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Kategorie: Cybercrime Blog

Cybercrime Blog mit Beiträgen zu Cybercrime, Technologiestrafrecht und Computerstrafrecht von Rechtsanwalt Jens Ferner, der Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht ist. Kurze Beiträge, die für den Blog zu kurz sind, erscheinen zudem im Linked-In-Profil von RA JF. 

Gebloggt wird hier speziell in den typischen Cybercrime-Bereichen, vom Ausspähen von Daten, Urheberstrafrecht, Datensabotage über Computerbetrug bis hin zur Wirtschaftsspionage und Wettbewerbsstrafrecht. Im Folgenden finden Sie ausgewählte Beiträge und Urteile zum Thema Cybercrime in unserem Cybercrime Blog.

  • Zur Strafbarkeit des „Cyber-Groomings“

    Es findet sich bei Heise-Online ein Artikel, in dem mehrere bekannte Strafrechtler auf das „Cyber-Grooming“ und dessen Strafbarkeit (§176 IV Nr.3 StGB) eingehen. Zu Recht finden sich dabei erhebliche Kritikpunkte in den Äußerungen – wobei allerdings nicht thematisiert wird, ob es wirklich strafbar ist.

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  • Änderung des §130 StGB („Volksverhetzung“) geplant

    Im Zuge der Umsetzung des „Zusatzprotokolls zum Übereinkomme über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“ (hier als PDF) steht eine Änderung des §130 StGB („Volksverhetzung“) an.

    Update: Das Gesetz wurde zwischenzeitlich umgesetzt, zum Januar 2015 wurde dann auch der Absatz 2 vollständig reformiert (dazu hier).

    Beachten Sie: Das Thema „Volksverhetzung“ wird auf unserer Webseite in einem eigenen Bereich juristisch aufbereitet.

    Grund ist Art.4 des Zusatzprotokolls, der die „Aufstachelung“ nicht nur gegen (Teile von) Bevölkerungsgruppen sanktioniert, sondern auch gegen einzelne Personen die den entsprechenden Bevölkerungsgruppen angehören. Mit der Bundestags-Drucksache 17/3124 wird nun folgende Fassung des §130 StGB vorgeschlagen (und wohl auch beschlossen werden):

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auf- fordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    Das bedeutet nun eine durchaus erhebliche Änderung im strafrechtlichen Gefüge: Die Bedrohung einzelner ist eine Straftat nach §241 StGB, bedroht mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Nunmehr besteht in naher Zukunft das Risiko, je nach Opfer der Bedrohung und gewählter Formulierung, in den Strafrahmen des §130 StGB zu rutschen, der einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren vorsieht.

    Lesetipp: Dazu eine umfassende Anmerkung von RA Vetter im Lawblog.

  • OLG Zweibrücken zum Phishing

    Das OLG Zweibrücken (4 U 133/08) hat sich bereits im Januar 2010 mit dem Phishing beschäftigt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

    1. Das Phishing von Daten ist eine Straftat entsprechend §263a StGB
    2. Der Empfang und die Weiterleitung von Geldern aus Phishing (sogenannte „Finanzagenten“) fällt unter den Straftatbestand des §261 StGB
    3. Der Geschädigte – hier ging es um die Bank – hat einen Anspruch auf Rückzahlung der weitergeleiteten Gelder aus §823 II BGB i.V.m. §261 StGB

    Nun ist zu beachten, dass bei „Finanzagenten“ im Regelfall kein Vorsatz nachzuweisen sein wird, da man zwar vermuten kann, dass die sich denken konnten, dass das Geld aus illegalen Quellen kommt, aber keine konkrete Vorstellung hatten. Am Rande sei bemerkt, dass mancher Finanzagent auch schlicht blöd ist. An dieser Stelle hilft §261 V StGB, der eine Strafbarkeit auch bei „leichtfertigem Verkennen“ der Quelle des Geldes normiert. Diese Feststellung ist auch wichtig, um eine potenzielle „Entreicherung“ zu verneinen, da man über den §819 BGB nachdenken muss. Auch wenn dieser nur die positive Kenntnis des rechtlichen Mangels beim Empfang des Geldes vorsieht: Wer sich dieser Kenntnis „bösgläubig verschließt“, also die Augen vor dem verschließt, was jedem anderen klar sein muss, der wird gleichsam erfasst.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Das Ergebnis bedeutet harte Zeiten für – auch einfach nur blöde – Finanzagenten, sowohl Zivilrechtlich als auch Strafrechtlich. Dabei sollte man sich das Urteil des OLG Zweibrücken markieren, auch wenn es ein zivilrechtliches Urteil ist: Es ist endlich einmal eine OLG-Entscheidung zum Thema, die umfassend alle Facetten des „Phishing“ beleuchtet.

