Bei einer Brandstiftung können brandbedingte Schäden in einem Gebäude nur dann die Voraussetzungen einer Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des vollständigen oder teilweisen Zerstörens eines Gebäudes erfüllen, wenn
- die Möglichkeit der Nutzung von Gebäudeteilen wenigstens für einzelne Zweckbestimmungen über eine nicht unbeträchtliche Zeit aufgehoben ist,
- ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder
- einzelne Bestandteile gänzlich vernichtet werden, die für einen selbständigen Gebrauch des Gebäudes bestimmt oder eingerichtet sind.
Hierfür genügen durchaus brandbedingte Schäden in Kellerräumen von Wohngebäuden, aber nur soweit diese für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (siehe BGH, 5 StR 493/19).
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