Kategorie: Strafrecht

Blog zum Strafrecht: Unsere Strafverteidiger bloggen hier Beiträge und Urteile rund um das Strafrecht. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • VG Gelsenkirchen: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 1253/15) hat eine Pressemitteilung heraus gegeben, die sich zu den Grenzwerten bei Cannabiskonsum im Strassenverkehr verhält. Es wurde bereits gemutmaßt, ob sich eine Anhebung des faktischen Grenzwertes der Rechtsprechung abzeichnet (bisher bei 1,0ng).

    Hinweis: Auch das Verwaltungsgericht Aachen ändert nicht den Grenzwert und geht von 1.0ng/m im Jahr 2016 aus

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

    Dem tritt das Verwaltungsgericht energisch entgegen, aus der Pressemitteilung dazu:

    Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heute in insgesamt fünf Verfahren entschieden.

    Die sog. Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrundegelegt wird.

    Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen.

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  • Revision erfolgreich: Feststellungen im Urteil müssen auch bei Beschränkung der Berufung ausreichend gefasst sein

    Ich habe eine erneute erfolgreiche Revision zum OLG Köln führen können, weil ein Landgerichtliches Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Der interessante Aspekt dabei: Ich hatte eine Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung in der Hauptverhandlung erklärt, es ging also gar nicht mehr um die tatsächlichen Feststellungen. Hierbei darf aber nicht übersehen werden, dass trotz Beschränkung zumindest ausreichende Feststellungen durch die Berufungsinstanz selber getroffen werden müssen

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  • Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz

    Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz

    In Deutschland gilt inzwischen das „Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz“, mit dem der Markt für sogenannte „Legal-High“ „ausgetrocknet“ werden soll. Das Problem dabei ist, dass das bisherige gesetzliche System darauf basiert, dass konkrete chemische Zusammensetzungen verboten werden und jede noch so kleine Abweichung bei neu hergestellten Substanzen von dem Verbot dann nicht mehr erfasst ist.

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  • Gesetzesänderung: Cannabis als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel

    Ganz langsam und zaghaft bewegt sich etwas beim Thema Cannabis: Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem unter anderem das Betäubungsmittelgesetz angepasst werden soll. Was nach einer nur minimalen Änderung aussieht ist im Ergebnis für den deutschen Rechtsraum eine gravierende Änderung, auch aus rechtspolitischer Sicht: Cannabis soll als Therapeutisches Mittel anerkannt und möglich werden. Das war bisher zwar auch in Form einer speziellen Ausnahmeerlaubnis möglich, davon profitierten bundesweit aber nicht einmal 600 Menschen und war gerade kein allgemeines Anerkenntnis des Cannabis als Therapeutisches Mittel. Daher ist dieser aktuelle schritt zwar auf den ersten Blick klein, wegen dem allgemeinen Anerkenntnis aber nicht nur ein längst überfälliger, sondern ein bedeutsamer der einen grossen Schritt hin zum lebensnäheren Umgang mit Cannabis bedeutet.
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  • Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.

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  • Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys

    Da kauft man sich eine gebrauchte Software im Internet bei einem Händler – und bekommt plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. So kann es leider geschehen, denn es gibt durchaus Fälle, in denen arglose Käufer mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass hier eher schnell als langsam eine Einstellung mangels Tatverdacht zu erreichen ist, wobei je nach Staatsanwaltschaft aber diverse befremdliche Diskussionen geführt werden müssen – etwa wenn ein Staatsanwalt meint, der isolierte Erwerb eines Productkeys sei per se verdächtig. Weiterhin überfordern die zugehörigen Marken- und urheberrechtlichen Fragen mitunter die Ermittlungsbehörden, was allerdings als Risiko einer Fehlerquelle zu sehen ist und nicht als Potential dass sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt!

    Betroffene sollten ruhig bleiben, Panik ist fehl am Platz, jedenfalls in den typischen Sachverhalten besteht zudem erhebliches Verteidigungspotential. Es kommt aber wie immer stark auf den jeweiligen Einzelfall an, durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte die Ermittlungsakte angefordert werden um sodann die Sach- und Rechtslage zu bewerten.

