Änderung des §130 StGB („Volksverhetzung“) geplant

Im Zuge der Umsetzung des „Zusatzprotokolls zum Übereinkomme über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“ (hier als PDF) steht eine Änderung des §130 StGB („“) an.

Update: Das Gesetz wurde zwischenzeitlich umgesetzt, zum Januar 2015 wurde dann auch der Absatz 2 vollständig reformiert (dazu hier).

Beachten Sie: Das Thema „Volksverhetzung“ wird auf unserer Webseite in einem eigenen Bereich juristisch aufbereitet.

Grund ist Art.4 des Zusatzprotokolls, der die „Aufstachelung“ nicht nur gegen (Teile von) Bevölkerungsgruppen sanktioniert, sondern auch gegen einzelne Personen die den entsprechenden Bevölkerungsgruppen angehören. Mit der Bundestags-Drucksache 17/3124 wird nun folgende Fassung des §130 StGB vorgeschlagen (und wohl auch beschlossen werden):

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auf- fordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Das bedeutet nun eine durchaus erhebliche Änderung im strafrechtlichen Gefüge: Die einzelner ist eine Straftat nach §241 StGB, bedroht mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Nunmehr besteht in naher Zukunft das Risiko, je nach Opfer der Bedrohung und gewählter Formulierung, in den Strafrahmen des §130 StGB zu rutschen, der einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren vorsieht.

Lesetipp: Dazu eine umfassende Anmerkung von RA Vetter im Lawblog.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.