In der NJW 16/2010 findet sich ab Seite 1110 ein bemerkenswerter Aufsatz von Ritter zur Frage, inwieweit die bisherige Form der Gesetzesauslegung, die sich an der „objektiven Werteordnung“ des deutschen Grundgesetzes orientiert, überholt ist. Mit einer sehr differenzierten und nicht nur überzeugenden, sondern letztlich zwingenden Analyse, kommt Ritter zu dem Ergebnis, dass letztlich (mit der Grundrechtecharta) nun eine verbindliche europäische Werteordnung besteht, die zwingend bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen, zu berücksichtigen ist.
Der Analyse von Ritter kann ich mich an dieser Stelle nur anschließen: Ich bearbeite das Thema in seinen Konsequenzen – für Strafrechtler – seit dem ersten „Vertragsentwurf“ und komme spätestens seit dem „Lissabon-Urteil“ des BVerfG zu dem Ergebnis, dass wir eine Zäsur erleben werden. Speziell, aber nicht nur, Strafrechtler werden ein Umdenken erfahren müssen. In Zukunft wird das Grundgesetz, in einer Gesamtschau mit der Grundrechtecharta, enorm an Bedeutung gewinnen für die Tätigkeit von Strafrechtlern, auch mit Blick auf die Praxis.
Beispielhaft sei nur an den Prozess gegen Boere erinnert, der vor kurzem vom Landgericht Aachen wegen Mordes verurteilt wurde. Die Besonderheit: Er war zuvor von einem niederländischen Gericht verurteilt worden, die Strafe wurde aber nie vollstreckt. In den Zeitrahmen des Prozesses fiel das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages – unmittelbar danach verwies die Verteidigung auf den Art. 52 Grundrechtecharta und das hier normierte (im Widerspruch zum Art. 54 SDÜ stehende) absolute Verbot der Doppelbestrafung.
Ich bin davon überzeugt, dass fundierte Kenntnisse der Grundrechte (samt Rechtsprechung) sowie der Grundrechtecharta die Arbeit des Strafrechtlers in den nächsten Jahren schrittweise bestimmen werden. Die Tatsache, dass es zur Grundrechtecharta naturgemäß noch keine Rechtsprechung gibt, kann man zumindest teilweise mit einem Rückgriff auf die (mitunter sehr ähnlich formulierte) EMRK ausgleichen. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die EMRK zur reinen „Auslegungshilfe“ verkommen wird – vielmehr haben wir zur Zeit ein offenes und noch zu klärendes Verhältnis einer „Grundrechte-Trias“. Für den Strafrechtler heisst dies vor allem eines: Eine Fülle von Rechten, die strukturiert werden muss, und eine Vielzahl von Handlungsoptionen für den Mandanten, speziell mit Blick auf den Rechtsschutz, der schon länger „hinter“ dem BGH – und teilweise auch davor! – viel mehr zu bieten hat, als nur das BVerfG.
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