Kategorie: Cybercrime Blog

Cybercrime Blog mit Beiträgen zu Cybercrime, Technologiestrafrecht und Computerstrafrecht von Rechtsanwalt Jens Ferner, der Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht ist. Kurze Beiträge, die für den Blog zu kurz sind, erscheinen zudem im Linked-In-Profil von RA JF. 

Gebloggt wird hier speziell in den typischen Cybercrime-Bereichen, vom Ausspähen von Daten, Urheberstrafrecht, Datensabotage über Computerbetrug bis hin zur Wirtschaftsspionage und Wettbewerbsstrafrecht. Im Folgenden finden Sie ausgewählte Beiträge und Urteile zum Thema Cybercrime in unserem Cybercrime Blog.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Datenunsicherheit bei SSDs?

    Datenunsicherheit bei SSDs?

    Neue Technik, neue Probleme – aber eine derartige Unsicherheit ist doch noch mal was neues: Es geht um SSDs, die neue Speichertechnik, die einen technologischen Sprung verspricht (sobald die Medien auch preislich Massenware sind). Interessant finde, ich dass ich bei Heise das hier lese:

    Viele SSDs und USB-Sticks lassen sich nicht sicher löschen

    Während dagegen Gulli das hier berichtet:

    Als gelöscht markierte Daten auf SSDs sind oftmals nicht wiederherstellbar.

    Hopp oder Top: Lassen sich SSDs nun sicher löschen? Die Lösung findet man bei einem genauen Blick bei Heise – es kommt darauf an, ob der Befehl „ATA Secure Erase“ von dem Medium umgesetzt wird. Falls ja, trifft das zu, was Gulli.com berichtet, nämlich:

    Die Bereiche auf den verwendeten NAND-Transistor-Chips lassen sich erst wiederverwenden, wenn sie tatsächlich elektronisch gelöscht werden. Dies wird daher von der Firmware meist automatisch im Hintergrund erledigt, sobald Dateien zur Löschung markiert sind.

    Der Bericht bei Heise spricht aber eben jene SSD-Medien an, bei denen das nicht der Fall ist.

    Das Ergebnis bleibt damit: Es ist ein enormes Risiko, genutzte Datenträger an Dritte zu geben – gelöscht ist eben nicht immer gelöscht. Und mit SSD muss man darauf achten, das mit der neuen Technik auch wieder neue Feinheiten dazu kommen, die zu beachten sind. Ich denke, es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis entsprechende Tools auf dem Markt sind, die „ATA Secure Erase“ prüfen und notfalls auch von Hand die Durchführung erlauben.

  • Vorsicht vor offenen WLAN

    Bei der WELT findet sich eine Warnung vor „kostenlosen Hotspots“, die nur zu unterstreichen ist: Wer einen fremden, unbekannten Hotspot findet und nutzt, muss sich des Risikos bewusst sein, dass der darüber abgewickelte Datenverkehr abgehört werden kann. Wer dann z.B. ohne vernünftige Verschlüsselung seine Mails abholt, riskiert nicht nur, dass die Mails an sich – ja sogar die Zugangsdaten zum Postfach vom WLAN-Betreiber abgefangen werden können. Der technische Aufwand hierzu ist, um es nett auszudrücken, minimal.

    Auch scheinbar vertrauenswürdige WLAN sind da kein Orientierungspunkt: Jeder kann sein Netz nennen wie er möchte, z.B. „T-Online Hotspot“. Daneben kann man sogar noch weiter gehen und anfangen Zahlungsdaten abzufragen. Etwa dass man seine Kreditkartendaten angeben soll, um 1h zu surfen – mit einem lokalen Proxy lässt sich das geschickt gestalten. Naives Vertrauen kann an dem Punkt richtig teuer werden.