    Im Übrigen werden zum Thema diverse Informationen auf unserer Webseite angeboten:

  • Strafrecht: DNA-Spur ist kein Beweis sondern nur Indiz

    Strafrecht: DNA-Spur ist kein Beweis sondern nur Indiz

    Eine DNA-Spur an einem Tatort oder in der Nähe eines Tatorts ist kein Beweis sondern nur ein Indiz, was der BGH regelmäßig betonen muss. Allerdings ist zu sehen, dass Gerichte hier durchaus das notwendige Fingerspitzengefühl beweisen: In einer von mir vertretenen Sache wurde mein Mandant beschuldigt einen Raubüberfall begangen zu haben. Man stütze sich darauf, dass mein Mandant und eine weitere Person einen Kiosk überfallen haben sollten. Dabei hatten die Täter zwei Fahrräder zurückgelassen, weiterhin hatte man eine der beiden Strumpfmasken zurückgelassen, die die Täter trugen. Hierbei befand sich in der Maske an der Innenseite eine DNA-Spur meines Mandanten, weiterhin fand man im zurückgelassenen Fahrrad eine Bierflasche mit DNA-Spuren meines Mandanten. Dies genügte nicht: Weder für eine Untersuchungshaft noch für eine Hauptverhandlung.
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  • Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

    Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

    Mein Mandant hatte – sprichwörtlich – ein Problem: Er fuhr zwar nicht oft, aber doch relativ konstant alle X Monate einmal mit einem PKW obwohl er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Mit der Zeit häuft sich hier natürlich das Problem: Irgendwann gibt es eine Strafe (zur Bewährung) und wenn man weiter macht, wird vorgehalten, dass er bereits unter Bewährung stehend nicht aufhören konnte bzw. wollte. In dieser Situation lernte ich ihn kennen: Bereits unter zweifacher Bewährung stehend, mit einer Ladung zur Hauptverhandlung in der Tasche und einem weiteren laufenden Ermittlungsverfahren im Rücken. Eine suboptimale Situation.

    Die Sache ließ sich nur strategisch lösen: Es war eindeutig, dass eine Verbindung beider Verfahren zeitlich nicht mehr möglich war. Auch war ich bereits skeptisch, ob es überhaupt eine zweite Bewährung gibt. Das Ziel war also, die laufenden Verfahren zu verbinden, um dann in der Berufung auf einheitlichem Boden zu kämpfen.

    Dazu auch bei uns: Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

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  • Offtopic: Autonome Fahrzeuge und Entscheidungen über Leben und Tod

    Mit Freude habe ich zur Kenntnis genommen, dass sich u.a. der Kollege Schwenke dem Thema „Autonome Fahrzeuge“ gewidmet hat. Ich hatte hierzu bereits Beiträge verfasst, die sich aber in erster Linie mit rechtlichen Aspekten befasst haben, wobei die rechtlich-philosophische Frage des „Verhaltens“ autonomer Fahrzeuge in gefahrträchtigen Situationen bei mir ausgeklammert war. Diesem Bereich würde ich gerne hier einige Aspekte hinzufügen.

    Hinweis: Ich beschäftige mich seit langem mit Fragen der (Rechts-)Philosphie – aber allein aus persönlichem Interesse. Selbiges gilt für die Themen Robotik(recht) und autonome Fahrzeuge. Es geht hier also alleine um Spass an – mitunter sehr abstrakten – Überlegungen, die den Bereich des geschriebenen Rechts deutlich verlassen.
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  • Ethik: Autonome Fahrzeuge und Entscheidungen über Leben und Tod

    Ethik: Autonome Fahrzeuge und Entscheidungen über Leben und Tod

    Mit Freude habe ich zur Kenntnis genommen, dass sich u.a. der Kollege Schwenke dem Thema „Autonome Fahrzeuge“ gewidmet hat. Ich hatte hierzu bereits Beiträge verfasst, die sich aber in erster Linie mit rechtlichen Aspekten befasst haben, wobei die rechtlich-philosophische Frage des „Verhaltens“ autonomer Fahrzeuge in gefahrträchtigen Situationen bei mir ausgeklammert war. Diesem Bereich würde ich gerne hier einige Aspekte hinzufügen.