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  • Aktuelles zum Skimming 2010

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • Aktuelles zum Skimming

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss – ich hatte hier berichtet und kommentiert.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Bezüglich dieser Argumentation kann ich auf meine bisherigen Ausführungen verweisen, hier hat sich inhaltlich nichts getan.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

    Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

    Heute ist es kein Problem mehr, seine Daten durchaus sicher aufzubewahren: Von einfachen ZIP-Archiven, die man mit einem Passwort versieht, über PGP/GPG-Dateicontainer bis hin zu vollständig mit Truecrypt verschlüsselten Laufwerken bieten sich viele Möglichkeiten. Für die Ermittlungsbehörden ist das durchaus ein handfestes Problem: Wenn sich ein konkreter Verdacht ergibt (etwa weil man auf Grund von Logfiles davon ausgeht, dass der Verdächtige inkriminierte Webseiten aufgerufen hat), aber auf dem Rechner einerseits nichts gefunden wird, andererseits ein verschlüsselter Dateicontainer vorliegt, haben die Ermittlungsbehörden von Natur aus ein hohes Interesse, Zugang zu diesem Dateicontainer zu erhalten.

    In Grossbritannien gibt es eine gesetzliche Regelung, derzufolge eine Pflicht besteht, seine Passwörter offen zu legen. Wer dem nicht folgt, dem droht eine Haftstrafe und Heise berichtet nun, dass diese Haftstrafe gegen einen Betreffenden verhängt wurde, und man fragt sich: Geht das auch in Deutschland?

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  • „Pflichten“ nach §184b V StGB: Was darf ein Bundestagsabgeordneter?

    Der Fall von Jörg Tauss ging und geht heute durch die Presse, ich denke, ich muss ihn insofern nicht kommentieren oder erläutern, ansonsten kann man sich hier bei Heise einlesen. Ich fand dabei den Gedanken des ehemaligen Bundestagsabgeordneten, sich auf §184b V StGB zu berufen, gar nicht schlecht. Dieser lautet:

    Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

    Die Idee dabei: Als Bundestagsabgeordneter gibt es eine Pflicht – besonders in bestimmten Positionen, hier: Medienpolitischer Sprecher – sich selbstständig mit relevanten Themen auseinander zu setzen. Das Landgericht Karlsruhe quittiert dies im vorliegenden Fall so:

    Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

    Ich bin geneigt dem zuzustimmen und möchte es ganz kurz erläutern.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine grobe Betrachtung der Frage, ob sich ein Bundestagsabgeordneter bei eigenen Recherchen auf den §184b V StGB berufen kann. Es geht hier nicht um politische oder tatsächliche Überlegungen. Ich habe auch keinerlei Interesse an Diskussionen zur Frage, ob man nun mehr privates oder berufliches Interesse bei Tauss sieht.

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  • Strafrechtliche Aspekte von Cloud-Computing

    In der aktuellen Computer & Recht (5/2010, S.345ff.) findet sich ein Beitrag von Marco Gercke zum Thema „Strafrechtliche und strafprozessuale Aspekte von Cloud Computing und Cloud Storage“. Ich selbst sträube mich ein wenig gegen eine gesonderte juristische Betrachtung des Begriffes „Cloud Computing“, da es sich für mich dabei vor allem um einen kosmetischen Begriff (ähnlich „Web 2.0“) handelt, unter dem letztlich altbekannte technologische Ansätze zusammengefasst werden. Andererseits beschreibt das „Cloud Computing“ ein Phänomen, mit dem ganz konkret rechtliche Fragen einhergehen, so dass es sicherlich für die meisten sinnvoll ist, anhand dieses Begriffs erst einmal den Problemkreis grob zu umschreiben.

