Anders als noch das Landgericht Köln (84 O 91/11, hier kurz vorgestellt) ist das OLG Köln (6 U 174/11) der Auffassung, dass bei der Berechnung des Grundpreises Gratis-Zugaben zu berücksichtigen sind.
Das heisst: Wenn man 6 Flaschen eines Getränks anbietet und zwei als Gratiszulage beigibt, muss die Füllmenge von 8 Flaschen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Sowohl das Landgericht als auch die klagende Verbraucherzentrale sahen das ursprünglich anders – das OLG aber widersprach dem, da die Funktion des Grundpreises alleine darin liegt, dem Verbraucher den Preisvergleich von Produkten zu ermöglichen:
Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.
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