.

    Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im steuerlichen Kontext und grenzt zugleich die Kompetenzen zwischen Steuerfahndung und Außenprüfung scharf ab. Zugleich schafft sie im Steuerstrafrecht neues Verteidigungspotential, das überrascht, aber auch nicht überbetont werden darf.

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  • LG Nürnberg-Fürth zur Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen bei Steuerstrafverfahren

    LG Nürnberg-Fürth zur Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen bei Steuerstrafverfahren

    Verfassungsrechtliche Präzision verlangt: Im Ermittlungsverfahren ist der Durchsuchungsbeschluss ein zentrales Zwangsmittel, das in erheblichem Maße in Grundrechte eingreift. Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2023 (Az. 12 Qs 54/23) verdeutlicht, dass an die inhaltliche Ausgestaltung eines solchen Beschlusses besonders hohe Anforderungen zu stellen sind – insbesondere, wenn es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung geht. Dabei hat das Gericht nicht nur einfachrechtlich, sondern vor allem verfassungsrechtlich Maß genommen: Der Beschluss muss den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG genügen.

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  • Steuerhinterziehung im Restaurant: Anforderungen an das Urteil

    Steuerhinterziehung im Restaurant: Anforderungen an das Urteil

    Mit seinem Beschluss vom 1. April 2025 (1 StR 489/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Dresden teilweise aufgehoben. Das Urteil hatte den Angeklagten unter anderem wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen sowie wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen verurteilt. Während Letzteres rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, beanstandete der BGH im Bereich der Steuerhinterziehung erhebliche formelle und inhaltliche Mängel. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die prozessualen Anforderungen an die Abfassung von Urteilsgründen im Steuerstrafrecht und auf den fehleranfälligen Umgang mit komplexen steuerlichen Zurechnungsfragen bei gewerblichem Zusammenwirken.

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  • BGH zur Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuerbetrugsketten

    BGH zur Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuerbetrugsketten

    Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (1 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Bochum teilweise aufgehoben, das sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung von Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Umsatzsteuerbetrugsketten befasste. Die Entscheidung bietet aufschlussreiche Einblicke in die Anforderungen, die an die Feststellungen des Tatgerichts in Fällen der Steuerhinterziehung gestellt werden. Zugleich rückt sie ein strafrechtsdogmatisch und wirtschaftlich relevantes Phänomen in den Fokus: den organisierten Umsatzsteuerbetrug mittels Briefkastenfirmen.

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  • Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    LG Nürnberg-Fürth zur Entschädigung bei Steuerstrafverfahren: Nicht jeder formale Verstoß gegen steuerliche Mitwirkungspflichten ist gleich ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG). Dies stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 13.03.2025 (Az. 12 Qs 62/24) klar.

    In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einer früheren Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Durchsuchungen und Vermögensarreste zusteht, obwohl sie im Rahmen einer Außenprüfung eine zentrale Urkunde nicht vorgelegt hatte. Das Ergebnis: Ja, denn grobe Fahrlässigkeit konnte nicht festgestellt werden.

    Hinweis: In StrEG-Verfahren sind wir nur tätig, wenn wir auch mit der vorherigen Strafverteidigung vollumfänglich beauftragt waren! Wir übernehmen keine singulären Mandate zur StrEG-Entschädigung.

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  • Cum/Ex und Cum/Cum: Die Ruhe trügt – und sie wird bald enden

    Cum/Ex und Cum/Cum: Die Ruhe trügt – und sie wird bald enden

    Es rumort im Hintergrund – und wer genau hinhört, der weiß: Die Zeit, in der Betroffene sich hinter Aktenbergen und langen Verfahrensdauern verschanzen konnten, neigt sich dem Ende zu. Nach Jahren politischer Verzögerung, struktureller Trägheit und behördlicher Ressourcenknappheit beginnt sich die Lage zu verändern. Nicht dramatisch. Nicht über Nacht. Aber spürbar. Es ist die Art von Bewegung, die leise beginnt – und dann plötzlich Fahrt aufnimmt.

    Der aktuelle Diskurs über Cum/Ex- und Cum/Cum-Fälle zeigt, wie sehr das Thema wieder in den Vordergrund rückt. Öffentlich-rechtliche Sendeanstalten produzieren aufwendig gestaltete Dokumentationen. Ehemalige Spitzenkräfte der Justiz treten mit Nachdruck ins Rampenlicht. Neue politische Allianzen formieren sich und kündigen entschlossene Maßnahmen an. Wer sich auf den Standpunkt zurückzieht, dass sich „eh nichts tut“, sitzt einer gefährlichen Illusion auf.

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  • Cum/Ex-ähnliche Steuergestaltung: OLG Frankfurt lässt Anklage wegen Steuerhinterziehung zu

    Cum/Ex-ähnliche Steuergestaltung: OLG Frankfurt lässt Anklage wegen Steuerhinterziehung zu

    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. 3 Ws 231/24) entschieden, dass das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Kontext einer komplexen Steuergestaltung gegen mehrere Angeschuldigte eröffnet werden muss. Die Entscheidung erging auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiesbaden hin, nachdem das Landgericht Wiesbaden die Eröffnung zunächst abgelehnt hatte. Der Fall wirft ein scharfes Licht auf die Frage, welche Anforderungen an die steuerrechtliche Offenlegung bei sog. Steuervermeidungsmodellen zu stellen sind – insbesondere in der Nähe zur Cum/Ex-Problematik.

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  • Keine erhöhten Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse bei Steuerstraftaten

    Keine erhöhten Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse bei Steuerstraftaten

    BVerfG bekräftigt den Status quo: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in Steuerermittlungsverfahren – insbesondere bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen – erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Durchsuchungsbeschlüssen zu stellen sind.