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  • Verteidigungsmöglichkeit „Betrunken am Rechner“?

    Es war für mich nur eine Frage der Zeit, nun wird erstmals in der Presse bekannt, dass eine Verteidigung darauf aufgebaut wird: Jemand möchte sich vor Gericht gegen den Vorwurf der Beleidigung damit zur Wehr setzen, dass er darstellt, betrunken am Rechner gesessen zu haben. Da im Strafrecht der Beweis der Schuld zu erbringen ist, ist dieses Vorbringen für die Staatsanwaltschaft ein Beweisproblem, wobei man sich mit den Sachverständigen wohl darüber unterhalten wird, wie geübt ein Trinker sein muss, damit er bei bestimmten Promillewerten überhaupt noch die Tasten trifft, geschweige den fehlerfrei schreibt (sofern dies im Tatgeschehen vorkommt). Ich halte die Entwicklung im Auge und berichte, sobald das Urteil bekannt wird.

    Hinweis: Wer den Artikel aufmerksam liest, dem sollte auffallen, dass eine Beleidigung im Internet ganz schnell zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Neu ist das nicht, für Betroffene aber immer wieder überraschend.

  • Beleidigung via Twitter – Strafrechtliche Relevanz

    Eine neue Twitter-Rechtsstreitigkeit beschäftigt die juristischen Blogs: Eine Strafanzeige wurde gestellt, weil sich der Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter (BDK) beleidigt gesehen hat. Eine kurze Analyse, was an der Sache dran sein könnte.
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  • Eine neue Werteordnung für die Gesetzesauslegung – Grundrechtecharta und EMRK

    In der NJW 16/2010 findet sich ab Seite 1110 ein bemerkenswerter Aufsatz von Ritter zur Frage, inwieweit die bisherige Form der Gesetzesauslegung, die sich an der „objektiven Werteordnung“ des deutschen Grundgesetzes orientiert, überholt ist. Mit einer sehr differenzierten und nicht nur überzeugenden, sondern letztlich zwingenden Analyse, kommt Ritter zu dem Ergebnis, dass letztlich (mit der Grundrechtecharta) nun eine verbindliche europäische Werteordnung besteht, die zwingend bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen, zu berücksichtigen ist.

    Der Analyse von Ritter kann ich mich an dieser Stelle nur anschließen: Ich bearbeite das Thema in seinen Konsequenzen – für Strafrechtler – seit dem ersten „Vertragsentwurf“ und komme spätestens seit dem „Lissabon-Urteil“ des BVerfG zu dem Ergebnis, dass wir eine Zäsur erleben werden. Speziell, aber nicht nur, Strafrechtler werden ein Umdenken erfahren müssen. In Zukunft wird das Grundgesetz, in einer Gesamtschau mit der Grundrechtecharta, enorm an Bedeutung gewinnen für die Tätigkeit von Strafrechtlern, auch mit Blick auf die Praxis.

    Beispielhaft sei nur an den Prozess gegen Boere erinnert, der vor kurzem vom Landgericht Aachen wegen Mordes verurteilt wurde. Die Besonderheit: Er war zuvor von einem niederländischen Gericht verurteilt worden, die Strafe wurde aber nie vollstreckt. In den Zeitrahmen des Prozesses fiel das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages – unmittelbar danach verwies die Verteidigung auf den Art. 52 Grundrechtecharta und das hier normierte (im Widerspruch zum Art. 54 SDÜ stehende) absolute Verbot der Doppelbestrafung.

    Ich bin davon überzeugt, dass fundierte Kenntnisse der Grundrechte (samt Rechtsprechung) sowie der Grundrechtecharta die Arbeit des Strafrechtlers in den nächsten Jahren schrittweise bestimmen werden. Die Tatsache, dass es zur Grundrechtecharta naturgemäß noch keine Rechtsprechung gibt, kann man zumindest teilweise mit einem Rückgriff auf die (mitunter sehr ähnlich formulierte) EMRK ausgleichen. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die EMRK zur reinen „Auslegungshilfe“ verkommen wird – vielmehr haben wir zur Zeit ein offenes und noch zu klärendes Verhältnis einer „Grundrechte-Trias“. Für den Strafrechtler heisst dies vor allem eines: Eine Fülle von Rechten, die strukturiert werden muss, und eine Vielzahl von Handlungsoptionen für den Mandanten, speziell mit Blick auf den Rechtsschutz, der schon länger „hinter“ dem BGH – und teilweise auch davor! – viel mehr zu bieten hat, als nur das BVerfG.

