Kategorie: Cybercrime Blog

Cybercrime Blog mit Beiträgen zu Cybercrime, Technologiestrafrecht und Computerstrafrecht von Rechtsanwalt Jens Ferner, der Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht ist. Kurze Beiträge, die für den Blog zu kurz sind, erscheinen zudem im Linked-In-Profil von RA JF. 

Gebloggt wird hier speziell in den typischen Cybercrime-Bereichen, vom Ausspähen von Daten, Urheberstrafrecht, Datensabotage über Computerbetrug bis hin zur Wirtschaftsspionage und Wettbewerbsstrafrecht. Im Folgenden finden Sie ausgewählte Beiträge und Urteile zum Thema Cybercrime in unserem Cybercrime Blog.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

    Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

    Heute ist es kein Problem mehr, seine Daten durchaus sicher aufzubewahren: Von einfachen ZIP-Archiven, die man mit einem Passwort versieht, über PGP/GPG-Dateicontainer bis hin zu vollständig mit Truecrypt verschlüsselten Laufwerken bieten sich viele Möglichkeiten. Für die Ermittlungsbehörden ist das durchaus ein handfestes Problem: Wenn sich ein konkreter Verdacht ergibt (etwa weil man auf Grund von Logfiles davon ausgeht, dass der Verdächtige inkriminierte Webseiten aufgerufen hat), aber auf dem Rechner einerseits nichts gefunden wird, andererseits ein verschlüsselter Dateicontainer vorliegt, haben die Ermittlungsbehörden von Natur aus ein hohes Interesse, Zugang zu diesem Dateicontainer zu erhalten.

    In Grossbritannien gibt es eine gesetzliche Regelung, derzufolge eine Pflicht besteht, seine Passwörter offen zu legen. Wer dem nicht folgt, dem droht eine Haftstrafe und Heise berichtet nun, dass diese Haftstrafe gegen einen Betreffenden verhängt wurde, und man fragt sich: Geht das auch in Deutschland?

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  • „Pflichten“ nach §184b V StGB: Was darf ein Bundestagsabgeordneter?

    Der Fall von Jörg Tauss ging und geht heute durch die Presse, ich denke, ich muss ihn insofern nicht kommentieren oder erläutern, ansonsten kann man sich hier bei Heise einlesen. Ich fand dabei den Gedanken des ehemaligen Bundestagsabgeordneten, sich auf §184b V StGB zu berufen, gar nicht schlecht. Dieser lautet:

    Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

    Die Idee dabei: Als Bundestagsabgeordneter gibt es eine Pflicht – besonders in bestimmten Positionen, hier: Medienpolitischer Sprecher – sich selbstständig mit relevanten Themen auseinander zu setzen. Das Landgericht Karlsruhe quittiert dies im vorliegenden Fall so:

    Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

    Ich bin geneigt dem zuzustimmen und möchte es ganz kurz erläutern.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine grobe Betrachtung der Frage, ob sich ein Bundestagsabgeordneter bei eigenen Recherchen auf den §184b V StGB berufen kann. Es geht hier nicht um politische oder tatsächliche Überlegungen. Ich habe auch keinerlei Interesse an Diskussionen zur Frage, ob man nun mehr privates oder berufliches Interesse bei Tauss sieht.

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  • Strafrechtliche Aspekte von Cloud-Computing

    In der aktuellen Computer & Recht (5/2010, S.345ff.) findet sich ein Beitrag von Marco Gercke zum Thema „Strafrechtliche und strafprozessuale Aspekte von Cloud Computing und Cloud Storage“. Ich selbst sträube mich ein wenig gegen eine gesonderte juristische Betrachtung des Begriffes „Cloud Computing“, da es sich für mich dabei vor allem um einen kosmetischen Begriff (ähnlich „Web 2.0“) handelt, unter dem letztlich altbekannte technologische Ansätze zusammengefasst werden. Andererseits beschreibt das „Cloud Computing“ ein Phänomen, mit dem ganz konkret rechtliche Fragen einhergehen, so dass es sicherlich für die meisten sinnvoll ist, anhand dieses Begriffs erst einmal den Problemkreis grob zu umschreiben.

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  • Verteidigungsmöglichkeit „Betrunken am Rechner“?