    In seinem Beschluss vom 11. November 2024 (Az. 1 BvR 1085/24) hat das Gericht klargestellt: Nein, eine Sonderbehandlung für Steuerdelikte hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Durchsuchungsanordnungen existiert nicht. Die Entscheidung fügt sich ein in eine Linie restriktiver Annahmepraxis und ist zugleich ein Signal an die Praxis der Steuerfahndung.

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  • Schwarzlohn, Scheinfirmen und Steuertricks: Der Bundesgerichtshof zu illegaler Beschäftigung im Winterdienst

    Schwarzlohn, Scheinfirmen und Steuertricks: Der Bundesgerichtshof zu illegaler Beschäftigung im Winterdienst

    Mit Beschluss vom 28. November 2024 (Az. 1 StR 376/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine aufschlussreiche Entscheidung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei systematischer Schwarzarbeit und Umsatzsteuerhinterziehung gefällt. In dem Verfahren standen zwei Angeklagte im Zentrum, die über ein kompliziertes Geflecht aus Scheinfirmen und Abdeckrechnungen illegale Beschäftigungsmodelle finanzierten und dabei massive Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuerzahlungen hinterzogen.

    Diese Entscheidung ist nicht nur für Juristen von Bedeutung, sondern auch für Führungskräfte in Unternehmen, die sich mit Themen wie Compliance, Personalstruktur und Dienstleistersteuerung befassen. Sie wirft ein grelles Licht auf die Haftungsrisiken, die entstehen, wenn wirtschaftliche Zwänge mit bewussten Rechtsverstößen beantwortet werden – etwa um margenschwache Geschäftsbereiche rentabel zu gestalten.

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  • Steuerhinterziehung: BGH zur Bindung des Strafverfahrens an den konkreten Anklagesachverhalt

    Steuerhinterziehung: BGH zur Bindung des Strafverfahrens an den konkreten Anklagesachverhalt

    Mit Beschluss vom 5. März 2025 (Az. 1 StR 501/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bemerkenswertes Strafurteil wegen Steuerhinterziehung aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Anlass war kein Freispruch in der Sache selbst, sondern ein gravierender formeller Fehler: Die angeklagte Tat entsprach nicht derjenigen, die letztlich verurteilt wurde. Dieses Urteil betont die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung der Anklageschrift als Fundament eines jeden Strafverfahrens und stellt klar, dass eine Verurteilung jenseits ihres Rahmens unzulässig ist – und zwar selbst dann, wenn die materiellen Vorwürfe schwer wiegen.

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  • DRV setzt künstliche Intelligenz bei Betriebsprüfungen ein

    DRV setzt künstliche Intelligenz bei Betriebsprüfungen ein

    Das Arbeits- und Steuerstrafrecht sind zwei Rechtsgebiete, die oft im Schatten anderer strafrechtlicher Themen stehen. Doch gerade für Unternehmen und deren Verantwortliche können hier erhebliche Risiken lauern – insbesondere, wenn die Behörden neue Prüfmethoden einsetzen. Eine dieser Entwicklungen ist der zunehmende Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

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  • Neues Landesamt gegen Finanzkriminalität: Nordrhein-Westfalen bündelt die Steuerfahndung in einer zentralen Behörde

    Neues Landesamt gegen Finanzkriminalität: Nordrhein-Westfalen bündelt die Steuerfahndung in einer zentralen Behörde

    Seit dem 1. Januar 2025 verfügt Nordrhein-Westfalen über eine neue zentrale Behörde zur Bekämpfung schwerer Finanzkriminalität. Mit der Gründung des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) werden die bisherigen zehn Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung organisatorisch zusammengeführt. Dieser Schritt markiert eine grundlegende Neustrukturierung der Steuerfahndung im bevölkerungsreichsten Bundesland und soll die Effizienz im Kampf gegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung und organisierte Finanzkriminalität deutlich steigern.

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  • Einziehung von Cum-Ex-Gewinnen

    Einziehung von Cum-Ex-Gewinnen

    Die juristische Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte schreitet weiter voran. Mit Urteil vom 27. November 2024 (Az. 1 StR 473/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Einziehung illegal erlangter Vermögenswerte in den Mittelpunkt gestellt. Im Zentrum der Entscheidung standen vier Angeklagte, die über Jahre hinweg mit Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag Steuererstattungen erschlichen hatten. Die Revisionen betrafen insbesondere die Frage, in welchem Umfang die Einziehung des Wertersatzes für die unrechtmäßig erlangten Gewinne erfolgen kann.

    Die Entscheidung des BGH bestätigt die strengen Maßstäbe der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und klärt zudem eine Reihe steuerlicher Fragen. Besonders relevant ist das Urteil für Finanzmarktakteure, da es die Praxis der strafrechtlichen Einziehung weiter konkretisiert und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten einschränkt.

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  • Tabaksteuer und Shisha-Tabak: Strafrechtliche Risiken für Händler und Bars

    Tabaksteuer und Shisha-Tabak: Strafrechtliche Risiken für Händler und Bars

    Tabaksteuer und Shisha-Tabak im Steuerstrafrecht: Die steigende Beliebtheit von Shisha-Bars und Wasserpfeifentabak hat nicht nur den Markt belebt, sondern auch das Interesse der Zollverwaltung geweckt. Mit der Einführung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes und verschärften Regelungen zur Tabaksteuer sieht sich die Branche erheblichen Herausforderungen gegenüber.

    Insbesondere die Steuerpflicht beim Mischen von Tabakkomponenten sowie die strengen Verpackungsvorschriften bergen erhebliche strafrechtliche Risiken für Händler und Konsumenten. In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Fallstricke und die Gefahr von Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Wasserpfeifentabak.

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