    Fazit: Offene WLAN nutzen um Mails abzuholen? In der Theorie ja, in der Praxis bitte nur wenn man weiss, was man tut. Der Mail-Client muss so eingerichtet sein, dass Zugangsdaten und Mails nur verschlüsselt transportiert werden. Und wer Webseiten aufruft um dort Login-Daten etc. einzugeben, der sollte eine https-Übertragung zwingend nutzen.

  • Das Urteil: „Webcam-Hacker“ aus Aldenhoven ist schuldig

    Den Fall, in dem jemand bei Teenies via ICQ eine Schadsoftware verbreitete und damit deren Webcams fernsteuerte um sie auszuspionieren hatte ich von Anfang an begleitet. Da inzwischen auch Heise berichtet hat, setze ich die Kenntnis des Vorfalls hier schlicht voraus und schreibe zum bisher bekannten nichts Weiteres. Allerdings hatte ich beim Amtsgericht Düren das Urteil angefordert, welches mir inzwischen vorliegt. Eigentlich wollte ich dazu nun etwas schreiben, kann es aber leider nicht.
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  • LG Kiel zur Besitzerlangung von Daten und Strafbarkeit von Links

    Als das OLG Hamburg (2-27/09) Anfang dieses Jahres feststellte, dass schon beim Betrachten von Bildern aus dem Internet – ohne dass diese dauerhaft gespeichert werden, auch nicht im Browser-Cache – Besitz vorliegt, gab es heftige Diskussionen dazu. Auch ich habe mich mit dem Urteil sehr ausgiebig beschäftigt und sagte dem Begriff des „normativen Besitzes“ eine gefährliche Zukunft voraus. Das LG Kiel (8 Kls 2/10) demonstriert nun, wie gefährlich.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Wikileaks: Kein Geheimnisverrat nach §94 StGB

    War das Leaken der Wikileaks-Dokumente strafbar? Ist das „Spiegeln“ der Wikileaks-Dokumente eine Straftat nach deutschem Recht?

    In meinem ersten Artikel zum Thema Wikileaks habe ich kurz am Rande erwähnt, dass ich durch die Veröffentlichung von (mehr oder minder) geheimen Bortschafts-Depeschen den Tatbestand des §94 StGB („Landesverrat / Geheimnisverrat“) nicht betroffen sehe. In den letzten Tagen hat sich nun gezeigt, dass diese Frage hin und wieder aber sehr wohl zu Diskussionen führte – Stadler hat u.a. ein paar Zeilen mehr zu der Frage geschrieben. Daher lege ich hier kurz mit einigen Informationen zum Thema nach.
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  • Keine gesetzliche Handhabe gegen Wikileaks?

    Mit Verwunderung habe ich heute auf Heise unsere Justizministerin gelesen, die dort angeführt wird:

    Nach den Enthüllungen der Internet-Plattform Wikileaks hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Behörden und Unternehmen dringend aufgefordert, ihre Daten besser gegen Missbrauch zu sichern. Eine Handhabe des Gesetzgebers gegen Wikileaks sieht die Ministerin nicht.

    Keine gesetzliche Handhabe? Im konkreten Fall mag ich das genauso sehen – aber grundsätzlich ist das keinesfalls ausgeschlossen. Wenn etwa ein Landesverrat (§94 StGB) im Raum steht, ist das nach §5 Nr.4 StGB auch bei ausländischen taten in Deutschland verfolgbar. Freilich sehe ich im aktuellen Leak keine „schwere Gefahr für die äußere Sicherheit der BRD“, wie es §94 StGB verlangt. Aber man sieht, dass Wikileaks hier durchaus schnell dünnen Boden begehen kann. Und auch wenn es um betriebliche Geheimnisse geht erstreckt §5 Nr.7 StGB das deutsche Strafrecht weit über nationale Grenzen hinaus.