    Es war für mich nur eine Frage der Zeit, nun wird erstmals in der Presse bekannt, dass eine Verteidigung darauf aufgebaut wird: Jemand möchte sich vor Gericht gegen den Vorwurf der Beleidigung damit zur Wehr setzen, dass er darstellt, betrunken am Rechner gesessen zu haben. Da im Strafrecht der Beweis der Schuld zu erbringen ist, ist dieses Vorbringen für die Staatsanwaltschaft ein Beweisproblem, wobei man sich mit den Sachverständigen wohl darüber unterhalten wird, wie geübt ein Trinker sein muss, damit er bei bestimmten Promillewerten überhaupt noch die Tasten trifft, geschweige den fehlerfrei schreibt (sofern dies im Tatgeschehen vorkommt). Ich halte die Entwicklung im Auge und berichte, sobald das Urteil bekannt wird.

    Hinweis: Wer den Artikel aufmerksam liest, dem sollte auffallen, dass eine Beleidigung im Internet ganz schnell zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Neu ist das nicht, für Betroffene aber immer wieder überraschend.

  • Beleidigung via Twitter – Strafrechtliche Relevanz

    Eine neue Twitter-Rechtsstreitigkeit beschäftigt die juristischen Blogs: Eine Strafanzeige wurde gestellt, weil sich der Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter (BDK) beleidigt gesehen hat. Eine kurze Analyse, was an der Sache dran sein könnte.
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  • Eine neue Werteordnung für die Gesetzesauslegung – Grundrechtecharta und EMRK

    In der NJW 16/2010 findet sich ab Seite 1110 ein bemerkenswerter Aufsatz von Ritter zur Frage, inwieweit die bisherige Form der Gesetzesauslegung, die sich an der „objektiven Werteordnung“ des deutschen Grundgesetzes orientiert, überholt ist. Mit einer sehr differenzierten und nicht nur überzeugenden, sondern letztlich zwingenden Analyse, kommt Ritter zu dem Ergebnis, dass letztlich (mit der Grundrechtecharta) nun eine verbindliche europäische Werteordnung besteht, die zwingend bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen, zu berücksichtigen ist.

    Der Analyse von Ritter kann ich mich an dieser Stelle nur anschließen: Ich bearbeite das Thema in seinen Konsequenzen – für Strafrechtler – seit dem ersten „Vertragsentwurf“ und komme spätestens seit dem „Lissabon-Urteil“ des BVerfG zu dem Ergebnis, dass wir eine Zäsur erleben werden. Speziell, aber nicht nur, Strafrechtler werden ein Umdenken erfahren müssen. In Zukunft wird das Grundgesetz, in einer Gesamtschau mit der Grundrechtecharta, enorm an Bedeutung gewinnen für die Tätigkeit von Strafrechtlern, auch mit Blick auf die Praxis.

    Beispielhaft sei nur an den Prozess gegen Boere erinnert, der vor kurzem vom Landgericht Aachen wegen Mordes verurteilt wurde. Die Besonderheit: Er war zuvor von einem niederländischen Gericht verurteilt worden, die Strafe wurde aber nie vollstreckt. In den Zeitrahmen des Prozesses fiel das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages – unmittelbar danach verwies die Verteidigung auf den Art. 52 Grundrechtecharta und das hier normierte (im Widerspruch zum Art. 54 SDÜ stehende) absolute Verbot der Doppelbestrafung.

    Ich bin davon überzeugt, dass fundierte Kenntnisse der Grundrechte (samt Rechtsprechung) sowie der Grundrechtecharta die Arbeit des Strafrechtlers in den nächsten Jahren schrittweise bestimmen werden. Die Tatsache, dass es zur Grundrechtecharta naturgemäß noch keine Rechtsprechung gibt, kann man zumindest teilweise mit einem Rückgriff auf die (mitunter sehr ähnlich formulierte) EMRK ausgleichen. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die EMRK zur reinen „Auslegungshilfe“ verkommen wird – vielmehr haben wir zur Zeit ein offenes und noch zu klärendes Verhältnis einer „Grundrechte-Trias“. Für den Strafrechtler heisst dies vor allem eines: Eine Fülle von Rechten, die strukturiert werden muss, und eine Vielzahl von Handlungsoptionen für den Mandanten, speziell mit Blick auf den Rechtsschutz, der schon länger „hinter“ dem BGH – und teilweise auch davor! – viel mehr zu bieten hat, als nur das BVerfG.

