Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Kategorie: Steuerstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Einziehung von Taterträgen bei Bestechung

    Einziehung von Taterträgen bei Bestechung

    WIrtschaftsrechtliche Dimension der Korruption: Korruption ist nicht nur ein moralisches, sondern vor allem ein wirtschaftliches Problem. Sie untergräbt das Vertrauen in staatliche Institutionen, verzerrt den Wettbewerb und verursacht erhebliche finanzielle Schäden. Doch wie lässt sich sicherstellen, dass die Täter nicht von ihren Straftaten profitieren? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Einziehung von Taterträgen in einem Bestechungsfall betrifft. Das Urteil vom 9. Juli 2025 (1 StR 475/23) zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen legalem und illegalem Vermögenszuwachs sein kann – und wie die Rechtsprechung versucht, die Abschöpfung von Tatgewinnen präzise zu gestalten.

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  • „Operation Calypso“ der EU-Staatsanwaltschaft

    „Operation Calypso“ der EU-Staatsanwaltschaft

    Die Schlagzeilen sind spektakulär: 2.435 beschlagnahmte Container, 800 Millionen Euro Steuerschaden, Festnahmen in vier Ländern. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) hat mit der „Operation Calypso“ einen der größten Schläge gegen organisierte Zoll- und Steuerkriminalität in der Geschichte der EU geführt. Im Mittelpunkt steht ein mutmaßlich von chinesischen Netzwerken gesteuertes System, das seit Jahren Zölle und Mehrwertsteuer in industriellem Ausmaß umging.

    Doch hinter den großen Zahlen und den Bildern von beschlagnahmten E-Bikes und Textilien verbergen sich komplexe rechtliche Fragen – insbesondere für Unternehmen, Spediteure und Importeure, die plötzlich im Visier der Ermittler stehen. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Steuerstrafrecht und Kommentator der Arbeit der europäischen Staatsanwaltschaft sehe ich in diesem Fall nicht nur ein Beispiel für effektive Strafverfolgung, sondern auch ein Warnsignal für alle, die im internationalen Handel tätig sind. Vor allem die Einziehung von Vermögenswerten – ein Instrument, das in solchen Fällen oft rigoros eingesetzt wird – birgt erhebliche Risiken, aber auch Verteidigungspotenzial.

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  • Strafbarkeit von Gutachten im Kontext von Cum-/Ex-Geschäften

    Strafbarkeit von Gutachten im Kontext von Cum-/Ex-Geschäften

    Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024 (Az. 5/24 KLs 7480 Js 208433/21) wirft grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit von Berufsträgern auf, die in steuerrechtlich umstrittenen Gestaltungsmodellen wie den Cum-/Ex-Geschäften mitwirken.

    Im Mittelpunkt steht die Rolle des Angeklagten Y., eines Steuerberaters und Rechtsanwalts, der für die AAA-Bank Gutachten erstellte, die die steuerliche Zulässigkeit von Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften bestätigten. Die Entscheidung des Gerichts zeigt auf, unter welchen Umständen die Erstellung eines Gutachtens nicht mehr als bloße Berufsausübung, sondern als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden kann. Update: Der BGH hat die Entscheidung izwischen bestätigt!

    Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4

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  • Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex

    Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex

    BGH zur Einziehung von Tatlohn bei Drittbegünstigten: Die Aufarbeitung der Cum-Ex-Skandale beschäftigt weiterhin die Justiz . Mit Urteil vom 8. Juli 2025 (1 StR 58/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine grundsätzliche Entscheidung zur Einziehung von Vermögensvorteilen bei Drittbegünstigten getroffen – konkret zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch solche Personen haftbar gemacht werden können, die selbst weder Täter noch Teilnehmer der Steuerhinterziehung waren, aber von den illegalen Geschäften profitierten.

    Der Fall betrifft einen Einziehungsbeteiligten, der über komplexe Trust-Strukturen Anteile an den Erträgen aus Cum-Ex-Geschäften erhielt. Das Urteil präzisiert die Reichweite der §§ 73, 73b StGB und klärt, dass nicht nur die unmittelbare Tatbeute, sondern auch Tatlohnzahlungen an Dritte der Abschöpfung unterliegen können. Besonders bemerkenswert ist die Ergänzung der Einziehungsanordnung um eine gesamtschuldnerische Haftung – ein Detail, das in der Praxis weitreichende Konsequenzen haben dürfte.

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  • Keine Insolvenzanfechtung bei Steuerzahlungen aufgrund bestandskräftiger Bescheide

    Keine Insolvenzanfechtung bei Steuerzahlungen aufgrund bestandskräftiger Bescheide

    Mit Urteil vom 18. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (IX ZR 32/24) eine grundlegende Klärung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung von Steuerzahlungen durch den Schuldner getroffen. Im Zentrum steht die dogmatisch wie praktisch bedeutsame Frage, ob das Finanzamt einen Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen sich gelten lassen muss, wenn es Zahlungen aus einem bestandskräftigen Steuerbescheid erhalten hat – obwohl nachträglich feststeht, dass die Steuerforderung nicht bestanden hat. Der BGH lehnt die Anfechtbarkeit solcher Zahlungen ab und begründet dies mit einer klaren Trennung zwischen Steuerverfahrensrecht und Insolvenzrecht.

