Beim Bundesgerichtshof (IV ZR 429/14) ging es um die „roten Kennzeichen“, die Kurzzeitkennzeichen, und die Frage, wie es sich hier mit dem Versicherungsschutz verhält. der BGH hat hierzu klar gestellt:
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.
Hintergrund der Entscheidung ist offenkundig der verbreitete Missbrauch, dass solche Kennzeichen zweckentfremdet werden für die Benutzung etwa über das Wochenende durch Dritte. Und eben die Verhinderung dieses Missbrauchs erkennt der BGH auch ausdrücklich an. So stellt er fest:
(…) besteht im Hinblick auf einen offenbar ver-breiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr (…) ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind.
Es besteht damit die Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes wenn ein solches Kennzeichen an Dritte überlassen wird.
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