  • Sind erotische Mangas in Deutschland strafbar

    Sind erotische Manga strafbar: In der de.soc.recht.misc-Gruppe wurde die Frage gestellt, ob erotische Mangas in Deutschland ein strafrechtliches Problem darstellen, speziell mit Blick auf die Strafbarkeit Kinderpornographischer Schriften. Diese Frage hat ihre Berechtigung, gab es doch vermehrt in den USA Urteile, wo der Besitz von fiktiven Zeichnungen bestraft wurde, was wohl auch Grund ist, ewarum man  hierzulande häufig glaubt, dass es strafbar ist.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Allerdings reicht ein kurzer Blick in einen Kommentar (hier: SK-StGB, §184b, Rn.6), um zu lesen:

    Das am 1. August 1997 in Kraft getretene Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste vom 22. Juli 1997 hat schon in die Vorgängervorschrift (§184 Abs 3 und Abs. 5 S. 1) neben das „tatsächliche“ das „wirklichkeitsnahe“ Geschehen aufgenommen. Hiermit wird hervorgehoben, dass nur Schriften der sog. Realkinderpornographie von der Qualifikationsvorschrift erfasst werden; kinderpornographische Romane, Zeichnungen oder Zeichentrickfilme scheiden hier also jedenfalls solange aus, wie das „Fiktive“ dem objektiven Beobachter erkennbar ist.

    Die Ausführungen gelten dann beim §184c StGB entsprechend. Damit ist das Thema aber nicht durch: Es verbleiben die §§184, 184d StGB, die die Verbreitung von pornographischen Schriften gegenüber unter 18-Jährigen unter Strafe stellen. Hier verbleibt ein weiterhin sehr problematisches Feld, das auch speziell mit Blick auf Handy-Angebote, die nach Mitternacht beworben werden, nichts an Brisanz verliert.

  • Computerstrafrecht

    Bis heute gibt es keine sauberen Begrifflichkeiten, ganz früher gab es mal das Computerstrafrecht als Schlagwort, später dann Internetstrafrecht und danach IT-Strafrecht. Jedenfalls nach meinem Eindruck hat sich heute für alle digitalen Straftaten zunehmen der englische Begriff „Cybercrime“ durchgesetzt.

    Dazu auch: Cybercrime

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  • Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Das Titanic-Magazin, sich selbst als „endgültiges Satiremagazin“ bezeichnend, ist für pure Provokation bekannt. Im April 2010 widmete sich das Magazin der zu diesem Zeitpunkt in breiter Öffentlichkeit thematisierten Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen mit einem Titelbild, das laut Berichten zu Strafanzeigen wegen §166 StGB („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“) führte. Es ist zu überprüfen, ob der §166 StGB hier passt.

    Ich nutze die Gelegenheit, um allgemein an Hand des aktuellen Beispiels das Thema „Beschimpfung von Bekenntnissen“ juristisch darzustellen.

    Update: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, wie hier zu lesen ist.
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  • Verfassungsbeschwerde wegen Hausdurchsuchung bei Linksetzung auf Wikileaks nicht angenommen

    Vor wenigen Tagen wurde – nur minimal Beachtet – bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht am 18.3.2010 die eingereichte Beschwerde in Sachen „Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Link“ nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Entscheidung des BVerfG ist gleich in zweifacher Hinsicht fatal:

    1. Dieser Fall ist nie wirklich in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Vielmehr wird der hier vorliegende Fall mit einem anderen („Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Domain-Inhaber“) verwechselt. Es wird sogleich gezeigt, dass dies ein gravierender Fehler ist, geht es doch um die Frage, ob ein einfacher Link schon für eine Hausdurchsuchung reichen kann.
    2. Ohne Begründung hat das BVerfG den Fall abgewiesen, dabei geht es hier um ein fundamentales und ständiger Rechtsprechung folgendes Kernthema des BVerfG.

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  • Besteht Besitz an Daten, die nur in den Arbeitsspeicher geladen werden?