    Hinweis: Ich beschäftige mich seit langem mit Fragen der (Rechts-)Philosphie – aber allein aus persönlichem Interesse. Selbiges gilt für die Themen Robotik(recht) und autonome Fahrzeuge. Es geht hier also alleine um Spass an – mitunter sehr abstrakten – Überlegungen, die den Bereich des geschriebenen Rechts deutlich verlassen.
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  • Zu den notwendigen Feststellungen bei einem Computerbetrug

    Beim Bundesgerichtshof (2 StR 658/13) ging es mal wieder um den Computerbetrug, der der instanziellen Rechtsprechung immer wieder Probleme bereitet, gerade bei der Frage, welche Feststellungen bei der Abgrenzung zum Betrug zu machen sind. Die Entscheidung bietet einen guten Überblick über notwendige Aspekte bei der Abfassung und Prüfung entsprechender Urteile.
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  • Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 275/15) konnte sich zur Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht entsprechend §145a StGB äußern:

    § 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (…) Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (…)

    In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss es sich aus dem Beschluss selbst ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Dafür ist zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB einerseits nicht erforderlich (…) sie wird ohne weitere Erläuterungen andererseits auch in der Regel nicht ausreichen, um dem Verurteilten die notwendige Klarheit zu verschaffen.

    Es ist vor allem der letzte Aspekt, der hier Wichtig war: Damit die Weisungen zu einer Strafbarkeit bei einem Verstoß führen können, müssen sie entsprechend klar und deutlich, besonders hinsichtlich der Rechtsfolgen, gefasst sein. Angesichts der vorliegenden Entscheidung sollte man bereits immer dann kritisch sein, wenn nicht ausdrücklich auf §68b StGB Bezug genommen wird. Auch wenn dies ausdrücklich nicht zwingend ist, so ist dann doch die Anforderung umso höher und man sollte als Strafverteidiger entsprechend umsichtig sein.

  • Zur Beweiswürdigung beim Betrug

    Immer wieder problematisch ist in „Massenbetrügereien“ die Frage, wie hier das Gericht die notwendigen Feststellungen, gerade zu den Vorstellungen der getäuschten Personen, zu treffen hat. Der Bundesgerichtshof sieht die Problematik der ausufernden Zeugenbefragung und hat darum eine Rechtsprechung entwickelt, die den Ablauf vereinfacht:

    Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist. In einfach gelagerten Fällen mag sich dies von selbst verstehen. Im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, kann der Tatrichter befugt sein, auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung auf der Grundlage eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ indiziell zu schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat (…)

    BGH, 1 StR 314/14

    In den Urteilsgründen ist grundsätzlich festzustellen und darzulegen, welche irrigen Vorstellungen die Person hatte, die die für eine Betrugsstrafbarkeit maßgebliche Verfügung trifft. Zwar ist es danach, insbesondere in komplex gelagerten Fällen, regelmäßig erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über ihr tatrelevantes Vorstellungsbild zu vernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies jedoch vor allem im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, nicht ausnahmslos. Liegen dem Tatvorwurf – wie im vorliegenden Fall – zahlreiche Einzelfälle zu Grunde, kann die Vernehmung weniger Zeugen ausreichen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133 mwN).

    BGH, 4 StR 88/17

    Doch Vorsicht, „selbstverständlich“ heisst nicht, dass man einfach nur ins Urteil schreibt, dass von einer Selbstveständlichkeit auszugehen ist! Vielmehr sind hier dann einzelne Zeugen zu hören, aus deren Aussagen vielleicht Rückschlüsse auf andere gleich gelagerte Fälle zu ziehen sind.

  • Verkehrsunfall: Fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt

    Der BGH (IV ZR 426/14) hat zu den fiktiven Aufwendungen hinsichtlich einer Reparatur in markengebundener Werkstatt festgestellt:

    • In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein.
    • Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
  • Versicherungsrecht: Zum Versicherungsschutz bei einem Kurzzeitkennzeichen

    Beim Bundesgerichtshof (IV ZR 429/14) ging es um die „roten Kennzeichen“, die Kurzzeitkennzeichen, und die Frage, wie es sich hier mit dem Versicherungsschutz verhält. der BGH hat hierzu klar gestellt:

    Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.

    Hintergrund der Entscheidung ist offenkundig der verbreitete Missbrauch, dass solche Kennzeichen zweckentfremdet werden für die Benutzung etwa über das Wochenende durch Dritte. Und eben die Verhinderung dieses Missbrauchs erkennt der BGH auch ausdrücklich an. So stellt er fest:

    (…) besteht im Hinblick auf einen offenbar ver-breiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr (…) ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind.

    Es besteht damit die Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes wenn ein solches Kennzeichen an Dritte überlassen wird.