    Also: Keine gesetzliche Handhabe? Wohl eher doch – nur eben muss nicht jeder Leak gleich strafbar sein. Vielmehr muss auch eine gewisse Relevanz vorhanden sein. Dass man quasi die Diplomaten-Gala nun für jedermann zugänglich macht mag unangenehm sein, ist aber keine Gefährdung staatlicher Interessen, also auch nichts, was das Strafrecht zu interessieren hat. Interessant wird es aber durchaus, wenn – wie angekündigt – Betriebsgeheimnisse (wie etwa für 2011 angekündigt von einer Bank) publiziert werden. Sollten hier deutsche Unternehmen einmal betroffen sein, dürfte das deutsche Strafrecht durchaus Anwendung finden können. Für den „Verräter“ ohnehin (§17 UWG), für den Verbreiter nach §17 II Nr.2 UWG, bei internationalen Helfern in Verbindung mit §5 Nr.7 StGB. Letztlich, bei gemeinschaftlichem Handeln, wird dann auch keine Relevanz mehr haben, wer was genau im technischen Prozess gemacht hat: Das Wiki-Prinzip dürfte hier wie eine Fallgrube wirken. An diesem Punkt zeigt sich die Bedeutung der Anonymität für die Mitarbeiter des Wikileaks-Projektes.

  • Amtsgericht Nürtingen zum SIM-LOCK entfernen

    Vor einiger Zeit schon hat Heise darauf aufmerksam gemacht, dass Staatsanwälte gegen einige ermitteln, die SIM-LOCKs aus ihren Handys entfernt haben. Nun gibt es bei denjenigen, die gewerbsmäßig SIM-LOCKs entfernen, kein Problem eine Strafbarkeit anzunehmen, bewegt man sich doch im Dunstkreis des §17 II Nr.2 UWG. Aber eine Strafbarkeit des Einzelnen, der einen SIM-LOCK durch einfache Eingabe eines Freischaltcodes beseitigt? Undenkbar. Oder?

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  • Vorsicht: Leere Verpackungen bei eBay verkaufen?

    Der Verkauf von (leeren) Originalverpackungen (OVP) bei eBay erfreut sich einiger Beliebtheit. Und das nicht ohne Grund: Es gibt auf dem Markt durchaus Nachfrage nach solchen Verpackungen, speziell weil ein gebrauchtes Gerät, das man mit (gut erhaltener) OVP verkauft spürbar mehr Gebote erhält, als eines ohne. Aber: Bei dem Verkauf einer solchen Verpackung sollte man mit Bedacht vorgehen, ein kleiner Fehler kann schon fatale Konsequenzen haben, wie ein Angeklagter vor dem Amtsgericht Aachen nun erfahren musste.

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  • Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Die Augsburger-Allgemeine berichtet von einem Urteil aus Augsburg, das erstmals den virtuellen Diebstahl behandelt (Über die Sache wurde schon Anfang 2009 berichtet). Der Sachverhalt ist verkürzt so darzustellen: Spieler A „stiehlt“ den Spielern B und C (nachdem er diesen ihre Zugangskennungen „abgeluchst“ hat) im Rahmen eines Computerspiels „Items“ ihrer Charaktere. Als die Spieler B und C ihre Charaktere nach einer Spielpause wieder sahen, waren sie sprichwörtlich halbnackt. Der Richter befand diesbezüglich auf eine strafbare Handlung.

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  • BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 256/08) hat sich zur Vorratsdatenspeicherung geäußert und klar gestellt, dass sie in der im Jahr 2007 geplanten Version nicht rechtmäßig ist und – aber dass eine solche Datenspeicherung durchaus möglich sein kann.
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  • Zur Strafbarkeit des „Cyber-Groomings“

    Es findet sich bei Heise-Online ein Artikel, in dem mehrere bekannte Strafrechtler auf das „Cyber-Grooming“ und dessen Strafbarkeit (§176 IV Nr.3 StGB) eingehen. Zu Recht finden sich dabei erhebliche Kritikpunkte in den Äußerungen – wobei allerdings nicht thematisiert wird, ob es wirklich strafbar ist.

