AGB und Widerrufsbelehrung auf eBay: 3 Abmahnklassiker beim Landgericht Bonn

In einer hier vorgelegten Sache wurde ich auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (1 O 21/12) aufmerksam, die inhaltlich zwar nichts neues aufwies, aber noch einmal einige Klassiker rund um die Themen AGB und Widerrufsbelehrung behandelt, die einfach nicht auszumerzen sind:

  1. Wenn in einer Widerrufsbelehrung immer noch von der „BGB-InfoV“ die rede ist, kann das abgemahnt werden.
  2. Der Satz alleine „Bei Gebrauchten Sachen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist beim Verbraucherkauf auf 12 Monate“ ist ebenfalls abmahnfähig.
  3. Wer in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen möchte, dass Verbraucher bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen haben, der muss das auch in den AGB vereinbaren.

Soweit sollte das für erfahrene Verkäufer nichts neues sein, jedenfalls die Themenbereiche sollte man mal gehört haben. Hinsichtlich der Nr.2 kann ich nur darauf verweisen, den §475 II BGB in Ruhe und Wort für Wort zu lesen, um zu erkennen, warum dieser Satz vor keine Gericht Bestand haben wird: Dort steht nämlich nur, dass alleine hinsichtlich der in §437 BGB bestimmte Rechte eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich ist. Zur Nr.3 muss das Stichwort „doppelte 40 Euro Klausel“ sofort fallen, das Thema hatte ich hier kurz angesprochen, wobei dies inzwischen gängige OLG-Rechtsprechung ist (Ausnahme: OLG München, siehe hier).

Fazit: Es hilft nichts – spätestens wer professionell verkauft, jedenfalls auf eBay, der muss sich zwingend rechtliche Beratung holen. Das mag am Anfang teuer sein, aber es ist ebenso blauäugig, wie eine „Milchmädchenrechnung“, ernsthaft zu glauben, man fährt günstiger mit zusammengewürfelten AGB und der blanken Hoffnung, dass kein Konkurrent das abmahnen wird. Wer immer noch nicht verstanden hat, dass zumindest auf eBay systematisch nach Rechtsverstößen in AGB und der Widerrufsbelehrung durch Konkurrenten gesucht wird, der hat erst recht enormen Beratungsbedarf. 

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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