    Das OLG Hamburg (2-27/09) hatte festgestellt, dass wer sich kinderpornographische Schriften im Internet mit seinem Browser ansieht, schon beim Betrachten Besitz an Kopien dieser Schriften ausübt, da diese in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden. Eine „Verfestigung“, etwa in Form der Speicherung – sei es unmittelbar im Browser-Cache oder mittelbar durch manuelles Speichern der Bilder – sei nicht nötig. Somit liegt schon beim Betrachten solcher Schriften eine Strafbarkeit nach §184b IV StGB vor.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Die Feststellungen des OLG Hamburg werden im Folgenden analysiert und auf ihre Stichhaltigkeit überprüft. Im Hinblick auf weitere Datendelikte und die allgemeine rechtliche Überlegung, ob ein Besitz an Cache-Dateien begründet sein kann, dürfte die Frage interessant halten. Im Hinblick auf den Besitz von Kinderpornographie spielt inzwischen diese Frage keine Rolle mehr, da schon das „unternehmen“ der Besitzverschaffung eine Straftat nach einer Gesetzesänderung darstellt.

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  • Kritik an Anmerkung in StV: Besitz von digitaler Pornographie (Sexualstrafrecht)

    Im Strafverteidiger 8/2009 findet sich ab Seite 469 die Besprechung des Beschlusses des OLG Hamburg (1 Ss 180/08, hier vorgestellt), demzufolge derjenige Besitz an kinderpornographischen Schriften erhält, der eine Webseite mit diesem Inhalt aufruft, während dabei im (automatisierten) Browser-Cache Kopien gespeichert werden. Es soll hier nicht um das – ohnehin vieldiskutierte – Urteil an sich gehen. Vielmehr um die technischen Aspekte, die in der Anmerkung zum Urteil a.a.O. aufgeworfen werden.

    Hinweis: Beachten Sie zum Thema Sexualstrafrecht die Besprechung eines Urteils aus Hamburg, das bei Laden in den Arbeitsspeicher schon einen Besitz sieht – zu finden hier.

    Die Verfasser der Anmerkung weisen als erstes darauf hin, dass das Gericht in technischer Hinsicht nicht ausreichend differenziert zwischen „dem Cache“ und dem „Browser-Cache“. Dabei bleiben die Autoren leider Erklärungen schuldig, was unter „dem Cache“ zu verstehen sein soll: Zwar spielen sie auf die CPU und den damit verbundenen Hardware-Cache an. Das alleine darf aber – wenn man es schon genau nehmen will – nicht ausreichen. So gibt es heute üblicherweise zumindest den Level1 und Level2 Cache, die sich nicht nur dem direkten Zugriff selbst erfahrener Benutzer nicht ohne weiteres entziehen und von flüchtiger Speicherdauer gekennzeichnet sind. Vielmehr ist zu bedenken, dass beim Level1-Cache Speichergrößen bis zu 256kbit das Maximum darstellen, was mit Blick auf Bilder als eher nicht geeigneter Ort des Besitzes erscheint.

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  • Urkundenfälschung: Telefax oder Mailausdruck ist keine Urkunde

    Wie sieht es bei der Urkundenfälschung aus, wenn ein Telefax oder eine ausgedruckte E-Mail vorliegt – handelt es sich hier um Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches? Zwei exemplarische OLG-Entscheidungen ziehen dies in Zweifel.

    Dazu im Blog: Urkundenfälschung – Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung

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  • IT-Strafrecht: Zur Auslegung von § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der
    Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach
    Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
    Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a
    (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet,
    indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat
    ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
    anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die
    Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über
    Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001
    zurück.

    Auf Grund einer Verfassungsbeschwerde konnte sich das BVerfG nun zur Auslegung des §202c StGB äußern und klären, dass Dual-Use-Tools hiervon grundsätzlich nicht erfasst sind.
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  • Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet

    Der BGH hat sich zur Frage im Sexualstrafrecht geäußert, ob ein sexueller Missbrauch von Kindern durch eine Übermittlung sexueller Handlungen via Webcam vorliegen kann.
    Sachverhalt
    Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das Internet mit fünf Kindern aus Belgien in Kontakt. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte äußerte diesen gegenüber, dass er sie „ficken“ wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: „Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken.“ Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.
    Die Entscheidung
    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen. Die Strafkammer ist deshalb zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, da im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers kein Zweifel daran besteht, dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen.

    Beschluss vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09