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  • Steuerstrafrecht: Fehlende Außenwirkung der GbR verhindert Umsatzsteuerpflicht

    Steuerstrafrecht: Fehlende Außenwirkung der GbR verhindert Umsatzsteuerpflicht

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 94/25( hat mit Beschluss vom 26. Juni 2025 eine zentrale dogmatische Weichenstellung im Steuerstrafrecht getroffen: Im Fokus steht die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Innenverhältnis operativ tätig ist, aber im Außenverhältnis nicht in Erscheinung tritt, als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG angesehen werden kann. Die Entscheidung betrifft ein im wirtschaftlichen Graubereich angesiedeltes Geschäftsmodell des gewerblichen Ticket-Zweitverkaufs und wirft grundlegende Fragen zur Zurechnung von Umsätzen sowie zur Reichweite des § 370 AO auf.

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  • Besteuerung von „Altwaren“ bei E-Zigaretten

    Besteuerung von „Altwaren“ bei E-Zigaretten

    FG Düsseldorf zur Reichweite des § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG: Mit der Reform des Tabaksteuerrechts hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 Neuland betreten: Erstmals unterliegen auch sogenannte Substitute für Tabakwaren – insbesondere Liquids, Aromen und Einweg-E-Zigaretten – einer eigenständigen Verbrauchsteuer. Die praktische Umsetzung dieses neuen Steuerregimes ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet, wie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2024 (Az. 4 K 507/24 VTa) exemplarisch zeigt.

    Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Steuerpflicht für sogenannte „Altwaren“ besteht – also für Waren, die vor Inkrafttreten der neuen Besteuerungsvorschriften rechtmäßig und unversteuert in den Verkehr gelangt sind, aber nach dem 13. Februar 2023 weiterhin im Besitz von Händlern vorgefunden werden. Das Gericht hat die Steuerpflicht in vollem Umfang bejaht und damit zugleich die unionsrechtliche Zulässigkeit der einschlägigen Norm bestätigt.

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  • Servicegesellschaft: Einziehung von Provisionen für Abdeckrechnungen

    Servicegesellschaft: Einziehung von Provisionen für Abdeckrechnungen

    Die strafrechtliche Einziehung hat in den letzten Jahren einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren – nicht nur im Bereich organisierter Kriminalität, sondern auch bei wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten wie Steuerhinterziehung.

    In einer Entscheidung vom 19. September 2023 (Az. 718 NBs 41/23) hat das Landgericht Hamburg die Einziehung von über 60.000 Euro gegen einen Angeklagten bestätigt, der als faktischer Geschäftsführer sogenannter „Servicefirmen“ Provisionen für das Ausstellen von Scheinrechnungen erhalten hatte. Die Entscheidung präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung von „Provisionen“ als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden kann – und grenzt diese Fallgestaltung von tatbezogenen Ausgaben oder Tatmitteln ab.

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  • Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    OLG Frankfurt zur Einziehung von Taterträgen nach § 423 StPO bei Steuerhinterziehung: Wenn Strafgerichte die Einziehung deliktischer Gewinne von der Hauptverhandlung abtrennen, stellt sich nicht selten die Frage, wie mit dem Zeitverzug bis zur Einziehungsentscheidung umzugehen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 409/24, vom 4. Februar 2025) genau diesen Punkt mit grundlegender Klarheit beantwortet.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Reichweite des § 423 Abs. 2 StPO, insbesondere die Frage, ob die darin genannte Sechsmonatsfrist für die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung eine zwingende Ausschlussfrist darstellt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe ohne Rechtsfolgen bei Fristversäumnis ist. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren, in denen Vermögensabschöpfung ein zentrales Element der Strafrechtspflege geworden ist.

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  • Bundesfinanzhof zur steuerlichen Qualifikation professioneller Pokerspieler

    Bundesfinanzhof zur steuerlichen Qualifikation professioneller Pokerspieler

    Online-Poker als Gewerbebetrieb: In einem ebenso ausführlichen wie vielschichtigen Urteil vom 2. April 2025 (Az. X R 26/21) konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung professioneller Pokerspieler. Nach der bereits 2023 ergangenen Entscheidung zum „Texas Hold’em“ bestätigt der BFH nunmehr auch für die Spielvariante „Pot Limit Omaha“, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG zu qualifizieren ist.

