Während das OLG Düsseldorf (22 U 166/08) die Frage im Jahr 2009 noch offen gelassen hat, hat sich das OLG Hamm (28 U 186/10) nun klar postiert und festgestellt, dass ein zumindest längerer Zeit verwendetes „Chip-Tuning“ einen Sachmangel darstellt:
Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, der zum Zweck der Leistungssteigerung mit einem Chip-Tuning ausgestattet ist, kann den nicht ausräumbaren Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist einen Sachmangel auf.
Die Folge: Die Gewährleistungsregeln greifen zum einen voll durch – zum anderen wird man nicht umhin kommen, auf das eingesetzte Chip-Tuning ausdrücklich beim Verkauf hinweisen zu müssen. Andererseits eröffnet man seinem Käufer auch noch die Möglichkeit der Anfechtung oder des Rücktritts.
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