Rechtsverfolgungskosten bei Internet-Veröffentlichung

Der (VI ZR 89/18) hat sich zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geäußert, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Verletzte den Uploader auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Einen solchen will der BGH durchaus annehmen.

Dabei ist daran zu erinnern, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass ein Schädiger nicht schlechthin sämtliche durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB vielmehr nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden:

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und des Schädigers fallende Umstände

Zur Sicherung einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung wird dem durch eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten regelmäßig ein Wahlrecht zustehen, ob er sich zunächst an den Erstveröffentlicher oder den Folgeveröffentlicher wenden will. Übt der Verletzte wie hier sein Wahlrecht aus und wendet sich an den Erstveröffentlicher, hängt die Erforderlichkeit weiterer Rechtsverfolgungsmaßnahmen von dessen Reaktion ab. Erklärt der Erstveröffentlicher seine Handlungsbereitschaft, wird er ohne Zögern aktiv und ist dies dem Verletzten bekannt, bedarf dieser eines triftigen Grundes, um gleichzeitig oder in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Kostenlast des Schädigers eigene Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Folgeveröffentlicher einzuleiten; er muss sich zumindest zuvor beim Erstveröffentlicher über die von diesem schon durchgeführten und noch beabsichtigten Maßnahmen informieren. Ein solcher triftiger Grund wird regelmäßig erst gegeben sein, wenn der Erstveröffentlicher die Angelegenheit verzögert oder sich die von ihm ergriffenen Maßnahmen als erfolglos erweisen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 1976 – VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 193). Entsprechendes gilt, wenn sich der Verletzte zur Wahrnehmung seiner Rechte zunächst an den Folgeveröffentlicher wendet.

Im Einzelfall kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten sein, sein Wahlrecht in einer bestimmten Weise auszuüben. Verfügt der Erstveröffentlicher beispielsweise – für den Verletzten erkennbar – über bessere Möglichkeiten als der Verletzte selbst, um die durch die Folgeveröffentlichung eingetretenen Beeinträchtigungen zu beseitigen oder weitere Beeinträchtigungen zu verhindern, kann es dem Verletzten obliegen, sich zunächst an diesen zu wenden und sich über dessen Handlungsbereitschaft zu informieren. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erstveröffentlicher – beispielsweise als Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung – über überlegenes Wissen und Mittel verfügt, um eine Weiterverbreitung der Berichterstattung zu verhindern und eine Veröffentlichung rückgängig zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn er ein eigenes Interesse an einer Inanspruchnahme des Folgeveröffentlichers hat, etwa weil er sich gegen eine Urheberrechtsverletzung zur Wehr setzen möchte.

Mit diesem Entscheidungsprozess wird der Verletzte nicht überfordert, denn dazu darf er im Regelfall anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und den jeweiligen Rechtsanwalt treffen entsprechende Hinweispflichten (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.