Sind erotische Mangas in Deutschland strafbar

Sind erotische Manga strafbar: In der de.soc.recht.misc-Gruppe wurde die Frage gestellt, ob erotische Mangas in Deutschland ein strafrechtliches Problem darstellen, speziell mit Blick auf die Strafbarkeit Kinderpornographischer Schriften. Diese Frage hat ihre Berechtigung, gab es doch vermehrt in den USA Urteile, wo der Besitz von fiktiven Zeichnungen bestraft wurde, was wohl auch Grund ist, ewarum man  hierzulande häufig glaubt, dass es strafbar ist.

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Allerdings reicht ein kurzer Blick in einen Kommentar (hier: SK-StGB, §184b, Rn.6), um zu lesen:

Das am 1. August 1997 in Kraft getretene Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste vom 22. Juli 1997 hat schon in die Vorgängervorschrift (§184 Abs 3 und Abs. 5 S. 1) neben das „tatsächliche“ das „wirklichkeitsnahe“ Geschehen aufgenommen. Hiermit wird hervorgehoben, dass nur Schriften der sog. Realkinderpornographie von der Qualifikationsvorschrift erfasst werden; kinderpornographische Romane, Zeichnungen oder Zeichentrickfilme scheiden hier also jedenfalls solange aus, wie das „Fiktive“ dem objektiven Beobachter erkennbar ist.

Die Ausführungen gelten dann beim §184c StGB entsprechend. Damit ist das Thema aber nicht durch: Es verbleiben die §§184, 184d StGB, die die Verbreitung von pornographischen Schriften gegenüber unter 18-Jährigen unter Strafe stellen. Hier verbleibt ein weiterhin sehr problematisches Feld, das auch speziell mit Blick auf Handy-Angebote, die nach Mitternacht beworben werden, nichts an Brisanz verliert.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.