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  • Änderung des §130 StGB („Volksverhetzung“) geplant

    Im Zuge der Umsetzung des „Zusatzprotokolls zum Übereinkomme über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“ (hier als PDF) steht eine Änderung des §130 StGB („Volksverhetzung“) an.

    Update: Das Gesetz wurde zwischenzeitlich umgesetzt, zum Januar 2015 wurde dann auch der Absatz 2 vollständig reformiert (dazu hier).

    Beachten Sie: Das Thema „Volksverhetzung“ wird auf unserer Webseite in einem eigenen Bereich juristisch aufbereitet.

    Grund ist Art.4 des Zusatzprotokolls, der die „Aufstachelung“ nicht nur gegen (Teile von) Bevölkerungsgruppen sanktioniert, sondern auch gegen einzelne Personen die den entsprechenden Bevölkerungsgruppen angehören. Mit der Bundestags-Drucksache 17/3124 wird nun folgende Fassung des §130 StGB vorgeschlagen (und wohl auch beschlossen werden):

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auf- fordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    Das bedeutet nun eine durchaus erhebliche Änderung im strafrechtlichen Gefüge: Die Bedrohung einzelner ist eine Straftat nach §241 StGB, bedroht mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Nunmehr besteht in naher Zukunft das Risiko, je nach Opfer der Bedrohung und gewählter Formulierung, in den Strafrahmen des §130 StGB zu rutschen, der einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren vorsieht.

    Lesetipp: Dazu eine umfassende Anmerkung von RA Vetter im Lawblog.

  • OLG Zweibrücken zum Phishing

    Das OLG Zweibrücken (4 U 133/08) hat sich bereits im Januar 2010 mit dem Phishing beschäftigt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

    1. Das Phishing von Daten ist eine Straftat entsprechend §263a StGB
    2. Der Empfang und die Weiterleitung von Geldern aus Phishing (sogenannte „Finanzagenten“) fällt unter den Straftatbestand des §261 StGB
    3. Der Geschädigte – hier ging es um die Bank – hat einen Anspruch auf Rückzahlung der weitergeleiteten Gelder aus §823 II BGB i.V.m. §261 StGB

    Nun ist zu beachten, dass bei „Finanzagenten“ im Regelfall kein Vorsatz nachzuweisen sein wird, da man zwar vermuten kann, dass die sich denken konnten, dass das Geld aus illegalen Quellen kommt, aber keine konkrete Vorstellung hatten. Am Rande sei bemerkt, dass mancher Finanzagent auch schlicht blöd ist. An dieser Stelle hilft §261 V StGB, der eine Strafbarkeit auch bei „leichtfertigem Verkennen“ der Quelle des Geldes normiert. Diese Feststellung ist auch wichtig, um eine potenzielle „Entreicherung“ zu verneinen, da man über den §819 BGB nachdenken muss. Auch wenn dieser nur die positive Kenntnis des rechtlichen Mangels beim Empfang des Geldes vorsieht: Wer sich dieser Kenntnis „bösgläubig verschließt“, also die Augen vor dem verschließt, was jedem anderen klar sein muss, der wird gleichsam erfasst.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Das Ergebnis bedeutet harte Zeiten für – auch einfach nur blöde – Finanzagenten, sowohl Zivilrechtlich als auch Strafrechtlich. Dabei sollte man sich das Urteil des OLG Zweibrücken markieren, auch wenn es ein zivilrechtliches Urteil ist: Es ist endlich einmal eine OLG-Entscheidung zum Thema, die umfassend alle Facetten des „Phishing“ beleuchtet.

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  • Aktuelles zum Skimming 2010

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • Aktuelles zum Skimming

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss – ich hatte hier berichtet und kommentiert.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Bezüglich dieser Argumentation kann ich auf meine bisherigen Ausführungen verweisen, hier hat sich inhaltlich nichts getan.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise: