Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Mit Spannung hatte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR 33/15) zum Thema Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen im Rahmen des so genannten Kuttenverbots gewartet, die inzwischen veröffentlicht wurde.
Hintergrund des Rechtsstreits zum Kuttenverbot, dass sich zwei Mitglieder einer Mottoradgruppe eines lokalen Chapters selber angezeigt hatten, die Clubjacken getragen haben, die (natürlich) auch in einem anderen allerdings inzwischen verbotenen Chapter getragen wurden. Die Clubjacken waren in vielerlei Hinsicht identisch, insbesondere bei den jeweiligen Symbolen und Schriftzügen, allerdings wird jeweils der Zusatz des Ortsnamens des jeweiligen Chapters mit aufgenommen.
Es stellte sich daher die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen des Tragens der Rockerkutte im Raum stand. (mehr …)
Illegale Einreise und passloser Aufenthalt: Das Aufenthaltsgesetz bietet eine Vielzahl von Strafnormen. Für Betroffene besonders häufig relevante finden sich dabei im §95 Aufenthaltsgesetz
I. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist (…)
II. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…) entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 a) in das Bundesgebiet einreist oder b) sich darin aufhält (…)
Die Verteidigung ist je nach Einzelfall durchaus möglich, auch wenn viele Situationen auf den ersten Blick „eindeutig“ und „einfach“ erscheinen. Ich gebe im Folgenden einen kleinen Überblick über einige handverlesene Entscheidungen, die demonstrieren, dass es auch im Ausländerstrafrecht und bei der illegalen Einreise auf Details ankommt.
Es war der 2013 tragsich viel zu früh verstorbene „Barnaby Jack“, der auf der Black Hat Konferenz 2010 das Jackpotting vorstellte: Man greift einen Geldautomaten dadurch an, dass man einen Steckplatz für Flashspeicher freilegt und ein eigenes Rootkit („Schadsoftware“) installiert, damit der Geldautomat – ohne ein Konto zu belasten – seinen Inhalt schlicht ausgibt.
Nunmehr gibt es erste Fälle dieser Angriffsmethode in Deutschland und man kann sich die Frage stellen, wonach ist das strafbar – welcher Tatbestand wird beim Jackpotting verwirklicht? (mehr …)
Die Ermittlungsrichterin am BGH (3 BGs 134/15) hat entschieden, dass jedenfalls nach ihrer Auffassung kein eigenes Antragsrecht hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren besteht:
Hinweis: Dies ist veraltet, inzwischen gibt es ein solches Antragsrecht!
Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus. (…) Der Beschuldigte hat kein Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. (…) Ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (…) ein eigenes Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, zukommt oder sein Begehren stets nur eine Anregung an die Staatsanwaltschaft darstellen kann, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wurde bislang durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden.
Der 5. Strafsenat führt in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2002 (5 StR 588/01, BGHSt 47, 233 Rdn. 8) allerdings aus, eine Pflichtverteidigerbestellung stehe schon während des Vorverfahrens im richterlichen Ermessen auf entsprechen- den Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Stellung dieses Antrags stünde der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (…) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist diese Frage umstritten. [Es folgt die Darstellung des Streits – sehr umfassend!]
Die Entscheidung ist überraschend umfangreich und inhaltlich aus meiner Sicht letztlich korrekt, da dieses Ergebnis von der Strafprozessordnung vorgegeben ist – vom Ergebnis her aber untragbar. Die Benachteiligung Betroffener im Ermittlungsverfahren und der einseitige Druck der Ermittlungsbehörden werden maßgeblich dadurch gestützt, dass viele in dieser so wichtigen frühen Phase, in der wichtige Vorentscheidungen getroffen werden, vom Staat alleine gelassen sind.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Hinweis: Die Komission zur Reform der Strafprozessordnung (2015) hat tatsächlich diesen Punkt erwähnt und darauf verwiesen, dass ein eigenes Antragsrecht geschaffen werden sollte (Zum Kommissionsbericht). Allerdings wurde es im Zuge der Reform der StPO 2017 nicht umgesetzt, wohl aber soll es im Rahmen der Umsetzung der PKH im Strafverfahren kommen.
Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.
Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.
Am 14.04.2015 wurde ein 24-jähriger Münchner vom Amtsgericht München wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. (mehr …)
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vorgestellt, der aktuell im Bundestag beraten wird. Dem Gesetzgeber geht es zum einen um den verschärften Kampf gegen Korruption, zum anderen um die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2013/40/EU und 2008/99/EG. Dies führt im Kern zu folgenden Maßnahmen:
Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts wird bei derartigen Delikten im §5 StGB neu strukturiert.
Der Strafrahmen beim §202c StGB wird auf 2 Jahre maximal erhöht
Es wird §299 StGB so neu formuliert, dass nicht mehr alleine die Begünstigung eines Dritten eine Rolle spielt, sondern auch die allgemeine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen für das er tätig ist:
Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vor- teil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Gerade der zweite Punkt dürfte interessant werden, da etwa bei der Vorgabe verbindlicher Compliance-Richtlinien innerhalb des Unternehmens bereits in der Annahme einer Bestechung eine solche Pflichtverletzung liegen wird und eine Kündigung des Arbeitnehmers nochmals leichter fallen dürfte angesichts der automatisch verwirklichten Straftat. Interne Konzernregulierung dürfte damit noch attraktiver werden.
Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz mit einem Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vor.
Update: Der Entwurf wurde im November 2015 als Regierungsentwurf übernommen und in das Gesetzgebungsverfahren übergeleitet, eine Stellungnahme des zuständigen Ausschusses des Bundesrates liegt vor. (mehr …)
Der Gesetzgeber hat das 3. Opferrechtsreformgesetz auf den Weg gebracht. Dieses soll die Vorgaben der Richtlinie 2012/29/EU umsetzen, wobei Deutschland mit den ersten beiden Opferrechtsreformgesetzen bereits massive Vorarbeit auf dem Bereich des Opferschutzes betrieben hat.
Update: Im Dezember 2015 hat der Bundesrat zugestimmt und am 30.12.2015 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
So ist als erstes zu sehen, dass seit dem Jahr 2014 Delikte des Cybercrime nur noch in der polizeilichen Statistik erfasst werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbegehung in Deutschland vorliegen. Das bedeutet, dass Zahlen ab 2014 keine brauchbare Vergleichsbasis zu vorhergehenden Zahlen darstellen, man sollte daher die Zahlen getrennt betrachten.
Für das Jahr 2013 war noch zu sehen, dass 64.426 Fälle von Cybercrime festgehalten wurden – dies stellte lediglich eine Steigerung von rund 1 Prozent gegenüber dem Vorjahr (63.959) dar.
Im Jahr 2014 wurden dann fast 50.000 Straftaten im Bereich des Cybercrime im engeren Sinn festgestellt. Das BKA erfasst hierunter alle Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten.
Bei der Verteilung der Straftaten ist zu sehen, dass gut 22.300 Taten auf den Computerbetrug entfallen, was fast der Hälfte anteilig an den Straftaten entspricht. Weitere Straftaten mit Bedeutung waren die „Fälschung beweiserheblicher Daten“ sowie die „Datenveränderung/Computersabotage“.
Eine immer noch, insbesondere vom Mittelstand, unterschätze Gefahr sind gezielte Angriffe auf die Infrastruktur von Firmen (Stichwort Wirtschaftsspionage). Es ist seltsam, dass dieser Bereich zwar immer stärker von der Polizei betont wird, aber kaum von Unternehmen ernst genommen wird.
Der Bundesgerichtshof (3 StR 190/15) hat sich zu dem zunehmenden Phänomen des Verkaufs von Betäubungsmitteln über das Internet äußern dürfen und die Seite der Konkurrenzen beleuchtet. Der Angeklagte hatte selber zwei Mal in großem Umfang Drogen eingekauft und dann einheitlich per briefpost aus beiden Einkäufen Drogenteile an Käufer weiter versendet:
Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er von einem unbekannt gebliebenen Dritten knapp 20 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von über 15,8 kg Amphetaminsulfat. Durch eine weitere Bestellung verschaffte er sich etwa 1,48 kg Ecstasy mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 1,39 kg MDMA-HCl. Am 18. März 2014 brachte der Angeklagte insgesamt 37 Briefe, die er an Besteller der Betäubungsmittel im In- und Ausland verschicken wollte, zu einem Briefkasten und warf sie dort ein; 30 Briefe ent-hielten einen Teil des Amphetaminvorrats, sieben Briefe einen Teil des Ecstasys.
Die Vorinstanz erkannte – durchaus vertretbar – zwei Taten, was der Bundesgerichtshof aber nun aufgehoben hatte, denn durch das einheitliche Versenden würde das Gesamtgeschehen verklammert:
Durch die einheitliche Briefaufgabe fielen die bezüglich des gewinnbringenden Verkaufs des Amphetamin- und Ecstasyvorrats zunächst selbständigen Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in einem Handlungsteil – der Auslieferung der Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162) – zusammen. Die Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft beide Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit (…)
Eine richtige und wichtige Entscheidung mit erheblicher Auswirkung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln im Internet, auf deren Beachtung bei den Landgerichten gedrängt werden muss.
Die Entscheidung des BGH (3 StR 45/15) ist ein Lehrstück zum Thema Computerbetrug bei Bankeinzug: Es ging um Angeklagte, die über ein gemeinsames Callcenter den Vertrieb eines Gewinnspieleintragungsprodukts planten. Dies lief so ab, dass gegen eine monatliche Gebühr die angerufenen und geworbenen Kunden bei einer Vielzahl von Gewinnspielen automatisiert eingetragen werden sollten, was gegenüber den Angerufenen auch behauptet wurde. Die Angeklagten hatten erklärt, ursprünglich beabsichtigt zu haben, die Eintragungen auch wirklichvornehmen zu lassen, waren aber zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen zu einem Drittunternehmen eingegangen, das dies hätte leisten können – abgebucht wurde über einen Zahlungsdiensteanbieter aber tatsächlich. Das Landgericht sah sich nicht dazu in der Lage, einen Betrug zu erkennen und wollte dann (krampfhaft) über den Tatbestand des Computerbetruges eine Strafbarkeit erreichen. Beides war falsch. (mehr …)
Der §181a StGB stellt die „dirigierende Zuhälterei“ unter eine hohe Strafandrohung:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer (…) seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben (…)
Beim Bundesgerichtshof (2 StR 75/15) habe ich ein paar Zeilen dazu gefunden, ob dies vorliegen kann weil u.a. Werbeanzeigen im Internet geschaltet wurden. (mehr …)
Wenn jemand eine fremde Geldkarte betrügerisch nutzt um Geld abzuheben (etwa indem er PIN und Geldkarte dem rechtmäßiger Inhaber ohne dessen Wissen entwendet hat), liegt mit ständiger Rechtsprechung des BGH ein Computerbetrug vor. Regelmäßig schwer tun sich die Gerichte weniger bei der Feststellung dieses Tatbestandes, als vielmehr bei der richtigen Feststellung, wie viele Taten vorliegen. Es ist hier nämlich üblich, dass eben nicht nur einmal abgehoben wird, sondern dass mehrmals Geld abgehoben wird – wobei Gerichte dann gerne jedes einzelne Abheben als eigene Tat werten, somit entsprechend hohe Gesamtstrafen bilden. Dies ist aber falsch. (mehr …)
Eine sehr komplexe und umstrittene Materie stellt im IT-Strafrecht das internationale Strafrecht dar. Insbesondere bei „Propagandadelikten“ (Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) stellt sich die Frage, wann hier deutsches Strafrecht zur Anwendung kommen soll. Bereits im Jahr 2000 gab es eine erste BGH-Entscheidung, die inzwischen von einer aktuellen BGH-Entscheidung in Frage gestellt wird. Es verbleibt letztlich bei einer schwierigen rechtlichen Lage. (mehr …)