  • Sind erotische Mangas in Deutschland strafbar

    Sind erotische Manga strafbar: In der de.soc.recht.misc-Gruppe wurde die Frage gestellt, ob erotische Mangas in Deutschland ein strafrechtliches Problem darstellen, speziell mit Blick auf die Strafbarkeit Kinderpornographischer Schriften. Diese Frage hat ihre Berechtigung, gab es doch vermehrt in den USA Urteile, wo der Besitz von fiktiven Zeichnungen bestraft wurde, was wohl auch Grund ist, ewarum man  hierzulande häufig glaubt, dass es strafbar ist.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Allerdings reicht ein kurzer Blick in einen Kommentar (hier: SK-StGB, §184b, Rn.6), um zu lesen:

    Das am 1. August 1997 in Kraft getretene Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste vom 22. Juli 1997 hat schon in die Vorgängervorschrift (§184 Abs 3 und Abs. 5 S. 1) neben das „tatsächliche“ das „wirklichkeitsnahe“ Geschehen aufgenommen. Hiermit wird hervorgehoben, dass nur Schriften der sog. Realkinderpornographie von der Qualifikationsvorschrift erfasst werden; kinderpornographische Romane, Zeichnungen oder Zeichentrickfilme scheiden hier also jedenfalls solange aus, wie das „Fiktive“ dem objektiven Beobachter erkennbar ist.

    Die Ausführungen gelten dann beim §184c StGB entsprechend. Damit ist das Thema aber nicht durch: Es verbleiben die §§184, 184d StGB, die die Verbreitung von pornographischen Schriften gegenüber unter 18-Jährigen unter Strafe stellen. Hier verbleibt ein weiterhin sehr problematisches Feld, das auch speziell mit Blick auf Handy-Angebote, die nach Mitternacht beworben werden, nichts an Brisanz verliert.

  • Computerstrafrecht

    Bis heute gibt es keine sauberen Begrifflichkeiten, ganz früher gab es mal das Computerstrafrecht als Schlagwort, später dann Internetstrafrecht und danach IT-Strafrecht. Jedenfalls nach meinem Eindruck hat sich heute für alle digitalen Straftaten zunehmen der englische Begriff „Cybercrime“ durchgesetzt.

    Dazu auch: Cybercrime

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  • Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Das Titanic-Magazin, sich selbst als „endgültiges Satiremagazin“ bezeichnend, ist für pure Provokation bekannt. Im April 2010 widmete sich das Magazin der zu diesem Zeitpunkt in breiter Öffentlichkeit thematisierten Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen mit einem Titelbild, das laut Berichten zu Strafanzeigen wegen §166 StGB („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“) führte. Es ist zu überprüfen, ob der §166 StGB hier passt.

    Ich nutze die Gelegenheit, um allgemein an Hand des aktuellen Beispiels das Thema „Beschimpfung von Bekenntnissen“ juristisch darzustellen.

    Update: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, wie hier zu lesen ist.
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  • Verfassungsbeschwerde wegen Hausdurchsuchung bei Linksetzung auf Wikileaks nicht angenommen

    Vor wenigen Tagen wurde – nur minimal Beachtet – bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht am 18.3.2010 die eingereichte Beschwerde in Sachen „Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Link“ nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Entscheidung des BVerfG ist gleich in zweifacher Hinsicht fatal:

    1. Dieser Fall ist nie wirklich in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Vielmehr wird der hier vorliegende Fall mit einem anderen („Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Domain-Inhaber“) verwechselt. Es wird sogleich gezeigt, dass dies ein gravierender Fehler ist, geht es doch um die Frage, ob ein einfacher Link schon für eine Hausdurchsuchung reichen kann.
    2. Ohne Begründung hat das BVerfG den Fall abgewiesen, dabei geht es hier um ein fundamentales und ständiger Rechtsprechung folgendes Kernthema des BVerfG.

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