    Das Urteil fokussiert die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung des Online-Glücksspielmarkts und verdeutlicht die dogmatischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von privater Spielleidenschaft und einkommensteuerpflichtiger Erwerbstätigkeit.

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  • BGH zur missbräuchlichen Gestaltung mit Scheinsitz und Rückwirkungsfiktion

    BGH zur missbräuchlichen Gestaltung mit Scheinsitz und Rückwirkungsfiktion

    Steuerhinterziehung in der Pandemie: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) nimmt sich auf den ersten Blick wie ein typischer Steuerstrafrechtsfall aus: gewerblicher Erfolg, kreative Gestaltungsmodelle und ein ambitioniertes Maß an Steuervermeidung.

    Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass es dem BGH hier um mehr ging als um die bloße Sanktionierung eines wirtschaftlich lukrativen, aber steuerlich fragwürdigen Geschäftsmodells. Der Beschluss wirft grundlegende Fragen auf – insbesondere zur Rückwirkungsfiktion bei Umwandlungen, zur steuerrechtlichen Einordnung von Betriebsstätten und zur dogmatischen Einhegung steuerlicher Gestaltungsspielräume im Lichte des § 370 AO.

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  • Cum/Cum-Verfahren im Fokus

    Cum/Cum-Verfahren im Fokus

    Zwischen Milliardenverlust und rechtlicher Aufarbeitung: Die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag gibt einen tiefen Einblick in ein Phänomen, das bis heute weitgehend im Schatten des bekannteren Cum/Ex-Komplexes steht: Cum/Cum-Gestaltungen. Der nun offengelegte Umfang an steuerstrafrechtlich relevanten Vorgängen dürfte nicht nur Finanzpolitiker aufhorchen lassen – auch betroffene Institute und ihre Verantwortlichen sollten sich auf eine intensivere juristische Aufarbeitung einstellen.

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  • BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre

    BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre

    Steuertricks, Strippenzieher und Steuerstrafrecht: Die COVID-19-Pandemie war nicht nur eine medizinische und gesellschaftliche Herausforderung, sondern auch ein Katalysator für wirtschaftliche Schattenwirtschaft. Inmitten dieser Umbruchszeit entstand ein besonders lukratives Geschäftsmodell: die Vermittlung von Schutzausrüstung an staatliche Stellen. Dass dabei nicht nur medizinische, sondern auch steuerliche Interessen bedient wurden, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24), der sich mit einem besonders kreativen wie rechtswidrigen Steuersparmodell befasste – und dabei einige klärende Worte zur gewerbesteuerlichen Betriebsstättenfiktion fand.

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  • Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung

    Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung

    In Nordrhein-Westfalen nimmt die Steuerfahndung zunehmend eine Berufsgruppe ins Visier, die bislang eher mit Produktplatzierungen als mit Paragrafen in Verbindung gebracht wurde: Influencerinnen und Influencer. Was sich zunächst nach vereinzelten Nachlässigkeiten in der Steuererklärung anhören mag, nimmt längst Züge organisierter Steuervermeidung an. Laut übereinstimmenden Medienberichten – etwa von Der Spiegel und Heise online – geht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mittlerweile von einem Steuerschaden von rund 300 Millionen Euro allein in NRW aus.

    Das LBF hat eigens ein »Influencer-Team« mit spezialisierten Steuerfahndern gegründet. Dessen Fokus liegt wohl nicht auf gelegentlichen Produktempfehlungen kleinerer Accounts, sondern auf professionellen Akteuren mit erheblichen monatlichen Einnahmen, die nicht selten ohne Steuernummer agieren und teilweise ihren steuerlichen Verpflichtungen „mit hoher krimineller Energie“ ausweichen. Besonders schwierig: Die Beweisführung bei flüchtigen Formaten wie Storys sowie der häufige Wegzug ins Ausland, etwa nach Dubai, erschweren die Verfolgung. Dennoch laufen derzeit bereits rund 200 Ermittlungsverfahren gegen in NRW ansässige Influencer.

    Update: Es gibt inzwischen Zweifel an den von den Finanzbehörden gemeldeten Zahlen. Möglicherweise wurde durch eine Gleichsetzung von Steuerschaden und Gesamtumsatz ein verzerrtes Bild erzeugt, berichtet das Manager-Magazin!

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  • BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht

    BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht

    Mit Beschluss vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Fragen des Steuerstrafrechts im Zusammenhang mit der Nutzung sogenannter „Gewerbesteueroasen“ entschieden.

    Im Fokus stand die Frage, ob die bewusste Angabe eines tatsächlichen Geschäftssitzes in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz bei tatsächlich in einer anderen Gemeinde ausgeübter Geschäftstätigkeit eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt. Die Entscheidung betrifft ein besonders aufsehenerregendes Maskengeschäft aus der Frühphase der COVID-19-Pandemie und beleuchtet neben materiellrechtlichen Fragen auch die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Vorauszahlungsbescheiden.

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